BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 107/05 vom 12. Oktober 2006 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivil-kammer des Landgerichts G366ttingen vom 6. April 2005 wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (114 Satz 1 ZPO). 1 1. Bei der Pr374fung der Erfolgsaussicht ist, wie sich aus Wortlaut und Zweck des 247 114 Satz 1 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgel366sten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb dem Rechtsmittelf374hrer nicht immer schon dann zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zur374ckverweisung jedoch voraussichtlich nicht 344ndern wird. Der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gew344hren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemit- 2 - 3 - telten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vern374nftig abw344gt und dabei auch das Kostenrisiko ber374cksichtigt. Eine vern374nftig denkende Prozesspartei wird dann, wenn sie ihr Ziel aller Voraussicht nach nicht erreichen kann, einen Verfahrensfehler nicht zum Anlass nehmen, Kosten der Rechtsmittelinstanz sowie weitere Verfahrenskosten entstehen zu lassen, die sie im Ergebnis doch selbst tragen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993 226 VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160). 2. Der Beschluss 374ber die Abweisung des Insolvenzantrags des weiteren Beteiligten mangels Masse (247 26 InsO) hat aller Voraussicht nach Bestand. 3 a) Der weitere Beteiligte (fortan: Finanzamt) hat seinem Insolvenzantrag zwar nur eine Aufstellung der r374ckst344ndigen Steuerforderungen beigef374gt, nicht, wie die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs es verlangt, seine An-gaben durch Vorlage der Steuerbescheide glaubhaft gemacht (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 226 IX ZB 214/05, WM 2006, 1629, 1630). Wie sich aus den bei den Akten befindlichen Entscheidungen des Nieders344chsischen Fi-nanzgerichts vom 1. Juli 2004 (8 K 367/02) und vom 26. August 2004 (15 V 216/04) sowie den eigenen Angaben des Schuldners ergibt, liegen den Steuer-forderungen jedoch ganz 374berwiegend rechtskr344ftige Festsetzungen zugrunde, die zuvor Gegenstand zahlreicher Klageverfahren gewesen waren. Der Schuld-ner meint lediglich, wegen seiner pers366nlichen Situation Anspruch auf Erlass aller R374ckst344nde zu haben. Damit sind die Voraussetzungen der 247247 163, 227 AO jedoch offensichtlich nicht erf374llt. Die vom Schuldner ohne Darlegung von Einzelheiten behauptete Niederschlagung (247 261 AO) stellt regelm344337ig nur eine verwaltungsinterne Ma337nahme dar, die kein subjektives Recht des Vollstre-ckungsschuldners auf zeitweiliges oder dauerhaftes Absehen von Vollstre- 4 - 4 - ckungsma337nahmen begr374ndet (BFH, Beschl. v. 5. August 1998 226 IV B 129/97, n.v.; Beschl. v. 27. November 2003 226 VII B 279/03, n.v.). b) Den Wert der Immobilien des Schuldners hat der vorl344ufige Insolvenz-verwalter im Wege der Inaugenscheinnahme sch344tzen lassen. Der Schuldner h344lt die so ermittelten Betr344ge f374r zu gering. Selbst wenn man seine eigenen Angaben zugrunde legt, liegen die tats344chlichen Voraussetzungen des Insol-venzgrundes der Zahlungsunf344higkeit (247 17 InsO) jedoch vor. 5 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 02.03.2005 - 74 IN 132/04 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 06.04.2005 - 10 T 48/05 -
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