ECLI:DE:BGH:2017:061217BXIIZB107.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 10 7 /1 7 vom 6. Dezember 2017 in de r Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2, § 237; GG Art. 103 Abs. 1 a) Vor der Verwerfung einer Beschwerde in ei ner Ehe - und Familienstreitsache wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist dem Beschwerd e- führer rechtliches Gehör zu gewähren. b) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r- säumung der Beschwerdebegründungsfrist hat gr undsätzlich das Beschwe r- degericht zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde bereits als unzulässig verworfen worden ist. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 107/17 - Kammergericht Berlin AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivil senat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Be schluss des 13 . Zivilsenats des Kammer gerichts in Berlin vom 27. Januar 2017 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ka m- mergericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 18. 258 Gründe: I. D er Antragsteller wendet sich gegen die Verwerfung sein er Beschwerde . Das Amtsgericht hat mit einem dem Antragsteller am 11. Oktober 2016 zugestellten Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden , eine Entscheidung über den Versorgungsaus gleich getroffen und den Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet. Gegen d iesen Beschluss hat d er A n- trags teller am 1 1. Nov ember 2016 Beschwerde eingelegt. Nach Ablauf der B e- schwerdebegründungsfrist hat da s Beschwerde ge richt die Be schwerde mit B e- schluss vom 27 . Januar 2 017 ver wo rfen . M it einem a m 16. Februar 2017 beim Beschwerde gericht eingegangenen Schrift satz seiner Verfahrensbevollmächti g- 1 2 - 3 - ten hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r- säumung der Besc hwerdebegründungsfrist beantragt und seine Beschwerde begründ e t. Über diesen W iedereinsetzungsantrag hat das Beschwerde gericht bisher nicht entschieden. G egen den ihm am 2. Februar 2017 zugestellten Verwerfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbe schwerde de s Antrags tellers . II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine En t- scheidung des R echtsbeschwerdegerichts. Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewä h- rung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, welches es gebietet, den Beteiligten eines Verfahrens Gelegenheit zu geb en, sich zu dem einer gerichtl i- chen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern (vgl. Senatsb e- schluss vom 15. August 2007 XII ZB 101/07 FamRZ 2007, 1725 Rn. 3 ff. ). Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass noch eine Entsche i- dung des Beschwerdegerichts über den Antrag des Antragstellers auf Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeb e- gründungsfrist aussteht. Zwar würde dem die Beschwerde verwerfenden B e- schluss im Falle der Bewilligung der Wiedereinsetzun g die Grundlage entzogen, so dass dieser gegenstandslos würde. Solange jedoch über die Wiedereinse t- zung noch nicht entschieden ist, kann der Beschluss, mit dem die Beschwerde verworf e n worden ist, auch is ol iert im Wege der Rechtsbeschwerde aufgehoben 3 4 5 - 4 - werde n (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2007 XII ZB 101/07 FamRZ 2007, 1725 Rn. 4 ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. D as Beschwerdegericht hat den Antragsteller vor seiner Entscheidung nicht auf den Ablauf der B e- schwerdebegründungsfrist und die Absicht des Gerichts, die Beschwerde zu verwerfen, hingewiesen und damit das Verfahrensrecht des Antragstell ers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. a) Zwar sieht § 522 Abs. 1 ZPO (iVm § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) im Gegensatz zu § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Fall einer Verwerfung eines u n- zulässigen Rechtsmittels eine Anhörung der Verfahrensbeteiligten nicht au s- drücklich vor. Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt indessen unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbesc hlüsse vom 14. Dezember 2011 XII ZB 233/11 FamRZ 2012, 360 Rn. 1 0 ; vom 24. Februar 2010 XII ZB 168/08 FamRZ 2010, 882 Rn. 7 und vom 15. August 2007 XII ZB 101/07 FamRZ 2007, 1725 Rn. 8 ) . Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Ve r- fahrensb eteiligten eines g erichtlichen Verfahrens somit ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. b) Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller vor seiner Entsche i- dung den erforderlichen H inweis nicht erteilt. Zwar befindet sich in der Verfa h- rensakte eine Verfügung der Berichterstatterin vom 20. Dezember 2016, mit der der Antragsteller auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und die A b- sicht des Gerichts, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hingewiesen werden sollte . Diese Verfügung ist ausweislich der Verfahrensakte auch noch an diesem Tag von der Geschäftsstelle ausgefertigt worden . Die Rechtsb e- schwerde rügt jedoch zu Recht, dass sich aus der Verfahrensakte nicht en t- 6 7 8 - 5 - nehmen läs st, ob dieser Hinweis dem Antragsteller oder seinen Verfahrensb e- vollmächtigten auch zugegangen ist. Aus den Ausführungen im Wiedereinse t- zungsantrag des Antragstellers lässt sich vielmehr entnehmen, dass dies nicht der Fall war und die Verfahrensbevollmächt igten des Antragstellers erst mit der Zustellung des nunmehr angegriffenen Beschlusses vom Ablauf der Beschwe r- debegründungsfrist erfahren haben . Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschluss des B e- schwerdegerichts nicht auf diesem ausdrück lich gerügten Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts beruht oder sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist ( § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 577 Abs. 3 ZPO) , ist die Rechtsbeschwerde begründet. 3. Die Rechtsbescherde f ührt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, das zunächst über das Wiedereinsetzungsgesuch zu befinden haben wird. Eine eigene Entscheidung des Senats über den Wiedereinsetzungsantrag des A n- t ragste llers kommt nicht in Betracht. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 237 ZPO entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Bei Versäumung der B eschwerdebegründungsfrist ist dies das Beschwerdegericht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn über den Wiedereinsetzungsantrag nach Bee n- digung der betreffenden Instanz zu entscheid en ist (vgl. BGH Urteil vom 20. Mai 2014 VI ZR 384/13 NJW - RR 2014, 15 32 Rn. 12 und Beschluss vom 26. Feb - ruar 2013 VI ZR 374/12 NJW - RR 2013, 702 Rn. 2 mwN ). Aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit ist d as Rechtsbeschwe r- degericht nur dann ausnahmsweise befugt, über den für die Beschwerdeinstanz 9 10 11 12 - 6 - gestellten Wiedere insetzungsantrag zu entscheiden, wenn nach dem Akteni n- halt Wiedereinsetzung ohne weiteres zu gewähr en ist (vgl. BGH Urteil vom 20. Mai 2014 VI ZR 384/13 NJW - RR 2014, 1532 Rn. 12 und Beschlü ss e vom 26. Januar 2016 II ZR 57/15 juris Rn. 4 und vom 26. Februar 2013 VI ZR 374/12 NJW - RR 2013, 702 Rn. 2). Gleiches gilt, wenn die Vorinstanz verfahrensfehlerhaft eine Entscheidung über den bei ihm gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung unterlasse n (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 1993 XII ZB 49/9 3 FamRZ 1994, 438 ) oder das Rechtsmittel verworfen und z u- gleich den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt hat (BGH Beschluss vom - 7 - 12. Dezember 2000 X ZB 17/00 juris). Schließlich kann d as Rechtsmittelg e- richt dann selbst über ein Wiedereinsetzungsgesuch entscheiden, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel materiell - rechtlich zum selben Ergebnis wie eine Versagung der Wiedereinset zung führt, weil da nn die Wiedereinse t- zung zugunsten der fristsäumigen Partei unterstellt werden kann ( BGH Urteil vom 20. Mai 2014 VI ZR 384/13 NJW - RR 2014, 1532 Rn. 13 mwN). Die Voraussetzungen für eine dieser Ausnahmen sind vorliegend aber nicht geg e- ben. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 04.10.2016 - 139 F 19803/14 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 27.01.2017 - 13 UF 156/16 -
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