BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 107/08 vom 1. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 1. Juli 2009 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdef374hrers auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe f374r Rechtsbeschwerden gegen die Beschl374sse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Septem-ber 2007 und vom 8. April 2008 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschl374sse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. September 2007 und vom 8. April 2008 werden auf Kosten des Beklagten als unzul344s-sig verworfen. Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. April 2008 ist unstatthaft. Gem344337 247 522 Abs. 3 ZPO ist ein Be-schluss nach 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, durch den das Berufungsgericht eine Be-rufung einstimmig wegen Fehlens sowohl der Erfolgsaussichten als auch einer 1 - 3 - grunds344tzlichen Bedeutung und eines Bedarfs an Rechtsfortbildung und Einheit-lichkeitssicherung zur374ckgewiesen hat, nicht anfechtbar. Entgegen der Auffas-sung des Beschwerdef374hrers ist die Regelung des 247 522 Abs. 3 ZPO uneinge-schr344nkt verfassungsgem344337 (BVerfG, NJW 2005, 659). Auch die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. September 2007 ist unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde ausdr374cklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessord-nung er366ffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Berufungsge-richte 374ber Prozesskostenhilfeantr344ge nicht allgemein (vgl. 247 127 Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. 2 - 4 - II. Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerde-verfahren nicht gew344hrt werden, weil seine Rechtsbeschwerden aus den vor-stehenden Gr374nden keine Aussicht auf Erfolg haben (247 114 Satz 1 ZPO). 3 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 02.07.2007 - 12 O 28/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.04.2008 - 5 U 189/07 -
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