ECLI:DE:BGH:2015:181115XIIZB106.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 106/15 vom 18. November 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1896 Abs. 3, 1897 Abs. 1, 5; BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 1 Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramtes ge gen ein Täti g- keitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde, kann nicht zum Betreuer bestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 XII ZB 460/13 FamRZ 2014, 466). BGH, Beschluss vom 18. November 2015 - XII ZB 106/15 - LG Ulm Notariat Ulm V - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde n d e r weiteren Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 2. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht z u- rückverwi esen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 Gründe: I. Die 83jährige Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz vom Typ Alzheimer, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erled i- gen kann. Sie hatte folgende Vollmachten erteilt: - Notarielle General - und Vorsorgevollmacht vom 8. September 2003 an ihre sechs Kinder (Beteiligte zu 2 bis 7) in der Weise, dass jeweils zwei Kinder miteinander gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind, 1 2 - 3 - - priva tschriftliche Vollmacht vom 22. Mai 2008 an den Beteiligten zu 2 für die Wahrnehmung aller im Zusammenhang mit der Betreuung ihres Grun d- besitzes erforderlichen Aufgaben , - notarielle Generalvollmacht vom 6. Juni 2008 an den Beteiligten zu 8, ein en Rechtsanwalt, für alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten, und - notarielle Vollmacht vom 16. Juni 2008 an die Beteiligte zu 4, b e- schränkt auf die p ersönliche n Angelegenheiten der Betroffenen . In Ausübung seiner Vo llmacht hatte der Beteiligte zu 2 ein Mietverhältnis gegenüber d em Mieter einer Wohnung der Betroffenen zunächst im Jahr 2008 wegen behaupteter Vertragsverletzungen und dann im Jahr 2012 wegen Za h- lungsverzugs gekündigt. Die Beteiligte zu 1, eine Rechtsanwältin, bestellte sich jeweils für den Mieter und wies die Kündigungen erfolgreich zurück. D ie Beteiligten zu 2 und 3 haben durch Anwaltsschreiben vom 19. März 2013 die an den Beteiligten zu 8 erteilte Vollmacht für die Betroffene widerrufen lassen. In dem nachfolgenden Rechtsstreit um di e Herausgabe der Vollmacht - urkunde, Auskunftserteilung und Rech nungs legung erklärten sämtliche Beteili g- ten zu 2 bis 8 vor dem Berufungs gericht zu Protokoll, dass sie beim zuständ i- gen Notariat die Bestellung einer Kontrollbetreuung anregen werden , und zwar vor dem Hintergrund der aus dem Rechtsstreit ersichtlich entstandenen Stre i- tigkeiten zwischen den bevollmächtigten Kindern einerseits und dem Beteiligten zu 8 andererseits. Gegebenenfalls möge der Kontrollbetreuer darüber entsche i- den, die den Kinder n und d e m Beteiligten zu 8 erteilten Vollmachten zu widerr u- fen. D as Notariat hat eine Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenkreis der Ge l- tendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber ihren B evollmächtigten 3 4 5 6 7 8 - 4 - sowie erforderlichenfalls Widerruf von allen oder einze lnen Vollmachten eing e- richtet und die Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuerin bestimmt. Das Landgericht hat die Beschwerde n der Beteiligte n zu 2 und 3 zurückgewiesen; hiergegen richte n sich deren Rechtsbeschwerde n . II. Die zulässige n Rechtsbeschwerde n sind begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde n sind zulassungsfrei statthaft, auch wenn sich die Beteiligten zu 2 und 3 nicht gegen die Anordnung der Betreuung als solche, sondern nur gegen die Auswahl des Betreuers im Rahmen der Einheitsen t- scheidung über die Ano rdnung der Betreuung wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 XII ZB 166/10 FamRZ 2010, 1897 Rn. 10 mwN ). Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde im Interesse der Betroff e- nen steht den Beteiligten zu 2 und 3 zu, weil sie als deren Ab kömmlinge im er s- ten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt worden sind ( § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ) . 