BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 107/10 vom 22. September 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 22. September 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der B e- schluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über d ie Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 8.329,26 t- gesetzt . Gründe: I. Der weitere Beteiligte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Ja - nuar 2005 im I nsolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des K . R. (im Folgenden: Schuldner) zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmung s- vorbehalt bestellt. Das Amt endete durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens 1 - 3 - am 13. Juni 2006 unter gleichzeitiger Best ellung des weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Der Schuldner ist Bauingenieur und Inhaber der Einzelfirma R . . Außerdem ist er Alleingesellschafter der B . und R : GmbH i.L. Diese ist zu 50 v.H. Ges ellschafterin der R . B . GmbH i.L.; die übrigen 50 v.H. hält der Schuldner persönlich. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens bereitete der Schuldner als Liquidator einen Prozess der A . GmbH i.L. und der R . GmbH i.L. gegen die D . GmbH auf Zahlung von 2,9 Mio. n- sen von 8 v.H. über dem Basiszinssatz mit Urteil vom 24. November 2006 z u- gesprochen. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung und der Nichtz u- lassungsbeschwerde rechtskräftig. Die do rtige B eklagte zahlte daraufhin am 2. Oktober 2008 einen Betrag von 4.203.982,55 1.416.105,14 as Prozessfinanzierungsunternehmen ausgezahlt. Nach Abzug weiterer Verbindlichkeiten verblieb der A . ein Betrag von ca. 2 Mio. Der weitere Beteiligte war auch Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B . und R . GmbH i.L. Er hielt die Ansprüche gegen die D . GmbH wegen Verjährung für nicht durchs etzbar. Gegen die B . und R . GmbH i.L. bestanden nach dem Gutachten des weiteren Beteiligten Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 2 3 4 5 - 4 - 35.000 . B . GmbH i.L. Forderungen in Höhe von 265.819,30 In seinem I nsolvenzgutachten über das Vermögen des Schuldners b e- ja h te der weitere Beteiligte die Zahlungsunfähigkeit, weil innerhalb eines a b- sehbaren Zeitraums nicht mit einem Urteil in dem angesprochenen Prozess und auch nicht mit Zahlungen der Drittschuldnerin zu r echnen sei. Die Gesel l- schaftsanteile des Schuldners bewertete er mit 0 Der Schuldner ist unter anderem Eigentümer eines vermieteten Woh n- hauses in O . . Ein Wertgutachten aus dem Jahre 1991 wies einen Verkehrswert von 76.693,78 setzte in seinem I n- solvenzgutachten vom 24. April 2006 einen Verkehrswert von 40.000 Mit Antrag vom 28. Dezember 2009 beantragte der weitere Beteiligte die Vergütung seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 17.052,88 festzusetze n, zuzüglich Auslagen von 4.057,93 von 16 v.H. von 3.377,73 setzte er 2.023.074,95 Mio. n- teile und 81.806,30 O . entfielen. Er bea n- tragte eine V ergütung von 25 v.H. der Regelvergütung des Insolvenzverwalters; nach seiner Auffassung kamen Zuschläge von 30 bis 50 v.H. in Betracht, die er jedoch nicht beantragte. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2009 hat das Amtsgericht die Verg ü- tung wie beantragt festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Vergütung auf 9.882,48 6 7 8 9 - 5 - unverändert auf 4.057,93 16 .159,28 Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der weitere Beklagte die Wiederhe r- stellung der amtsgerichtlichen Vergütungsfestsetzung. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist zum Teil begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwe r- degericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 1. Das Beschwerdegericht hat den Wert der Unternehmensbeteiligungen des Schuldners mit 1 .630.914 13. Juni 2006 auf 25 v.H. dieser Summe, mithin auf 407.728,50 Den Wert des Grundstücks in O . hat es entsprechend der Bewe r- tung des weiteren Beteiligten in seinem Insolvenzguta chten auf 40.000 e- schätzt. Bei einer Berechnungsgrundlage von insgesamt 588.996,75 es eine Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von 39.529,94 h- net und dem Rechtsbeschwerde führer die Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV von 25 v.H. hieraus, also 9.882,48 - da unbeanstandet - unverändert mit 4.047,93 und 16 v.H. Umsatzsteuer von 2.228,87 2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Überpr ü- fung nicht in vollem Umfang stand. 10 11 12 13 - 6 - a) Für die Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten als vorlä u- figer Insolvenzverwalter ist § 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der I nsolvenzrechtlichen Ve rgütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) anwendbar. Die Änderungen der zweiten Verordnung zur Änderung der I nsolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezem - ber 2006 (BGBl. I S. 3389) sind dagegen unbeachtlich, weil sie auf Vergütu n- ge n aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, keine Anwendung finden (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn. 5 ff). b) Eingang in die Berechnungsgrundlage für die Verg ütung des vorläuf i- gen Insolvenzverwalters finden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV a.F. solche Vermögenswerte, auf die sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfa h- rens erstreckt hat. Entscheidend ist die Zugehörigkeit zu dem vom vorläufigen Insolvenzverw alter in Besitz zu nehmenden oder sonst für die Masse zu rekl a- mierenden Vermögen (BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654; vom 