BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 107/14 vom 30. Juli 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896; FamFG §§ 278 Abs. 1, 280, 293 Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 XII ZB 632/12 FamRZ 2014, 647). BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 107/14 - LG Köln AG Köln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. J uli 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Januar 201 4 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Recht sbeschwerde ratenfreie Ver fahrenskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwaltssozietät von Gierke und Prof. Dr. Rohnke be i- geordnet. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Erweiterung der Betreuung auf den Bereich " Geltendmachung der Rechte am Nachl ass " seiner Mutter. Im November 2011 wurde für den Betroffenen, der an einem Asperger - Syndrom leidet, mit dessen Einverständnis eine Betreuung für die Aufgabe n- 1 2 - 3 - kreise Gesundheitsfürsorge, Vertretung bei Behörden, Befugnis zum Empfang von Post und Sicherst ellung häuslicher Pflege und Versorgung eingerichtet. Im Februar 2013 verstarb die Mutter des Betroffenen. Sie hatte zuvor den Betroffenen testamentarisch zu 3/10 zum nicht befreiten Vorerben eing e- setzt und seine Schwester zur Testamentsvollstreckerin be st immt . Im Test a- ment ist geregelt, dass die Testamentsvollstreckerin dem Betroffenen aus den Reinerträgen, die ihm gebühren, also den Nutzungen des Nachlasses, Geld und Sachleistungen zukommen zu lassen hat, die zur Verbesserung seiner L e- bensquali tät beitr agen . Nach Bestellung eines Verfahrenspflegers und Anhörung des Betroff e- nen hat das Amtsgericht die Betreuung auf die Geltendmachung der Rechte am Nachlass erweitert. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen z u- rückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 293 Abs. 1 i.V.m. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig ; sie ist auch begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt : A ufgrund des in dem ursprünglichen Betreuungsverfahren eingeholte n Sachverständigengutachten s vom 24. September 2011 stehe fest , dass der Betroffene auch für die Geltendmachung der Rechte am Nachlass seiner Mutter umfassend auf die Hilfe anderer angewiesen sei . Denn die Geltendmachung dieser Rechte setze die Fähigkeit zu einem grundsätzlichen Verständnis der rechtlichen Bedeutung dieser Angelegenheiten voraus, die dem Betroffenen 3 4 5 6 7 - 4 - aufgrund seiner Asperger - Erkrankung fehle. Zwar sei das Gutachten bereits etwa s mehr als zwei Jahre alt. Prognostisch sei jedoch nach der überzeuge n- den Einschätzung des Sachverständigen mit einem lebenslangen Förderungs - bzw. Betreuungsbedarf zu rechnen. Für den verfahrensgegenständlichen Aufgabenbereich bestehe auch ein konkretes Betreuung sbedürfnis . Unter anderem müsse Klarheit über den U m- fang des Nachlasses geschaffen werden, da die Testamentsvollstreckerin als Nachlassmasse bislang ausschließlich ein Grundstück mitgeteilt habe, während die Verfügung von Todes wegen auf das Vorh andensein weiterer Nachlass a kt i- v a hindeute. Im Rahmen der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor dem Amt s- gericht seien die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens bestätigt wo r- den. So habe der Betroffene bestätigt, in Behördenangel e genheiten die Hil fe seiner verstorbenen Mutter benötigt zu habe n , die jetzt fortgefallen sei. Für eine Betreuungsbedürftigkeit spreche auch, dass der Betroffene nicht von seiner Einsetzung als nicht befreite r Vorerbe gewusst habe. Auch sei ihm die rechtl i- che Stellung eines nicht befreiten Vorerben nicht bekannt gewesen. Die Able h- nung der Erweiterung der Betreuung durch den Betroffenen stelle sich vor dem Hintergrund des zuvor G esagten nicht als Ausdruck einer freien Willensbildung dar. 2. Dies hält einer rechtlichen Übe rprüfung nicht stand. a) Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, dass d ie vom Beschwerdeg e- richt getroffene n Feststellung en zum freien Willen des Betroffenen gemäß § 1896 Abs. 1 a BGB nicht frei von Rechtsfehlern sind. 8 9 10 11 - 5 - aa) Nach § 1896 Abs. 1 a BGB darf gegen den freien Willen des Volljä h- rigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung bzw. - wie hier der Erweiterung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit der Maßnahme stets zu prüfen , ob die Ablehnung d urch den B e- troffenen auf einem freien Willen beruht. Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist. Dabei ist der Begriff der freien Willensb e- stimmung i m Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB mit dem des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind die Einsichtsf ä- higkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an eine m dieser beiden Eleme nte, liegt kein freier, sondern nur ein n a- türlicher Wille vor (Senatsbesc hluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 6). Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grun d- satz die für und wider eine Betreuerbest ellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine übe r- spannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt we r- den. Auch der an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Bet roffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu ä u- ßern. