BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 107/08 vom 7. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Oktober 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Rechtsbeschwerdef374hrers gegen den Se-natsbeschluss vom 1. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat keinen entschei-dungserheblichen Vortrag des Rechtsbeschwerdef374hrers 374bergangen. Der vom Rechtsbeschwerdef374hrer als verletzt ger374gte Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte nur dazu, die Ausf374hrungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausf374hrungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hatte vor Beschlussfassung am 1. Juli 2009 zur Kenntnis genommen, dass der Rechtsbeschwerdef374hrer die Auffas-sung vertritt, die aus dem Gesetz folgende Unanfechtbarkeit von Beschwerde-entscheidungen in Prozesskostenhilfeverfahren sowie von Berufungszur374ck-weisungsbeschl374ssen nach 247 522 Abs. 2 ZPO d374rfe in seinem besonderen Fall keine Geltung haben, weil Land- und Berufungsgericht zu seinen Ungunsten in besonders eklatanter Weise falsch entschieden h344tten. Aus den im 1 - 3 - angegriffenen Beschluss genannten Gr374nden war und bleibt diese Auffassung unzutreffend. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 02.07.2007 - 12 O 28/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.04.2008 - 5 U 189/07 -
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