BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 107/09 vom 28. Oktober 2009 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schil-ling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Mai 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: 1.191.042 200 Gr374nde: I. Der auf Zahlung von Zugewinnausgleich gerichtete Antrag der Antrags-gegnerin (Ehefrau) wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 18. November 2008, der Ehefrau zugestellt am 20. November 2008, abgewiesen. 1 Mit einem am 5. Dezember 2008 eingegangenen Antrag begehrte die Ehefrau, "ihr f374r die beigef374gte Berufung 205 Prozesskostenhilfe zu gew344hren"; die Berufung sollte "erst nach bewilligter Prozesskostenhilfe zugestellt werden". Die Erfolgsaussichten l344gen vor; das werde die noch anzufertigende Beru-fungsbegr374ndung ergeben. Dem Prozesskostenhilfeantrag war eine formge-rechte und vom Verfahrensbevollm344chtigten der Ehefrau unterzeichnete Beru-fungsschrift beigef374gt. Auf Antrag der Ehefrau wurde die Frist zur Begr374ndung der Berufung bis zum 20. Februar 2009 verl344ngert. 2 - 3 - Mit Beschluss vom 23. Februar 2009, der Ehefrau zugestellt am 27. Feb-ruar 2009, versagte das Oberlandesgericht die Gew344hrung von Prozesskosten-hilfe. Mit einem am 27. M344rz 2009 eingegangenen Fax-Schreiben legte die Ehefrau gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. In der Begr374ndung verweist die Ehefrau auf "das Dilemma", das darin liege, dass sie "die Berufungsbegr374n-dung nicht veranlassen kann, weil 374ber die Prozesskostenhilfe nicht endg374ltig entschieden ist", und deshalb "das OLG auch nur die in vielen Punkten voll-kommen falsche Darstellung des Amtsgerichts" kenne. Im Folgenden setzte sich die Ehefrau sodann "zur Begr374ndung der Beschwerde 205, ohne die Beru-fungsbegr374ndung vorwegnehmen zu wollen", mit dem vom Amtsgericht festge-stellten Sachverhalt und dessen W374rdigung durch das Amtsgericht auseinan-der. 3 Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts (auf 247 567 ZPO) nahm die Ehefrau mit einem am 7. April 2009 eingegangenen Schriftsatz die Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesge-richts zur374ck und beantragte nunmehr, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Berufungsfrist und die Berufungsbegr374ndungsfrist zu gew344hren. Gleichzeitig erkl344rte sie, Berufung einzulegen und dazu die sich (daran im selben Schriftsatz) anschlie337ende Berufungsbegr374ndung zu 374berrei-chen. 4 Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau Gelegenheit gegeben, zu Be-denken Stellung zu nehmen, die gegen die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Berufungsbegr374ndungsfrist best374nden. Nachdem die Ehefrau in ihrer Stellungsnahme erneut Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt hatte, hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzul344ssig verworfen und die Antr344ge auf Wiedereinsetzung zu-r374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der Rechtsbeschwerde. 5 - 4 - II. 6 Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen ihrer Auffassung wird die Ehefrau durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Verfahrensgrundrecht auf effek-tiven Rechtsschutz nicht verletzt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung ist deshalb nicht erforder-lich. 1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend und von der Rechtsbeschwer-de unangegriffen davon aus, dass die Ehefrau bereits mit der ihrem Gesuch auf Prozesskostenhilfe beigef374gten Berufungsschrift rechtzeitig und auch sonst wirksam Berufung eingelegt hat. Das Gesuch der Ehefrau auf Wiedereinset-zung in die Berufungsfrist war deshalb gegenstandslos. 7 2. Ebenso zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die Ehefrau die bis zum 20. Februar 2009 verl344ngerte Frist zur Berufungsbegr374n-dung nicht gewahrt hat und die Voraussetzungen f374r eine Wiedereinsetzung in diese Frist nicht vorliegen. 8 Zwar war die Ehefrau zun344chst gehindert, ihre Berufung zu begr374nden. Mit der Zustellung der Entscheidung 374ber die von ihr begehrte Prozesskosten-hilfe am 27. Februar 2009 war dieses Hindernis jedoch entfallen. Die Ehefrau h344tte deshalb innerhalb der von 247 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO f374r den Antrag auf Wiedereinsetzung vorgeschriebenen Monatsfrist jedenfalls gem344337 247 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO die Berufung begr374nden m374ssen. Das hat die Ehe-frau nicht getan. 9 - 5 - a) Die erst am 7. April 2009 eingegangene Berufungsbegr374ndung wahrt die von 247 236 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit 247 234 ZPO vorgeschriebene (Monats-) Frist zur Nachholung der vers344umten Prozesshandlung auch dann nicht, wenn man der Ehefrau einen diese Frist verl344ngernden 334berlegungszeit-raum von drei bis vier Tagen einr344umt (vgl. dazu etwa BGH Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08 - WuM 2009, 186, 187). 10 b) Der zuvor am 27. M344rz 2009 - und damit innerhalb der Monatsfrist - eingegangene Schriftsatz der Ehefrau ist entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde nicht als Berufungsbegr374ndung anzusehen. Zwar kann ein Schrift-satz, der sich - wie hier - gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe f374r das Berufungsverfahren wendet, zugleich eine Berufungsbegr374ndung darstellen, sofern er den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 ZPO gen374gt. Eine solche Be-stimmung seines Schriftsatzes muss der Berufungskl344ger nicht ausdr374cklich hervorheben. Es gen374gt, dass sich eine entsprechende Bestimmung aus dem Zusammenhang und den Begleitumst344nden ergibt. Da im Allgemeinen keine Partei die mit der Vers344umung einer Rechtsmittelbegr374ndungsfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, ist anzunehmen, dass eine inhalt-lich den Anforderungen des 247 520 Abs. 3 ZPO entsprechende Beschwerde ge-gen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss auch als Berufungs-begr374ndung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungskl344gers anzunehmen ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Juni 2007 226 XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727 f.). Letzteres ist hier indes der Fall. Zwar mag f374r sich genommen unsch344dlich sein, dass der am 27. M344rz 2009 eingegangene Schriftsatz der Ehefrau nur als "Beschwerde" gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts 374berschrieben ist und keine ausformulierten Antr344ge enth344lt. Entscheidend ist jedoch, dass die Ehefrau in dieser Beschwerdeschrift darlegt, dass sie derzeit - vor der endg374ltigen Ent-scheidung 374ber die Prozesskostenhilfe - eine "Berufungsbegr374ndung nicht ver- 11 - 6 - anlassen kann" und deshalb die weiteren Ausf374hrungen der Beschwerdeschrift zur Begr374ndung der Beschwerde, aber "ohne die Berufungsbegr374ndung vor-wegnehmen zu wollen", erfolgen. Damit wird unmissverst344ndlich klargestellt, dass in diesem Schriftsatz gerade noch keine Berufungsbegr374ndung liegt, diese vielmehr einem sp344teren Schriftsatz vorbehalten bleiben soll. An dieser eigenen Beurteilung muss sich die Ehefrau festhalten lassen. Dose Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Syke, Entscheidung vom 18.11.2008 - 4 F 294/97 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.05.2009 - 19 UF 208/08 -
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