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) bestellt wird, der eigenständige Entsc heidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer B e- treuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass der Betroffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für und gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann (Senatsbeschluss vom 22. Janu - a r 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 7 mwN). 12 13 - 6 - Ist der Betroffene zur Bild ung eines klaren Urteils zur Problematik der B e treuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter ab z u- grenzen (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/ 12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 8). Dabei müssen d ie Feststellung en zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (Senat s- beschluss vom 22 . Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 9 mwN). Beruht die Entsch eidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines B e- treuers schließlich auf einer nach den vorgenannten Maßstäben freien Willen s- bildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Ei n- richtung einer Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (Senat s- beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 10 mwN). bb) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht g e- recht. (1) Dabei ist das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht davon ausg e- gange n, dass die grundsätzliche verfahrensrechtliche Verpflichtung, den B e- troffenen anzuhören sowie ein Sachverständigengutachten einzuholen, auch im vorliegenden Fall der Erweiterung der Betreuung i.S.v. § 293 FamFG besta n- den hat. Zwar sieht § 293 Abs. 2 FamFG in bestimmten Fällen Verfahrense r- leichterungen vor. Die Voraussetzungen des hier allein einschlägigen § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG, wonach es einer persönlichen Anhörung sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht bedarf, wenn die beabsichtigte Erweiterung nicht wesentlich ist, liegen hier indes nicht vor. Denn mit der Erweiterung der Betreuung auf die Geltendmachung der Rechte am 14 15 16 17 - 7 - Nachlass d er Mutter des Betroffenen ist erstmals ein wesentlicher Teilbereich der Vermögenssorge i n die Betreuung einbezogen word en (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 293 Rn. 7). (2) D as Beschwerdegericht konnte sich hinsichtlich seiner Schlussfolg e- rung, der Betroffene könne keinen freien Willen bilden, allerdings nicht auf das Sachverständigengut achten stützen. Unbeschadet der Tatsache, dass dieses in dem ursprünglichen Betreuungsverfahren eingeholt und zum Zeitpunkt der En t- scheidung des Beschwerdegerichts rund zwei Jahre und vier Monate alt war, war der Betroffene nach der damaligen Einschätzung des Sachverständigen wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - durchaus in der Lage, " die Tra g- weite gegenwärtig zu treffende r Entscheidungen in ausreichendem Maß zu überblicken und überwiegend auch von sinnvollen Erwägungen abhängig m a- chen zu können " . D em Gutachten ist überdies zu entnehmen, dass der B e- troffene im Zeitpunkt seiner Begutachtung " nach psychiatrischen Kriterien als hinreichend geschäfts - und einwilligungsfähig an zu sehen " gewesen sei . H inzu kommt, dass der Betroffene bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht eing e- räumt hat, d i e Hilfe seiner Mutter in Behördenangelegenheiten benötigt zu h a- ben, was auch auf eine entsprechende Einsichtsfähigkeit schließen lässt. B ei dieser Sachlage hätte das Beschwerdegericht ein fachärztliche s Gutachten zur F rage der freien Willensbildung einholen müssen. b) Zudem rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwerd e- gericht den Betroffenen nicht an ge hör t hat . aa) Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG ist das Beschwerdegericht grun d- sätzlich dazu verpflichtet, den Betroffenen persönlich anzuhören. Allerdings kann es nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung abs e- hen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von 18 19 20 21 - 8 - einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senat s- beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 320/13 - BtPrax 2014, 38 Rn. 6). bb) Solche neuen Erkenntnisse waren vorliegend indes durchaus zu e r- warten. Denn wie seinem Beschluss zu entnehmen ist, hat sich das Amtsgericht mit der Frage, ob der B etroffene hinsichtlich der Betreuungserweiterung einen freien Willen bilden kann, nicht im Ansatz auseinandergesetzt . Vielmehr hat es den Betroffenen nach der Anhörung noch " um Mitteilung " gebeten, falls er nicht mit der Erweiterung der Betreuung einversta nden sei . Der Umstand, dass sich der Betroffene dazu nicht geäußert hat, kann indes nicht als Zustimmung zur Erweiterung gewertet werden. Dementsprechend kann der vorangegangenen Anhörung des Betroffenen nicht entnommen werden, dass das Amtsgericht di e- se a uch auf die Überprüfung des freien Willens erstreckt hat. De shalb hätte das Beschwerdegericht sich einen eigenen Eindruck zu der Frage bilden müssen, ob der Betroffene einen freien Willen bilden kann. 22 - 9 - 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Besc hluss aufzuh e- ben. Eine abschließende E ntscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, da die se wegen der durch das Beschwe r- degericht noch durchzuführenden Ermittlung en nicht zur Endentscheidung reif ist. Dose Weber - Monecke Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 19.12.2013 - 55 XVII H 1866 - LG Köln, Entscheidung vom 28.01.2014 - 1 T 19/14 - 23
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