2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung gemäß § 18 96 Abs. 3 BGB werde von keinem Beteiligten in Abrede gestellt. Die ausgewählte Betreuerin sei auch geeignet. Deren Vorschlag, die Kompetenzen der Bevollmächtigten klar zu regeln und dazu nur die drei i m Jahr 2008 erteilten Vollmachten bestehen zu lassen, d ie i m Jahr 2003 erteilte Vollmacht hingegen widerrufen zu wollen, begründe selbst dann keine Zweifel an ihrer Eignung, wenn dies einer unterstellten Ab sprache aller Bevollmächtigten , es sollten entweder sämtliche Vollmachten oder keine Vollmacht widerr ufen werden, i n- 9 10 11 - 5 - haltlich nicht entspreche. Weder der Widerruf noch das Bestehenlassen sämtl i- cher Vollmachten entspräche nämlich dem Wohl der Betroffenen. Der Eignung der Beteiligten zu 1 als Betreuerin stehe auch nicht entg e- gen, dass diese in den Jahren 2008 und 2012 den Mieter einer Wohnung der Betroffenen gegen diese vertreten habe. Die Übernahme der Kontrollbetreuung stelle keinen Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO dar. Zur Wahrnehmung w i- derstreitender Interessen komme es nicht, weil sie als Kontrollbetr euerin nur die Rechte der Betroffenen gegen deren Bevollmächtigte und nicht gegen deren Mieter vertrete. Da eine Vertretung des Mieters und der Betroffenen in demse l- ben Rechtsstreit ausgeschlossen sei, könne auch kein In teressenkonflikt im Sinne des § 1897 Abs. 5 BGB entstehen. 3. D iese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand , weil die Auswahl der Beteiligte n zu 1 zur Betreuerin rechtsfehlerhaft ist . a) Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht eine natü r- liche Person zum Betreuer , die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Au f- gabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Schlägt der Volljä h- rige niemanden vor, der zum Betreue r bestellt werden kann, so ist bei der Au s- wahl des Betreuers auf persönliche Bindungen des Volljährigen sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen ( § 1897 Abs. 5 BGB) . Allerdings muss das Betr euungsgericht bereits bei seiner Auswa hlen t- scheidung nach § 1897 Abs. 1, 5 BGB berücksichtigen, ob ein als Betreuer vo r- geschlagener Rechtsanwalt mit der Übernahme des Betreueramtes ge gen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde; einen solchen Ve r- stoß gegen anwaltliche Berufsp flichten muss das Betreuungsgericht von vor n- herein unterbinden und von der Bestellung des vorbefassten Rechtsanwalts 12 13 14 15 - 6 - absehen ( vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 XII ZB 460/13 FamRZ 2014, 466 Rn. 9 mwN). Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO ist dem R echtsanwalt eine Tätigkeit als Betreuer in solchen Angelegenheiten untersagt, mit denen er bereits gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens als Rechtsanwalt befasst war. Diese Vorschrift bezweckt zum einen die vorbeugende Vermeidung von Interessenko l- lisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden kön n- ten , und soll zum anderen verhindern, dass der Rechtsanwalt die Interesse n- wahrnehmung für denselben Mandanten außerhalb berufsrechtlicher Pflichten in einer für die anwaltliche Rec htspflegefunktion abträglichen Weise for tsetzt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 XII ZB 460/13 FamRZ 2014, 466 Rn. 10 mwN). Die Tätigkeitsverbote des § 45 BRAO knüpfen somit abstrakt an die Vorbefassung an und gelten ohne Rücksicht darauf, ob im E inzelfall ein konkreter Interessenkonflikt besteht ( vgl. H enssler/Prütting/Kilian BRAO 4. Aufl. § 45 Rn. 42). b) Deshalb kommt ein e Bestellung der Beteiligten zu 1 zur Betreuerin nicht in Betracht, nachdem sie als anwaltliche Vertreterin d es Mieters ein er Wohnung der Betroffenen zuvor bereits gegen die Betroffene als Trägerin des verwalteten Vermögens befasst war. Das anwaltliche Tätigkeitsverbot und die daraus resultierende fehlende Eignung der Beteiligte n zu 1 besteh en auch für die Wahrnehmung einer Ko n- trollbetreuung gemäß § 1896 Abs. 3 BGB . Unabhängig davon, dass es auf ko n- krete Interessenskonflikte nicht ankommt, liegen solche hier vor . Denn die Int e- ressen der zuvor vertretenen Partei können ohne weiteres davon beeinflusst werden, we lche Vorsorgevo llmachten die Beteiligte zu 1 als Kontrollb etreuerin bestehen lässt und welche sie widerruft und wie sie ihr Weisungsrecht (vgl. 16 17 18 - 7 - § 665 BGB) gegenüber den Bevollmächtigten in Bezug auf das noch laufende Mietverhältnis ausübt . 4. Die angefochtene Entschei dung kann danach nicht bestehen bleiben. Da der Senat nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Lan d- gericht zurückzuverweisen. Dose Weber - Monecke Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: Notariat Ulm V, Entscheidung vom 06.05.2014 - V VG 8/14 - LG Ulm, Entscheidung vom 02.02.2015 - 3 T 120/14 - 19
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