BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 107/04 vom 11. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 c Nr. 1 Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem344337 247 1587 c Nr. 1 BGB bei einer sogenannten phasenverschobenen Ehe und Erwerb von Versorgungsan-rechten w344hrend einer l344ngeren Trennungszeit. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - OLG M374nchen AG F374rstenfeldbruck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts M374n-chen vom 22. M344rz 2004 aufgehoben. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 des Entscheidungssatzes des Ur-teils des Amtsgerichts - Familiengericht - F374rstenfeldbruck vom 28. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tr344gt der Antragstel-ler. Beschwerdewert: 1.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs. 1 Die am 11. September 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 28. September 2002 zugestellten Antrag durch Urteil vom 28. Mai 2003 geschieden. 2 - 3 - In der Ehezeit (1. September 1981 bis 31. August 2002, 247 1587 Abs. 2 BGB) haben die Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Renten-versicherung erworben, und zwar die Antragsgegnerin (Ehefrau, geb. am 3. M344rz 1943) in H366he von 908,02 200 und der Antragsteller (Ehemann, geb. am 17. Mai 1933) in H366he von 688,34 200, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 2002. Au337erdem haben beide Ehegatten in der Ehezeit Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungskasse der Angestell-ten der M374nchener R374ckversicherungsgesellschaft erworben, und zwar die Ehefrau in H366he von 434,28 200 (Betriebszugeh366rigkeit vom 1. Mai 1981 bis 30. April 2003) und der Ehemann in H366he von 318,31 200 (Betriebszugeh366rigkeit vom 1. April 1972 bis 31. Dezember 1993), jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 2002. Die Ehefrau war w344hrend der gesamten Ehezeit erwerbs-t344tig; der - zehn Jahre 344ltere - Ehemann bezieht seit dem 1. Juni 1996 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Vollrente wegen Alters. Die Parteien le-ben seit dem 15. Januar 1995 getrennt. 3 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich nach 247 1587 c BGB aus-geschlossen. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde des Ehemannes den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das Versicherungskonto des Ehemannes im Wege des Split-tings Rentenanwartschaften in H366he von (908,02 200 - 688,34 200 = 219,68 200 : 2 =) 109,84 200 sowie zum Ausgleich der Betriebsrenten im Wege des erweiterten Splittings weitere Rentenanwartschaften in H366he von 46,90 200 374bertragen hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie hinsichtlich des Versorgungsausgleichs die Wiederherstellung des amtsge-richtlichen Urteils begehrt. 4 - 4 - II. 5 Das Rechtsmittel hat Erfolg. 6 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen keine Gr374nde vor, die es rechtfertigen k366nnten, den Versorgungsausgleich nach 247 1587 c BGB als grob unbillig auszuschlie337en. 7 Der Versorgungsausgleich bewirke, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte im Falle des Scheiterns der Ehe gem344337 dem urspr374nglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt w374rden. Die-se Versorgungsgemeinschaft der Parteien sei von Beginn der Ehe an dadurch gekennzeichnet gewesen, dass der Ehemann, der zehn Jahre 344lter als die Ehe-frau sei, vor der Ehefrau in Rente gehen und deshalb wesentlich fr374her als die-se keine Beitr344ge zur Versorgungsgemeinschaft mehr werde leisten k366nnen. Daf374r habe aber der Ehemann w344hrend der Zeit seiner Erwerbst344tigkeit auf-grund seines h366heren Einkommens h366here Anwartschaften als die Ehefrau er-worben. Auch die relativ lange Trennungszeit von 7 275 Jahren (vom 15. Januar 1995 bis zum Ende der Ehezeit) lasse den Versorgungsausgleich nicht als grob unbillig erscheinen, da ihr ca. 14 Jahre des ehelichen Zusammenlebens (Ehe-schlie337ung September 1981 bis Trennung Januar 1995) gegen374berst374nden. 8 Schlie337lich k366nne auch die beiderseitige Versorgungssituation eine gro-be Unbilligkeit nicht begr374nden. Der Ehemann verf374ge 374ber Renteneink374nfte in H366he von 2.223,93 200, die sich bei Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs um 167,83 200 auf 2.391,76 200 erh366hen w374rden. Die Ehefrau werde bei ihrem Renten-eintritt im September 2006 und bei Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs eine Altersrente von ca 1.900 200 zur Verf374gung haben. Ein erhebliches wirt- 9 - 5 - schaftliches Ungleichgewicht zu Lasten der Ehefrau sei danach nicht festzustel-len. 10 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 11 Eine unbillige H344rte im Sinne des 247 1587 c BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs unter den beson-deren Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versor-gungsausgleichs in unertr344glicher Weise widersprechen w374rde (vgl. etwa Se-natsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Ob und inwieweit die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs danach grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbe-schwerdegericht nur daraufhin zu 374berpr374fen ist, ob alle wesentlichen Umst344n-de ber374cksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetz