BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 106 /12 vom 14. November 2012 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richte rin Möhring am 14 . November 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. September 2012 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerd e richtet sich gegen den Beschluss des Landg e- richts Wiesbaden vom 14. September 2012. Soweit die Ausfertigung als B e- schlussdatum den 24. September 2012 nennt, handelt es sich offenkundig um einen Übertragungsfehler. Die Rechtsbeschwerde ist bereits nic ht statthaft. Gegen die Entsche i- dung des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde außerhalb der g e- setzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nur statt, wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss 1 2 - 3 - vom 10. Januar 2008 - IX Z B 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Sat z 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 08.09.2011 - 93 C 3154/09 (34) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14 .0 9 .2012 - 1 T 7/11 - 3 4
Full & Egal Universal Law Academy