BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 107/08 vom 15. Mai 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln ( hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unte r- haltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten im Si n- ne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf. Daran fehlt es, soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bew e- gungsprofils mittels eines Global Positioning System [GPS] - Geräts beruhen, eine punktuelle persönliche Beobachtung aber ausgerei cht hätte. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08 - OLG Oldenburg AG Oldenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2013 durch den Vo r- sitzende n Richter Dose und die Richter Weber - Monecke , Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13 . Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen . B eschwerdewert: 3.710 Gründe: I. Der Kläger begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren die Berücksicht i- gung von Detektivkosten einschließlich der Sachkosten für den Einsatz ein es Global Positioning System [GPS] - Gerät s in Höhe von insgesamt 3.710,42 Der Kläger war rechtskräftig zur Za hlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich . In jenem Verfa h- ren hatte die Beklagte geltend gemacht, ihre Beziehung zu einem anderen Mann sei beendet; später hatte sie die Beziehung jedoch fortgesetzt. M it de r Abänderungsklage erstrebte der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Zur Vorbereitung dieser Klage hatte er ein Detektivbüro mit der Feststellung beauftragt, ob die Beklagte ei ne verfestigte Lebensgemeinschaft unterhalte . Der 1 2 - 3 - eingeschaltete Detekt iv überwachte die Fahrten der Beklagten mit einem an ihrem Fahrzeug h eimlich angebrachten GPS - Sender . Nachdem die Beklagte in der vorprozessualen Korrespondenz die Voraussetzungen für einen Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs - auch unter dem Gesichtspunkt e iner verfestigten Lebensgemeinschaft - noch verneint hatte, erkannte sie sodann den Klagea n- spruch an. Während die Rechtspflegerin einen Teil der Detektivkosten als ersta t- tungsfähig an gesehen hat , hat das Oberlandesgericht die Erstattungsfähigkeit die se r K osten insgesamt abgelehnt . Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Oberlandesgericht zuge lassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die B e- rücksichtigung der gesamten Detektivkosten erstrebt. II. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die - sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner E ntscheidung, die in FamRZ 2008, 2138 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: Zwar seien Kosten für die Einschaltung eines Detektivs als notwendige Verfahrenskosten 3 4 5 6 7 - 4 - festzusetzen, wenn die Feststellungen für eine erfolgversprechende Rechtsve r- folgung notwendig gewesen seien. Allerdings seien zu einer zweckentspr e- chenden Rechtsverfolgung nur solche Maßnahmen zu rechnen, die auch zu gerichtlich verwertbaren Feststellungen führ t en. Hieran fehle es. Denn das D e- tektivbüro habe sich einer unzulässigen Ermitt lungsmethode bedient. Der Ei n- satz eines GPS - Systems ermögliche durch die laufende Ortung des Standorts eines Kraftfahrzeuges die heimliche Erstellung eines umfassenden Bew e- gungsprofils einer Person. Daraus ergebe sich zwangsläufig eine lückenlose Überwachu ng aller Fahrten aus privaten und beruflichen Zwecken und damit eine für das angestrebte Ermittlungsergebnis nicht erforderliche Kontrolle. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf info rmationelle Selbstbestimmung dar. Ob die hei m- liche, datengestützte Aufenthaltskontrolle im privaten Bereich unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt statthaft sei, bedürfe hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn vorliegend habe mit einer punktuelle n persönlichen B e- obachtung eine weniger einschneidende Maßnahme zur Verfügung gestanden. Zumindest unter diesen Voraussetzungen stelle die heimliche GPS - Überwachung einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Beklagten dar. Da die in den Rechnungen ausgewiesenen Personalkosten in unmittelbare m Zusammenhang mit dem Einsatz des GPS - Systems stünden, seien auch diese nicht zu Lasten der Be klagten festzusetzen. 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. a) Zu Recht ist das Beschwerdeger icht davon ausgegangen, dass z u den Prozesskosten nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten rechnen , sondern auch solche , die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Verfahrens au s- g e löst werden . Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den 8 9 - 5 - Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren ge l- tend gemacht werden (vgl. BGH Beschluss vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05 - MDR 2006, 776 ; BGH Urteil vom 11. Dez ember 1986 - III ZR 268/85 - WM 1987, 247 , 248 und BAG NZA 2009, 1300, 1301). a a) Demgemäß wird die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend dann bejaht, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverf olgung oder - verteidigung notwendig w a- ren (§ 91 Abs. 1 ZPO), eine vernünftige Prozesspartei also berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzukommen müsse, dass die Detekti v- kosten sich - gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Pa rteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes - in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen wirklich notwendig waren sowie die Ermittlungen aus ex - ante - Sicht nicht einfacher und/oder billiger erfo l- gen konnten. D ie Beeinflussung des Prozessausgangs soll regelmäßig ein Indiz für die Notwendigkeit, nicht jedoch Voraussetzung d er Erstattungsfähigkeit sein. Des Weiteren wird verlangt, dass d er Auftrag an die Detekt ei zur Bestätigung eines bestimmten festen Verdachts e rteilt wurde (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2009, 410 f. ; OLG Zweibrücken OLGR 2002, 131; OLG Koblenz VersR 2011, 1156 und Beschluss vom 15. März 2006 - 9 WF 81/06 - juris Rn. 2 ; KG FamRZ 2009, 1699 ; OLG Hamburg MDR 2011, 1014; OLG Köln Beschluss vom 3. Septemb er 2012 - 17 W 151/12 - juris Rn. 12 ). b b) Nach dieser Auffassung, die der Senat teilt, kann es einer Partei in einem Unterhaltsverfahren unzumutbar sein, sich für die bestrittene Behau p- tung des Bestehens einer verfestigten Lebensg emeinschaft allein auf die B e- kundungen des Unterhaltsberechtigten und seines angeblichen Lebenspartner s zu verlassen , anstatt Indiztatsachen zu er mitteln , die notfalls durch neutrale Zeugen bewiesen werden können (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2009, 410 f.). 10 11 - 6 - H ierdurch wird dem verfa ssungsrechtlich garantierten Anspruch der Prozes s- partei auf Durchs etzung ihrer subjektiven Rechte im Prozess genüge getan. Denn dieser umfasst nicht nur den Zugang zu den Gericht en und die Gewä h- rung rechtlichen Gehörs, sondern es muss der Prozesspartei auc h die Bewei s- führung zu Gunsten ihrer Tatsachenbehauptungen ermöglicht werden ( Kiethe MDR 2005, 965, 967 mwN ). b) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreit s allerdings nur zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not we n- dig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das ist bei Kosten der Beschaffung von Beweismitteln nur dann der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit auch verwertet werden darf. Daran fehlt es hier. a a) Das GP S ermöglicht eine satellitengestützte Positi onsbestimmung. Durch die Auswertung der von den GPS - Satelliten abgestrahlten und vom GPS - Empfangsgerät aufgezeichneten Signale kann festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt sich ein Fahrzeug, an oder in d em d er Sender angebracht ist, an we l- chem Ort befund en hat . Das System i st in der Lage , den Weg eines Fahrzeugs in zeitlicher und örtlicher Hinsicht permanent zu verfolgen. Auch wenn sich die gewonnenen Daten unmittelbar nur auf das Fahrzeug beziehen, handelt es sich doch um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG, zu denen auch der - jeweilige - Aufent haltsort einer Person gehört. Denn die GPS - Überwachung ermöglicht die Erstellung eines personenbezogenen Bew e- gungs profil s . b b) Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung dieser D a- te n greif t in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsät z- 12 13 14 - 7 - lich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG NJW 2001, 2320, 2321; BVerfGE 65, 1, 41 f.; BVerfGE 78, 77 , 84). Es darf nur im überwiegenden Int e- resse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Ve rhältni s- mäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03 - FamRZ 2005, 340, BVerfG NJW 2001, 2320, 2321). Welcher Stellenwert di e- sem Grundrecht beizumessen ist, ergibt sich etwa aus der gesetzlichen Ei n- schränkung des § 100 h Abs. 1 StPO, die die Verwendung bestimmter techn i- scher Mittel für Observationszwecke nur zulässt, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre und Gege