BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 106/07 vom 9. Januar 2008 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: 1. Das Wiedereinsetzungsbegehren ist erledigt. 2. Von der Erhebung der Gerichtsgeb374hren f374r das Rechtsbe-schwerdeverfahren wird abgesehen. 3. Die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens tr344gt die Antragsgegnerin. Beschwerdewert: 1.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten 374ber den Versorgungsausgleich. 1 Die Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 10. Januar 2007 geschieden; zugleich wurde - entsprechend einer von den Parteien getroffenen und vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung - festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Parteien verzichteten auf Rechtsmit-tel. Das Urteil wurde der Antragsgegnerin am 18. Januar 2007 zugestellt. 2 - 3 - Am 22. Januar 2007 erkl344rte die Antragsgegnerin gegen374ber dem Fami-liengericht die Anfechtung des Rechtsmittelverzichts, soweit dieser den Versor-gungsausgleich erfasse. Am 16. Februar 2007 legte sie gegen das Urteil Beru-fung und gegen die Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich Beschwerde ein. 3 4 Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 5. April 2007, zugestellt am 31. Mai 2007, verworfen, weil die Antragsgegnerin die Be-rufung nicht rechtzeitig begr374ndet habe. Am 31. Mai 2007 hat die Antragsgeg-nerin die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Sie hat geltend gemacht, ihr Prozessbevollm344chtigter habe mit einem am 14. M344rz 2007 in der Briefannahmestelle des Oberlandesgerichts abgegebenen Schrift-satz auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist angetragen. Die Beru-fungsbegr374ndung vom 19. M344rz 2007 sei am 22. M344rz 2007 auf dieselbe Weise beim Oberlandesgericht eingereicht worden. In einer ihrem Wiedereinsetzungs-antrag beigef374gten Berufungsbegr374ndung mit Datum vom 19. M344rz 2007 hat sich die Antragsgegnerin ausschlie337lich gegen die Entscheidung des Amtsge-richts 374ber den Versorgungsausgleich gewandt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 2. Juli 2007 zur374ckgewiesen, da der Antrag auf Verl344ngerung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist - aus welchen Gr374nden auch immer - nicht zu den Akten gelangt und die Begr374ndungsschrift nach dem eigenen Vorbringen der Antrags-gegnerin erst am 22. M344rz 2007 - mithin versp344tet - eingegangen sei. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf Gegenvorstellung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht mit Be-schluss vom 14. August 2007 den angefochtenen Beschluss abge344ndert und dieser Wiedereinsetzung in die Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Es hat zugleich ausgesprochen dass sein Beschluss vom 5. April 2007 damit gegen- 5 - 4 - standslos sei. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Rechtsbeschwerde f374r in der Hauptsache erledigt erkl344rt. Der Antragsteller hat keine Erkl344rung abgege-ben. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 hat das Oberlandesgericht die Be-schwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung 374ber den Versorgungs-ausgleich wegen des von ihr erkl344rten Rechtsmittelverzichts als unzul344ssig verworfen. II. Das Wiedereinsetzungsbegehren ist erledigt, nachdem das Oberlandes-gericht der Antragsgegnerin auf deren Gegenvorstellung Wiedereinsetzung in die Begr374ndungsfrist gew344hrt hat. 6 Die Rechtsbeschwerde war nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie war zul344ssig, weil die angefoch-tene Entscheidung nach dem Beschwerdevorbringen die Antragsgegnerin in ihren Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzte und deshalb eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderte (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 7 Die Rechtsbeschwerde war auch begr374ndet. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass sie mit einem am 14. M344rz 2007 eingereichten Schrift-satz vom 13. M344rz 2007 - mithin innerhalb der laufenden Berufungsbegr374n-dungsfrist - erstmals deren Verl344ngerung begehrt und f374r dieses Begehren auch erhebliche Gr374nde (247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) angef374hrt hat. Sie durfte sich nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs darauf verlassen, dass diesem Antrag auf erstmalige Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist entsprochen wird (vgl. etwa BGH Beschl374sse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 8 - 5 - 52/05 - VersR 2006, 568 und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785). Der Umstand, dass der Schriftsatz vom 13. M344rz 2007 nicht zur Kenntnis des Berufungsgerichts gelangt ist, steht nicht entgegen, da die Gr374nde hierf374r - wie von der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht - jedenfalls nicht in deren Organisationsbereich oder in dem ihres Prozessbevollm344chtigten zu fin-den sind. Mit der Gew344hrung der Wiedereinsetzung durch das Oberlandesgericht ist dem Begehren der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Damit hatte sich ihr Wiedereinsetzungsantrag erledigt. Dies war auf Antrag der Antragsgegnerin - hier mit der Kostenfolge aus 247 238 Abs. 4 ZPO, 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG - fest-zustellen. 9 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Stade, Entscheidung vom 10.01.2007 - 42 F 603/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.07.2007 - 18 UF 8/07 -
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