BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 107/09 vom 8. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 24. M344rz 2009 wird auf Kosten des Gl344ubigers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 296 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anforderungen an einen Versagungsantrag eines Gl344ubigers in der Wohlverhaltensphase nach 247 295 Abs. 1 Nr. 1, 247 296 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist bereits durch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gekl344rt. Der Senat entscheidet in st344ndiger Rechtsprechung, ein zul344ssiger Antrag auf Versagung der Rest-schuldbefreiung w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung setze voraus, dass der Insolvenzgl344ubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuld-ners, sondern auch eine darauf beruhende Beeintr344chtigung der Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger glaubhaft macht (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 1 - 3 - 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 5; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434). Die Anforderungen, die das Beschwerdegericht an die Darlegungslast des Gl344ubigers gestellt hat, sind zwar m366glicherweise zu weitgehend. Andererseits sind jedoch Versagungsantr344ge, die auf blo337en Spekulationen beruhen und keinen glaubhaft gemachten Sach-verhalt erkennen lassen, unzul344ssig. Die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Er-forschung des Sachverhalts von Amts wegen setzt erst ein, wenn ein zul344ssiger Versagungsantrag vorliegt. Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 09.05.2008 - 80 IK 43/04 - LG M374nster, Entscheidung vom 24.03.2009 - 5 T 822/08 -
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