ECLI:DE:BGH:2017:200417BIXZB106.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 106 /1 6 vom 20 . April 201 7 in dem Insolvenzeröffnungs verfahren über das Vermögen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 20. April 201 7 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschl uss des 15 . Zivilsenats des Oberlandes gerichts Karlsruhe vom 29. Se p- tember 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag de s Schuldners , ihm Prozesskostenhilfe für das Ve r- fahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschl uss des 15 . Zivi l- senats des Oberlandes gerichts Karlsruhe vom 29. September 2016 zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist unzulässig . Gegen die Ve r- werfung oder Zurückweisung einer weiteren Beschwerde durch das Oberla n- desgericht gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG ist die Rechtsbeschwerde nicht e r- öffnet , § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Beschwerde an einen obersten Gericht s- hof des Bund es findet nicht statt, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Daher kann auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung des Schuldners keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Der Schuldner wird darauf hingew iesen, dass er künftig mit der Besche i- dung inhaltsleerer und offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Ei n- gaben in den von ihm betriebenen Verfahren nicht mehr rechnen kann. Für den Schuldner, der in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von un statt haft en Rechtsbeschwerden eingelegt hat, welche durch den Bundesg e- richtshof beschieden worden sind, ist in solchen Fällen zweifelsfrei erkennbar, dass sein Rechtsmittel unzulässig ist . Der Senat wird daher Rechtsbeschwe r- den und als solche auszulegende Eingaben künftig nicht mehr bescheiden, s o- fern die Rechtsbeschwerde nicht von Gesetzes wegen statthaft oder von dem Gericht der Vorinstanz in seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen worden ist. Ebenso werden Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Be i- ordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung solcher Verfahren künftig nicht mehr beschieden . Der Bundesgerichtshof muss es nicht hinnehmen, dass er durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfü l- lung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden R echtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, nv Rn. 6; vom 23. Feb - 2 3 - 4 - r uar 2016 - 2 BvR 60/16 und 2 BvR 63/16, nv Rn. 3; BGH, Be schluss vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, nv Rn. 7; vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16, nv; vom 29. März 2017 - VII ZB 8/17 nv). Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.08.2016 - 11 T 205/16 - OLG Kar lsruhe, Entscheidung vom 29.09.2016 - 15 W 122/16 -
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