BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 107/01 vom 17. Oktober 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Nieder- bayern -Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 2001 aufgehoben und Nr. 2, 2. Absatz des Entscheidung s - satzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom 13. Dezember 2000 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Von dem Versicherungskonto Nr. ... des A n - tragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern- Oberpfalz werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Nie- derbayern -Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 6,67 DM, bezogen auf den 31. Juli 2000, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfa h - ren nicht erstattet. Beschwerdewert: 1000 DM - 3 - Grnde: I. Die am 21. Dezember 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 2. August 2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 13. Dezember 2000 g e - schieden (insoweit rechtskrftig seit dem selben Tage) und der Versorgung s - ausgleich geregelt. Whrend der Ehezeit (1. Dezember 1979 bis 31. Juli 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern -Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA), und zwar die am 5. Oktober 1959 geborene Ehefrau in Hhe von 566,07 DM und der am 26. November 1954 geborene Ehemann in Hhe von 936,81 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2000. Daneben besteht fr den Ehemann ein nach der Satzung unverfallbares Anrecht auf eine Versorgung bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in Hhe von 1.488 DM jhrlich. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Hhe von monatlich 185,37 DM, bezogen auf den 31. Juli 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA bertragen hat. Auûerdem hat es - im Wege des erwe i - terten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenanwar t - schaften in Hhe von monatlich 9,12 DM, bezogen auf den 31. Juli 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA bertragen. Fr die Umrec h - - 4 - nung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in eine dynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwertveror d - nung, die es fr verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur verffentlichte "Ersatztabellen" mit 3.947,56 DM ermittelt und es auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Hhe von monatlich 18,23 DM umgerechnet. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gergt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen d r - fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin die Abnderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. II. Die weitere Beschwerde ist begrndet. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer bermûigen Abwertung der mit ihr b e - werteten Anrechte fhre und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe darauf, daû die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnung s - grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwer t - bildung unbercksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Ba r - wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Ba r - - 5 - wertverordnung die im Jahre 2000 verffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/ Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) fr die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe das Amtsgericht korrekt getan. 2. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand. Der erkennende Senat hat mit Beschluû vom 5. September 2001 en t - schieden, daû die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte fr statische und teildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwer t - verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurckgegriffen werden (Senatsbeschluû vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - zur Verffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluû, dessen A b - druck beigefgt wird, wird verwiesen. 3. Danach knnen die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Verso r - gungsausknfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwnde erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden. a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwar t - schaften bei der LVA in Hhe von 936,81 DM fr den Versorgungsausgleich zu bercksichtigen, sowie das Anrecht auf die Versorgung bei der Zusatzverso r - gungskasse des Baugewerbes VVaG. Zwar sind die Wartezeitvoraussetzungen nicht erfllt, jedoch ist die Anwartschaft dessen ungeachtet nach der Auskunft des Versorgungstrgers unverfallbar, da beim Ehemann aufgrund eines A r - beitsunfalls eine anerkannte Bau-/Fachuntauglichkeit vorliegt. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b) BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der tatrichterlich mit 962,82 DM jhrlich festg e - stellt ist. Da der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher - 6 - Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der B e - amtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemû § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies g e - schieht, indem zunchst der Barwert des im Anwartschafts- und Leistungsst a - dium statischen Anrechts, das fr den Fall des Alters und der Invaliditt zug e - sagt ist, nach Tabelle 1 BarwertVO ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 3,0 (Alter des Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 45 Jahre) ergibt sich ein Barwert von 2.888,46 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eing e - zahlt. Der Betrag wird daher mit dem fr das Ende der Ehezeit geltenden U m - rechnungsfaktor der Rechengrûenbekanntmachung in Entgeltpunkte umg e - rechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich 13,34 DM (2.888,46 DM x 0,0000950479 Þ 0,2745 Entgeltpunkte x 48,58 DM = 13,34 DM). Der Ehemann hat daher whrend der Ehezeit insgesamt Anwartschaften in Hhe von mona t - lich 950,15 DM erworben. Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der LVA in Hhe von monatlich 566,07 DM zu bercksichtigen. b) Dementsprechend ist gemû § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der die werthheren Anwartschaften erworben hat, in Hhe von 192,04 DM [(950,15 DM - 566,07 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezglich der bei der LVA erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Hhe von 185,37 DM durchgefhrt. c) Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung richtet sich gegen einen inlndischen privatrechtlich organisierten Verso r - - 7 - gungstrger, der die Realteilung nicht zulût. Es unterliegt daher grundstzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtl i - chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Hhe von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maûgebe n - den Bezugsgrûe (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder whrend der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begrndung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Hhe von 6,67 DM monatlich (13,34 DM : 2), bezogen auf den 31. Juli 2000. d) Der Hchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.441,90 DM ist nicht berschritten. Die bertragenen Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen. Blumenrhr Gerber Wagenitz Fuchs Ahlt
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