n- stand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist. Dem Schutz des Grundrech ts eines jeden, selbst zu entscheiden, ob persönliche L e- benssachverhalte offenbart werden, dient auch Art. 8 Abs. 1 EMRK. c c ) Dies ist auch bei der Verwertung von Beweisen oder Kenntnissen im gerichtlichen Verfahren zu beachten, gleichgültig, ob es sic h um einen Strafpr o- zess oder Zivilpro zess handelt. Denn der Richter hat kraft Verfassungsgebots zu prüfen, ob von der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Einzelfall Grundrechte berührt werden. Trifft dies zu, dann hat er die Vorschriften im Lic h- te d er Grundrechte auszulegen und anzuwenden ( Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03 - FamRZ 2005, 340, vgl. auch BVerfG FamRZ 1991, 1037). d d ) Ob und in welchem Umfang ein Eingriff in das allgemeine Persö n- lichkeitsrecht hinzunehmen ist , kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich g e- 15 16 - 8 - schützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter - und Interessena b- wägung ermittelt werden (vgl. BGH Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955, 1957 ). (1 ) Das Grundgesetz - insbesondere das unter anderem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip - misst der Gewährleistung einer funktion s- tüchtigen Rechtspflege und dem Streben nach einer materiell richtigen En t- scheidung eine besondere Bedeutung bei. H ieraus erwächst d ie verfassung s- rechtlich begründete Verpflichtung des Gerichts, unter Berücksichtigung des § 286 ZPO die von den Parteien angebotenen Beweismittel bei Entscheidung s- erheblichkeit zu berück sichtigen (B VerfG NJW 2002, 3619, 3624) . Diese Gesichtspunkte dürfen jedoch nicht losgelöst von dem ebenfalls im Grundgesetz verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Prozessgegners betrachtet werden. Nach dem Schut z- z weck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hindert ein Verstoß gegen das Beweiserhebungsverbot auch die Verwertung des Beweismittels (Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03 - FamRZ 2005, 340, 341; Musielak/Foerste ZPO 10 . Aufl. § 284 Rn. 23 ). (2 ) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings ebenfalls nicht vo r- behaltlos gewährleistet. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es durch die verfassung s- mäßige Ordnung, zu der auch die zivilprozessualen Vorschriften über die Ve r- nehmung von Zeugen (§§ 373 ff. ZPO) sowie über die richterliche Beweiswü r- digung (§ 286 ZPO) gehören, beschränkt. Außerhalb d er Intimsphäre als unantastbarem Kernbereich privater L e- bensführung (vgl. BVerfG NJW 2004, 999, 1 00 2 ff. ; OLG Hamburg NJW 2008, 96, 100), die bei einer längerf ristige n Observation einer Person im öffentlichen Raum typischerweise nicht tangiert ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 1338 1340), 17 18 19 20 - 9 - können Eingriffe in das Persönlich keitsrecht daher durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interesse n der Allgemeinheit , insbesondere in Gestalt höherwertiger Rechtsgüter Dritter u nd unter Beachtung des Grundsa t- zes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall gerechtfertigt sein ( B VerfG NJW 2002, 3619, 3624 ; NJW 2001, 2320, 2321; Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03 - F amRZ 2005, 340, 341 und BGH Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - NJW 2003, 1727, 1728). So bietet z.B. § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO eine - verfassungsgemäße (BVerfG NJW 2005, 1338, 1339 zu § 100 c Abs. 1 Nr. 1 b StPO aF ) - Ermächtigungsgrun dlage für Beweiserhebungen unter Einsatz eines GPS und die anschließende Verwertung dieser Beweise bei Straftaten von e r- heblicher Bedeutung. Aber auch in der zivil - , familien - oder arbeitsrechtlichen Rechtsprechung ist die Befugnis des Gerichts anerkannt, Erkenntnisse zu ve r- werten, die sich eine Prozesspartei durch Eingriffe in das allgemeine Persö n- lichkeitsrecht verschafft hat, wenn eine Abwägung der beteiligten Interessen ergibt, dass das Interesse an einer Verwertung dieser Beweise trotz des damit verbun denen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht schutzwürdiger ist. (3 ) Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Recht s- pflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reichen aber nich t, um im Rahmen der Abwägung von einem höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeei nträchtigung schutzbedürftig ist (vgl. BVerfG NJW 2002, 3619, 3624 mwN ; Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03 - FamRZ 2005, 340, 341; BGH Urteil vom 21 22 - 10 - 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - NJW 2003, 1727, 1728 und OLG Hamburg NJW 2008, 96, 100). D a s ist der Fall, w enn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage im Sinne von § 227 BGB bzw. § 32 StGB befindet (vgl. BVerfG NJW 2002, 3619, 3624 mwN ; Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03 - FamRZ 2005, 340, 341 ; BGH Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - NJW 2003, 1727, 1728; BGHZ 27, 284, 289 f.; BGH U r- teil vom 20. Mai 1958 - VI ZR 104/57 - NJW 1958, 1344, 1345 und BAG NJW 2003, 3436, 3437). e e ) Ob eine solche rechtfertigende Sachlage im Hinblick auf den G e- sichtspunkt eines (versuchten) Prozessbetrug s (§ 263 StGB) gegeben ist, wenn außergerichtlich bzw. vorprozessual unzutreffender Vortrag erfolgt , oder ob es insoweit noch an einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff fehlt, der zur B e- auftragung ei ner Detektei mit heimlichen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht tangierenden Beobachtungen berechtigen könnte, oder jedenfalls eine rechtfe r- tigende Notstandslage im Sinne des § 34 StGB (vgl. hierzu BGH Urteil vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79 - NJW 198 2, 277) gegeben ist, da eine g e- genwärtige Gefahr für das Vermögen vorliegt, kann hier dahin stehen . Denn u n- abhängig davon muss jeder Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ve r- hältnismäßig sein. Es darf kein anderes, gleich wirksames, das Persönlich keit s- recht jedoch weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung stehen. (1 ) Als milderes Mittel zur Erlangung der erstrebten Feststellungen hat das Oberlandesgericht gegenüber der heimlichen permanenten GPS - Überwachung zu Recht die punktuelle persönliche Beobachtung der Beklagten angesehen. Diese hätte zeitlich auf Stichproben , z.B. zu Abend - und Nachtze i- ten sowie am Wochenende am Anwesen des vermeintlichen Lebensgefährten, 23 24 25 - 11 - beschränkt werden können , ohne die Erhebung und Speicherung von persönl i- chen Daten , aus denen sich ein Bewegungsprofil erstellen lässt . Dass das B e- schwerdegericht erhebliche Einwände des Klägers, die gegen eine derartige Vorgehensweise sprechen, nicht berücksichtigt hat, zeigt die Rechtsbeschwe r- de nicht auf. Im Zuge einer punktuelle n persönlichen Beobachtung wäre die Beklagte zwar unter Umständen auch teilweise u nmittelbare s Objekt der Beobachtung ge wesen. Dadurch hätte ihr Persönlichkeitsrecht jedoch keine weitergehenden Beeinträchtigungen erfahren, als es ohnehin schon bei der Bewe gung im öffen t- lichen Raum ausgesetzt ist. Denn o bgleich der E inzelne auch außerhalb seines befriedeten Besitztums die Anfertigung von Bildnissen und Filmaufnahmen nicht generell dulden muss, kann niemand allgemein Schutz davor verlangen, in di e- sem Bereich, insbesondere auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden (vgl. BGH Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955, 1956). Überdies hielt es der Kläger selbst für ausreichend , die Häufigkeit und Dauer des Standort s des Fahrzeugs de r Beklagten am Anwesen ihres vermeintlichen Lebensgefährten zu ermitteln. Auch dies hätte stichprobenweise zu den genannten Zeiten erfolgen können, ohne dass die Beklagte dabei übe r- haupt in nennenswerter Weise unmittelbar Objekt der Beobachtung geworden wä re. Das hierdurch im Vergleich zur durchgeführten GPS - Überwachung e r- he b liche Mehrkosten verursacht worden wären, ist nicht dargetan. (2 ) Da dem Kläger mithin ein milderes Mittel zur Erlangung der erstrebten Feststellungen zur Verfügung stand , stellt sic h die durchgeführte Überwachung mittels GPS - Systems als unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlic h- keitsrecht der Beklagten dar. Die dadurch ausgelösten Kosten sind deshalb insgesamt nicht erstattungsfähig, weil das gewonnene Beweisergebnis gerich t- l ich nicht verwertbar gewesen wäre. Zutreffend hat das Beschwerde gericht in 26 27 - 12 - diesem Zusammenhang auch aus geführt , dass die Personalkosten in den Rechnungen als " Wartung/Montage " (zuzüglich darauf entfallender Nacht - und Wochenendzuschläge) ausgewiesen sind . Folglich sind sie als in unmittelbaren Zusammenhang mit dem hier unzulässigen Einsatz des GPS stehend ebenfalls nicht erstattungsfähig. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 15.04 .2008 - 6 F 2354/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 13 WF 93/08 -
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