BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 107/12 vom 12. Dezember 2013 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape und die Richterin Möhring a m 12. Dezember 2013 beschlossen: Der (erneute) Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Oktober 2012 wird abge lehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ( § 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). 1 . D ie vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage nach der Versagung der Restschuldbefreiung im schrif tlichen Verfahren, in sbesondere im Hinblick auf de n Ausschluss neuen Vo rbringens , lässt sich auf der Grundlage der bish e- rigen Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 7 ff; vom 22. September 2011 - IX ZB 133/10, NZI 2011 , 861 Rn. 7) ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Hat ein Schlusstermin stattgefunden, kann n achgereichtes Vorbringen des Schul d- ners nur zurückgewiesen werden, wenn d ieser rechtzeitig und deutlich auf die Folgen unzureichender Erklärungen hingewiesen wor den ist . Im schriftlichen 1 2 - 3 - Verfahren muss dem Schuldner eine Erklärungsfrist zum Versagungsantrag des Gläubigers gesetzt werden ( vgl. Vallender, VIA 2009, 1, 3) . Im Hinblick auf das Grundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG) muss er zugleich hinreichend deutlich auf die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen werden. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner hie r nur eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, ihn aber nicht über die Folgen einer Versäumung der F rist oder einer unzureichenden Stellungnahme belehrt. Das Beschwerdevorbringen hätte daher verwert et werden müssen. D i e- s er Fehler hat sich jedoch nicht ausge wirkt. Das neue Vorbringen hätte der B e- schwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg verholfen (§ 114 Z PO) . Das gilt insb e- sondere hinsichtlich des vagen, in sich wider sprüchlichen und mit früheren E r- klärungen des Schuldners selbst nicht in Einklang zu bringenden Vortrags dazu, ein als Zeuge benannter Bekannter des Schuldners sei beauftragt worden, dem Verwa lter die neue Anschrift des Schuldners mitzuteilen. Der Schuldner hat überdies nicht vorgetragen, die Erledigung des behaupteten Auftrags kontrolliert zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2013 - IX ZB 208/11, ZVI 2013, 278 Rn. 8). 2. Die vom Besc hwerdegericht weiter aufgeworfene Frage , in nerhalb welcher Frist ein Wohnungswechsel mitzuteilen ist und wie sich die Frist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit darzustellen habe, bedarf ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung. Die Mitteilung e ines Wohnsitzwechsels und die Angabe der aktuellen Einkünfte gehören zu den Auskunfts - und Mitwirkung s- pflichten des Schuldners (§ 97 InsO), bei deren vorsätzlicher oder grob fahrlä s- siger Nichterfüllung dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden k ann (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 159/06, nv Rn. 10; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975 3 4 - 4 - Rn. 8; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 21/07, nv Rn. 3; vom 26. April 2012 - IX ZB 274/11, nv Rn. 2). Die fehle nde Mitwirkung muss sich über einen längeren Zei t- raum erstreckt und nennenswerte Auswirkungen auf das Verfahren gehabt h a- ben (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008, aaO Rn. 9 ). Diese Voraussetzungen sind hier ohne weiteres erfüllt. Der Schuldner, der zu einem ni cht näher mitg e- teilten Zeitpunkt zu Beginn des Jahres 2011 umgezogen ist, hat sich erst im Dezember 2011 beim Insolvenzgericht ge meldet, nachdem der weitere Beteili g- te zu 2 über einen Arbeitskollegen Kontakt zu ihm aufgenommen hatte. In der Zwischenzeit ha tte nicht nur der wei tere Beteiligte zu 2 vergeblich Nachfo r- schungen am früheren Wohnsitz und an der Arbe itsstelle des Schuldners ang e- stellt . Auch m ehrere Beschlüsse des Insolvenzgerichts konnte n nicht zugestellt werden. E ine Anfrage des Insolvenzgerichts beim Einwohnermeldeamt war - 5 - erfolglos geblieben, so dass schließlich die öffentliche Zustellung der Beschlü s- se angeordnet werden musste. Eine Versagung der Restschuldbefreiung ist unter diesen Umstän den nicht unverhältnismäßig. Kayser Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: AG Mühlhausen, Entscheidung vom 05.07.2012 - 8 IN 41/07 - LG Mühlhausen, Entscheidung vom 08.10.2012 - 2 T 178/12 -
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