BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 1/06 vom 10. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO 247 121 Abs. 3 Der f374r den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts enth344lt regelm344337ig ein konkludentes Einverst344ndnis mit einer dem Mehrkostenverbot des 247 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschr344nkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 1/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg am 10. Oktober 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Be-schluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 9. Dezember 2005 wird zur374ckgewie-sen. Gr374nde: I. Dem in Oberbayern wohnhaften Kl344ger, der die R374ckabwicklung eines Kreditvertrages zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung begehrt, wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt in Ber-lin zu den Kosten eines beim Prozessgericht, dem Landgericht M374n-chen I, zugelassenen Anwalts beigeordnet. Nach dessen Ausscheiden hat das Landgericht auf Antrag Dr. G. (im Folgenden: Prozessbe-vollm344chtigter) zu denselben Bedingungen als Rechtsanwalt beigeord-net. 1 - 3 - Die gegen die Einschr344nkung der Beiordnung gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Zur Begr374ndung hat das Oberlan-desgericht ausgef374hrt: Nach 247 121 Abs. 3 ZPO k366nne ein Anwalt, der zwar beim Prozessgericht postulationsf344hig, aber nicht zugelassen sei, nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine h366heren Kosten entst374n-den. Der Fall biete keine Veranlassung, von dieser Regelung abzuwei-chen. Im Bezirk des Oberlandesgerichts M374nchen gebe es eine Vielzahl von Anw344lten, die sich auf Anlegerseite mit kreditfinanzierten Fondsbei-tritten befassten. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechts-beschwerde verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 2 II. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und nach 247 575 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Die Ausf374h-rungen des Oberlandesgerichts halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 3 1. Die Zul344ssigkeit der angefochtenen Einschr344nkung folgt aus 247 121 Abs. 3 ZPO. 4 a) Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach 247 121 Abs. 1 und 3 ZPO ist in der Regel ein beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen, weil dadurch wegen der Verpflichtung des Rechtsanwalts, seine Kanzlei am Ort des Gerichts zu betreiben (247 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO), grunds344tzlich sichergestellt ist, dass keine Reisekosten anfallen (BAG NJW 2005, 3083). Ein ausw344rtiger Rechtsanwalt kann grunds344tz- 5 - 4 - lich nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entste-hen (247 121 Abs. 3 ZPO; BGHZ 159, 370, 372). 6 b) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Gericht die genannte Einschr344nkung ohne Nachfrage bei dem betroffenen Rechtsanwalt anordnen darf. W344hrend eine Mindermeinung ein aus-dr374cklich erkl344rtes Einverst344ndnis des Rechtsanwalts f374r erforderlich h344lt (OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 348; OLG Bremen NJW-RR 2001, 1229; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG D374sseldorf Rpfleger 2004, 709, 710; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 121 Rdn. 14; Z366ller/Philippi, ZPO 25. Aufl. 247 121 Rdn. 13), lehnt die herrschende Meinung dies mit unterschiedlicher Begr374ndung ab. Ein Teil meint, eine Nachfrage sei nicht erforderlich, weil es seiner Einwilligung nicht bed374rfe (OLG Hamm MDR 2001, 832 und FamRZ 2004, 708, 709; OLG Celle MDR 2000, 1038, 1039; OLG N374rnberg FamRZ 2002, 106 und NJW 2005, 687; OLG Naumburg OLGReport 2002, 310; KG NJW-RR 2005, 924; Hartung, in: Hartung/R366mermann/Schons, RVG 2. Aufl. 247 46 Rdn. 29; Musielak/ Fischer, ZPO 4. Aufl. 247 121 Rdn. 18). Ein anderer Teil ist der Ansicht, die Einwilligung sei konkludent in dem Antrag auf Beiordnung enthalten (BAG NJW 2005, 3083 f.; OLG Schleswig JurB374ro 1992, 486, 487; OLG Stuttgart OLGR 1999, 122, 123; OLG Brandenburg JurB374ro 2000, 481, 482 und FamRZ 2005, 2005; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. 247 121 Rdn. 62; M374nchKommZPO/Wax 2. Aufl. 247 121 Rdn. 11; Houben, in: Baumg344rtel, RVG 9. Aufl. 247 46 Anm. 5). Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Streitfrage bisher nicht n344her befasst, die Beiordnung eines ausw344rtigen nur zu den Bedingungen eines ortsans344ssigen Rechtsan-walts aber f374r zul344ssig erachtet (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BGH, Be- - 5 - schl374sse vom 23. M344rz 2006 - IX ZB 130/05, WM 2006, 1298 und vom 6. April 2006 - IX ZB 169/05, NJW 2006, 1881). Der erkennende Senat h344lt die genannte Einschr344nkung ohne ein ausdr374cklich erkl344rtes Einver-st344ndnis des betroffenen Rechtsanwalts f374r zul344ssig. 7 Ein Beiordnungsantrag enth344lt regelm344337ig ein konkludentes Ein-verst344ndnis des Prozessbevollm344chtigten mit einer dem Mehrkostenver-bot des 247 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschr344nkung der Beiord-nung. Bei einem Rechtsanwalt ist die Kenntnis des Mehrkostenverbots des 247 121 Abs. 3 ZPO vorauszusetzen. Wenn ein ausw344rtiger Rechtsan-walt gleichwohl seine Beiordnung beantragt, muss er davon ausgehen, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zul344ssigen Umfang stattgegeben wird (BAG NJW 2005, 3083, 3084; OLG Celle FamRZ 1991, 962 und MDR 2000, 1038, 1039; OLG Brandenburg JurB374ro 2000, 481, 482; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; OLG N374rnberg FamRZ 2002, 106; KG NJW-RR 2005, 924). Der Einwand, es gebe auch F344lle, in denen die Beiordnung eines ausw344rtigen Anwalts das Mehrkostenverbot nicht be-r374hre (OLG D374sseldorf Rpfleger 2004, 709, 710), greift nicht. In diesen F344llen hat die Beiordnung des ausw344rtigen Rechtsanwalts unbeschr344nkt zu erfolgen. Geschieht dies nicht, steht dem betroffenen Anwalt ein ei-genes Beschwerderecht zu (BAG NJW 2005, 3083; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG K366ln FamRZ 2005, 2008 f.; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718). 2. Ein solcher Fall ist hier auch unter der gebotenen (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BAG NJW 2005, 3083, 3084) Ber374cksichtigung der Rechtsprechung zur zus344tzlichen Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach 247 121 Abs. 4 ZPO nicht gegeben. 8 - 6 - 9 a) Danach ist bei Bevollm344chtigung eines Rechtsanwaltes am Sitz des Gerichts regelm344337ig auch die Zuziehung eines am Wohn- oder Ge-sch344ftsort der ausw344rtigen Partei ans344ssigen Verkehrsanwaltes als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not-wendig im Sinne von 247 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGHZ 159, 370, 374 m.w.Nachw.). Hier w374rden die Kosten eines sol-chen Verkehrsanwalts durch die einschr344nkungslose Beiordnung des in Berlin ans344ssigen Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers aber nicht er-spart. Der nicht am Gerichtsort, sondern ca. 100 km entfernt wohnende Kl344ger begehrt die Beiordnung seines ausw344rtigen Prozessbevollm344ch-tigten nicht zur Vermeidung einer Informationsreise an den Gerichtsort. b) Dass einem am Gerichtsort ortsans344ssigen beigeordneten Rechtsanwalt die Kosten einer Reise an den Wohnort der Partei zu er-statten sind, wenn die Prozessf374hrung ein Informationsgespr344ch erfor-dert und die ausw344rtige Partei nicht in der Lage ist, die Kosten einer Rei-se zu ihm aufzubringen, vermag entgegen der Ansicht des Kl344gers eine einschr344nkungslose Beiordnung seines Prozessbevollm344chtigten eben-falls nicht zu rechtfertigen. Die Kosten f374r eine oder mehrere Reisen des Prozessbevollm344chtigten von Berlin zum Landgericht M374nchen I oder in den ca. 100 km s374dlich gelegenen Wohnort des Kl344gers 374bersteigen die fiktiven Reisekosten des Kl344gers f374r eine gleiche Anzahl von Fahrten von seinem Wohnort in den ca. 100 Kilometer entfernten Gerichtsort M374n-chen deutlich. 10 c) Die einschr344nkungslose Beiordnung des Prozessbevollm344chtig-ten des Kl344gers l344sst sich schlie337lich auch nicht damit begr374nden, dass 11 - 7 - nur er besondere Kenntnisse in einer Spezialmaterie besitze (vgl. dazu Fischer MDR 2002, 729, 733). Insoweit hat das Oberlandesgericht unan-gegriffen festgestellt, in seinem Gerichtsbezirk gebe es eine Vielzahl von Rechtsanw344lten, die sich auf Anlegerseite mit kreditfinanzierten Fonds-beitritten befassten. Nobbe M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 21.10.2005 - 4 O 5558/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 09.12.2005 - 19 W 2933/05 -
Full & Egal Universal Law Academy