23. September 2010 - IX ZB 204/09, ZIP 2010, 2107 Rn. 10). Zutreffend hat deshalb das Beschwerdege richt sowohl den Wert der Geschäftsanteile wie den Wert des Grundstücks in O . bei der B e- rechnungsgrundlage berücksichtigt. Das wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. c) Bei der Bewertung dieser Vermögensgegenstände hat das Beschwe r- degericht schon deshalb zutreffend auf den Zeitpunkt der Beendigung des E r- öffnungsverfahrens abgestellt, weil diese Vermögensgegenstände zu diesem Zeitpunkt noch zu dem verwaltete n Vermögen gehört haben (vgl. BGH, B e- 14 15 16 - 7 - schluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZPO 2006, 672 Rn. 6; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 125/08, ZInsO 2011, 1128 Rn. 3 mwN). d) Das Beschwerdegericht hat jedoch verkannt, dass von dem Werte r- mittlungsstichtag die Erkenntnisquellen zu unterscheiden sind, welche die stic h- tagsbez ogene Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitunkt, an dem der Vergütungsanspruch zu b e- urteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07, ZIP 2010, 1504 Rn. 9; vom 12. Mai 2011 , aaO Rn. 3 , je mwN). aa) Der W ert der Gesellschaftsanteile zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht anhand der Erkenntnisquellen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens z u schätzen. Abzustellen war vielmehr auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts vorhandenen Unterlagen, vor allem auf den Ausgang des von den Gesellschaften gegen die D . GmbH betriebenen streitigen Klageverf ahrens. D as Beschwerdegericht hätte deshalb den im Prozess erwirkten Zahlungstitel bei der Bewertung der Geschäftsanteile zugrunde legen, von de m Zahlungsbetrag aber die den Wert der Gesellschaftsanteile mindernden Beträge abziehen müssen. Das Landg e- richt hat insoweit zutreffend die abzuführende Umsatzsteuer, die Vergütung des Prozessfinanzierers und die Schulden der beiden Gesellschaften in Abzug g e- bracht. bb) Hinsichtlich des mit 40.000 O . i st die Entscheidung des Beschwerdegerichts dagegen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat Bezug genommen auf das Inso l- venzgutachten des Rechtsbeschwerde führers vom 24. April 2006. Darin hat 17 18 19 - 8 - diese r den aktuellen Wert der Immobilie trotz einer Werte rmittlung im Jahre 1991, die laut Insolvenzgutachten einen Verkehrswert von 76.693,78 e- wiesen hatte, für das Jahr 2006 wegen eingetretener Verschlechterungen und nach intensiver Auswertung des aktuellen regionalen Immobilienmarkts für e i- nen im freihändigen Verkauf erzielbaren Erlös m it allenfalls 40.000 Soweit d i e Rechtsbeschwerde als Verletzung d es Grundrechts auf rech t- liches Gehör und al s Willkürver stoß rügt, das Beschwerdegericht habe das mit der Rechtsbeschwerde vorgelegte Wertgutachten des Bausachverständigen Di pl. - Ing. Ro . vom 22. April 1991 nicht herangezogen und seine davon a b- weichende Schätzung des Verkehrswerts nicht begründet, ist dies nicht nac h- vollziehbar. S ie legt schon nicht dar, dass dem Beschwerdegericht dieses Gu t- achten überhaupt zur Verfügung g estanden hätte. Das Landgericht ist der B e- wertung des Rechtsbeschwerde führers für den Fall eines freihändigen Verkaufs gefolgt. Gerade nach den Ausführungen des Rechtsbeschwerde führers selbst war das Wertgutachten aus dem Jahre 1991 nicht mehr maßgebend. S oweit das Landgericht auf Seite 3 seines Beschlusses den Wert des Grundstücks nach dem genannten Wertgutachten aus dem Jahre 1991 mit 76.693,78 e- zi f fert, übernimmt es lediglich wörtlich die entsprechenden Angaben des Rechtsbeschwerde führers in seinem In solvenzgutachten. cc) Die Rüge der Rechtsbeschwerde , das Beschwerdegericht habe w e- gen der von ihm niedriger angesetzten Berechnungsgrundlage von Amts wegen nicht geltend gemachte, lediglich als möglich bezeichnete Zuschläge prüfen und zubilligen müsse n, ist unbegründet. Derartige Zuschläge sind vom Rechtsb e- schwerde führer auch nicht hilfsweise geltend gemacht worden. Zuschlagsb e- gründende Umstände sind zudem bislang nicht ausreichen d dargelegt. 20 21 - 9 - III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Si e ist deshalb an das B e- schwerdegericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 ZPO. Bei der erneuten Sachbehandlung wird das Beschwerdegericht bei Z u- grundelegung eine r höheren als der bisher angenommenen Berechnungsgrun d- lage unter Wahrung des V er schlechterungsver bots (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122; vom 16. Mai 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372; vom 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371) auch zu prüfen haben, ob im Hinblick auf den im Verhältnis zum Gesamtbetrag der B e- rechnungsgrundlage hohen Wert der Gesellschaftsanteile, die der Rechtsb e- schwerde führer selbst als wertlos eingestuft und zu deren Realisierung er nichts beigetragen hat, ein Abschlag nach §§ 10, 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV vorzune h- men ist. Das Beschwerdegericht wird außerdem eine Neuberechnung der bea n- tragten Auslagenpauschale nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV vorzunehmen haben, 22 23 24 - 10 - deren Höhe sich nach der zugebilligten Regelvergütung richtet und deshalb bei deren Ab senkung nicht unberührt bleiben kann, soweit nicht weiterhin die Höchstbeträge erreicht sind. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.12.2009 - 4 IN 1013/04 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.04.2010 - 11 T 42/10 -
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