entsprechen-den Weise ausge374bt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Wie der Senat bereits mehrfach ausgef374hrt hat, soll der Versorgungs-ausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass jede Ehe infolge der auf Le-benszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon w344hrend der Erwerbst344tigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (et-wa Senatsbeschl374sse vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1182). Aus die-sem Grunde werden die w344hrend der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwart-schaften gem344337 dem urspr374nglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Al-terssicherung aufgeteilt. Daher fehlt f374r den Versorgungsausgleich die eigent-lich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Eheleute aufgehoben ist. Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensge- 12 - 6 - meinschaft beschr344nkt, sondern grunds344tzlich f374r die gesamte Ehezeit vorge-schrieben. Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckm344337igkeitserw344gungen; insbesondere sollte dem Ausgleichspflichtigen die M366glichkeit genommen wer-den, den Ausgleichsanspruch durch Trennung vom Ehegatten zu manipulieren. Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Al-terssicherung kann daher eine lange Trennungszeit schon f374r sich genommen einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach 247 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). F374r die Dauer der Trennung l344sst sich dabei kein allgemeiner Ma337stab anlegen. Sie wird aber um so eher zur Anwendung der H344rteklausel f374hren, je l344nger sie im Verh344ltnis zum tats344chli-chen Zusammenleben gew344hrt hat (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 c Rdn. 24). Ob - wie im vorliegenden Fall - eine Trennungszeit von 7 275 Jahren bei einer Zeit des Zusammenlebens als Eheleute von etwas mehr als dreizehn Jah-ren (1. September 1981 bis 15. Januar 1995) f374r sich allein den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen w374rde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Als weiterer Umstand ist vorliegend n344mlich zu ber374cksichtigen, dass es sich aufgrund des Altersunterschieds der Parteien um eine sog. 204phasenver-schobene Ehe223 handelt. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Juni 1996 - mithin seit mehr als sechs Jahren vor dem Ende der Ehezeit (31. August 2002) - Al-tersrente der gesetzlichen Rentenversicherung; seine f374r die betriebliche Al-tersversorgung ma337gebliche Betriebszugeh366rigkeit endete bereits am 31. Dezember 1993, also sogar noch deutlich vor der Trennung der Parteien (am 15. Januar 1995). 13 - 7 - Wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschie-den hat, kann der Ausgleich von Versorgungsanrechten, die ein Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehe erworben hat, im Zusammenhang mit ei-ner langen Trennungszeit zu einer groben Unbilligkeit im Sinne von 247 1587 c Nr. 1 BGB f374hren, wenn der ausgleichspflichtige 334berschuss an Versorgungs-anrechten, die dieser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner h366heren wirtschaftli-chen Leistungsf344higkeit w344hrend der Ehezeit beruht, sondern auf dem Um-stand, dass der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters - und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erwor-ben hat (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183). So liegen die Dinge auch hier: Zwar hat der Ehemann nach der Trennung der Parteien noch f374r die Dauer von rund 1 275 Jahren Versorgungsan-rechte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Bis zur Trennung hatte die Ehefrau jedoch aufgrund ihres geringeren Einkommens niedrigere Versor-gungsanwartschaften begr374ndet. 14 Die ehezeitbezogene Versorgungsdifferenz zugunsten des Ehemannes ergibt sich - wie vom Amtsgericht festgestellt und vom Oberlandesgericht in Be-zug genommen - nur aus dem Umstand, dass die Ehefrau Versorgungsanwart-schaften der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch der betrieblichen Al-tersversorgung noch zu einem Zeitpunkt erworben hat, in dem die Parteien be-reits getrennt gelebt haben, die Versorgungsgemeinschaft der Parteien also nicht mehr bestanden hat. Dies rechtfertigt es, den Versorgungsausgleich ge-m344337 247 1587 c Nr. 1 BGB als grob unbillig auszuschlie337en. Dies gilt umso mehr, als die beiderseitige Versorgungslage der Ehegatten ein 334bergewicht zuguns-ten des Ehemannes ergibt, das nicht noch durch eine Teilhabe des Ehemannes an dem erst nach der Trennung der Parteien erzielten Versorgungsmehrerwerb der Ehefrau verst344rkt werden sollte. 15 - 8 - 3. Nach allem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand ha-ben. Der Senat vermag in der Sache abschlie337end zu entscheiden: Der Versor-gungsausgleich zugunsten des Ehemannes ist auszuschlie337en, die Beschwer-de des Ehemannes gegen die - den Versorgungsausgleich ausschlie337ende - Entscheidung des Amtsgerichts zur374ckzuweisen. 16 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG F374rstenfeldbruck, Entscheidung vom 28.05.2003 - 4 F 1047/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.03.2004 - 2 UF 1164/03 -
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