BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 106/01 vom 17. Oktober 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr . Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Nieder- bayern -Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 19. April 2001 aufgehoben und Nr. 2, 2. Absatz des Entsche i - dungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom 14. Februar 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antrag s - stellers bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Ober- pfalz werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Niede r - bayern -Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von m o - natlich 37,83 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfa h - ren nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM. - 3 - Grnde: I. Die am 23. Dezember 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 20. Juli 2000 zugestellten Antrag des Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 14. Februar 2001 geschi e - den (insoweit rechtskrftig seit 18. April 2001) und der Versorgungsausgleich geregelt. Whrend der Ehezeit (1. Dezember 1966 bis 30. Juni 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA), und zwar die am 10. Juni 1947 geborene Ehefrau in Hhe von 109,75 DM und der am 7. Juni 1943 geborene Ehemann in Hhe von 2.024,89 DM, jeweils m o - natlich und bezogen auf den 30. Juni 2000. Zum Zeitpunkt des Endes der Eh e - zeit bezog der Ehemann eine Rente wegen Erwerbsunfhigkeit in Hhe von 2.304,10 DM. Daneben bezieht er eine Versorgung der Zusatzversorgungska s - se des Baugewerbes VVaG in Hhe von 136 DM monatlich, die auf Anwar t - schaften beruht, die in der Ehezeit erworben wurden. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Hhe von monatlich 957,57 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA bertragen hat. Auûerdem hat es - im Wege des erwe i - terten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenanwar t - schaften in Hhe von monatlich 44,57 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, auf - 4 - das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA bertragen. Fr die Umrec h - nung der statischen Betriebsrente des Ehemanns in eine dynamische Anwar t - schaft hat es deren Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die es fr ve r - fassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur ver f - fentlichte "Ersatztabellen" mit 19.420,80 DM ermittelt und es auf dieser Grun d - lage in eine dynamische Anwartschaft in Hhe von monatlich 89,14 DM umg e - rechnet. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gergt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen d r - fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin die Abnderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. II. Die weitere Beschwerde ist begrndet. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer bermûigen Abwertung der mit ihr b e - werteten Anrechte fhre und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe darauf, daû die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnung s - grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwer t - bildung unbercksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Ba r - wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Ba r - wertverordnung die im Jahre 2000 verffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/ - 5 - Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) fr die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe das Amtsgericht korrekt getan. 2. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand. Der erkennende Senat hat mit Beschluû vom 5. September 2001 en t - schieden, daû die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte fr statische und teildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwer t - verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurckgegriffen werden (Senatsbeschluû vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - zur Verffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluû, dessen A b - druck beigefgt wird, wird verwiesen. 3. Danach knnen die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Verso r - gungsausknfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwnde erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden. a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwar t - schaften bei der LVA auf eine Regelaltersrente in Hhe von 2.024,89 DM in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn der vom Ehemann bezogenen Erwerbsunfhigkeitsrente liegt eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten z u - grunde als der in Zukunft zu zahlenden Altersrente (vgl. Senatsbeschluû vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 fr den umgekehrten Fall). Daneben ist die Versorgung bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewe r - bes VVaG in Hhe der zum Ende der Ehezeit bereits bezogenen Rente von 136 DM monatlich, entsprechend einer Jahresrente von 1.632 DM, zu berc k - sichtigen (BR -Drucks. 191/77 S. 19), deren Anwartschaften whrend der Eh e - zeit erworben wurden. Es ist nicht damit zu rechnen, daû diese unbefristet g e - - 6 - zahlte Rente bis zum Eintritt in den Ruhestand entfllt. Da der Wert der Ve r - sorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezei t - lich erworbene Anteil der Versorgung gemû § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunchst der Barwert des im Anwartschafts - und Leistungsstadium statischen Anrechts, das fr den Fall des Alters und der Invaliditt zugesagt ist, nach Tabelle 7 BarwertVO e r - mittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 10,1 (Alter des Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 57 Jahre) ergibt sich ein Barwert von 16.483,20 DM . Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem fr das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrûenb e - kanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des akt u - ellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich 75,66 DM (16.483,20 DM x 0,0000950479 Þ 1,5667 Entgeltpunkte x 48,29 D M = 75,66 DM). Der Ehemann hat daher whrend der Ehezeit insgesamt Anwar t - schaften in Hhe von monatlich 2.100,55 DM erworben. Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der LVA in Hhe von monatlich 109,75 DM zu bercksichtigen. b) Dementsprechend ist gemû § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der die werthheren Anwartschaften erworben hat, in Hhe von 995,40 DM [(2.100,55 DM - 109,75 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezglich der bei der LVA erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Hhe von 957,57 DM durchgefhrt. - 7 - c) Das Anrecht des Ehemanns auf eine betriebliche Altersversorgung richtet sich gegen einen inlndischen privatrechtlich organisierten Verso r - gungstrger, der die Realteilung nicht zulût. Es unterliegt daher grundstzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtl i - chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Hhe von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maûgebe n - den Bezugsgrûe (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder whrend der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begrndung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Hhe von 37,83 DM mona t - lich (75,66 DM : 2), bezogen auf den 30. Juni 2000. d) Der Hchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 3.133,73 DM ist nicht berschritten. Die bertragenen Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen. Blumenrhr Gerber Wag e - nitz Fuchs Ahlt
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