BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 106/09 vom 17. September 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 31. M344rz 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ent-scheidung. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die geltend ge-machten Zulassungsgr374nde (247 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreifen 1 Da das Beschwerdegericht die Zul344ssigkeit der sofortigen Beschwerde unterstellt und in der Sache entschieden hat, k366nnen die von der Rechtsbe-schwerde gegen die Annahme einer Verfristung des Rechtsmittels erhobenen 2 - 3 - R374gen au337er Betracht bleiben. Die im 334brigen geltend gemachten Zul344ssig-keitsgr374nde bleiben ohne Erfolg; insoweit verweist der Senat voll inhaltlich auf den Beschluss in der Sache IX ZB 82/09 vom heutigen Tage. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1506 IE 2963/08 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 31.03.2009 - 14 T 21441/08 -
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