BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 107/05 vom 21. Dezember 2006 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 21. Dezember 2006 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbe-schluss vom 12. Oktober 2006, mit dem der Antrag des Schuld-ners auf Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren abgewiesen worden ist, wird zur374ckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 6. April 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die auf 247 321a ZPO gest374tzte Anh366rungsr374ge des Schuldners ist als sol-che unzul344ssig, weil der Beschluss, mit dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, nachtr344glich abge344ndert werden k366nnte. Der Senat legt die Anh366rungsr374ge und den erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe als Ge-genvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 aus. Diese 1 - 3 - ist zul344ssig, aber nicht begr374ndet. Auch unter Ber374cksichtigung der nach dem genannten Beschluss eingegangenen Schrifts344tze des Schuldners hat die be-absichtigte Rechtsverfolgung im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). Die von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt un-bedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht fristgerecht begr374ndet worden (247 575 Abs. 2 und 3 ZPO). Sie ist daher als unzul344ssig zu verwerfen (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2 Die Festsetzung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf 247 58 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 02.03.2005 - 74 IN 132/04 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 06.04.2005 - 10 T 48/05 -
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