BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 1/08 vom 25. September 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. September 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden die Beschl374s-se der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Dezem-ber 2007 und des Amtsgerichts Potsdam vom 20. August 2007 aufgehoben. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Am 13. April 2006 beantragte ein Gl344ubiger, das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners, eines selbst344ndigen B344ckermeisters, zu er366ffnen. Der Schuldner erhielt die Abschrift des Antrags zur Kenntnis mit (u.a.) folgender Belehrung: 1 "Sie haben auch die M366glichkeit, innerhalb von 2 Wochen selbst die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Vor-aussetzungen hierzu ergeben sich aus 247247 304 ff InsO." - 3 - Am 26. Juli 2006 stellte ein weiterer Gl344ubiger Insolvenzantrag gegen den Schuldner. Das Gericht belehrte den Schuldner (u.a.) wie folgt: 2 "Gem344337 247 20 Abs. 2 InsO werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie nach Ma337gabe der 247247 286 bis 303 InsO Restschuldbefreiung erlangen k366nnen. Hierzu m374ssten Sie jedoch binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens beantragen, dass das Insolvenz-verfahren 374ber Ihr Verm366gen er366ffnet und Ihnen Restschuldbefrei-ung erteilt wird, 247 287 Abs. 1 InsO. Mit einer solchen Restschuld-befreiung in einem von Ihnen beantragten Insolvenzverfahren k366nnten Sie von Ihren Verbindlichkeiten (Ihren Schulden) gegen-374ber Ihren Gl344ubigern nach Ma337gabe der 247247 287 bis 303 InsO be-freit werden. Sollten f374r Sie die Regelungen der 247247 304 ff InsO, des sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahrens gelten, was das Insolvenzgericht zur Zeit nicht beurteilen kann, m374ssten Sie ein au337ergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchlau-fen. Hierzu ben366tigen Sie jedoch die Hilfe einer geeigneten Stelle, z.B. einer Schuldnerberatung oder eines Rechtsanwalts. Sollten Sie als Verbraucher einen eigenen Antrag stellen wollen, so w374rde Ihnen das Gericht gem. 247 306 Abs. 3 Satz 1 InsO Gelegenheit hierzu gew344hren. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie binnen von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens selbst die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Sollten Sie keinen eigenen In-solvenzantrag stellen und das Insolvenzverfahren er366ffnet werden, k366nnten Sie eine Restschuldbefreiung mangels eines eigenen An-trags nicht erhalten." Am 28. September 2006 beantragte der Schuldner selbst die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen, die Stundung der Verfahrenskos-ten sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 4. Oktober 2006 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet. 3 Mit Beschluss vom 20. August 2007 hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Die so-fortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbe- 4 - 4 - schwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Zur374ckweisungsbe-schlusses erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der Beschl374sse der Vorinstanzen. Der Eigenan-trag und der Antrag auf Restschuldbefreiung sind zul344ssig. 5 1. Voraussetzung f374r die Gew344hrung der Restschuldbefreiung ist ein Ei-genantrag des Schuldners auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. F374r das Verbraucherinsolvenzverfahren ergibt sich dies aus 247 305 Abs. 1, 247 306 Abs. 3 InsO; im Regelinsolvenzverfahren muss der Schuldner dann, wenn er die Rest-schuldbefreiung anstrebt, ebenfalls einen Eigenantrag stellen (BGHZ 162, 181, 183 m.w.N.). Der Eigenantrag des Schuldners ist nur bis zur Er366ffnung des In-solvenzverfahrens zul344ssig. Nach Eingang eines Gl344ubigerantrags hat das In-solvenzgericht den Schuldner deshalb darauf hinzuweisen, dass er zur Errei-chung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, son-dern dar374ber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzer366ffnung stellen muss. Dazu ist ihm eine (richterliche) Frist zu setzen (BGHZ 162, 181, 184). 6 2. Von diesen Grunds344tzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Es hat - ebenso wie zuvor das Insolvenzgericht - den Antrag auf Gew344hrung der Restschuldbefreiung jedoch deshalb f374r unzul344ssig gehalten, weil er nicht in-nerhalb der "3-Wochen-Frist gem344337 richterlicher Verf374gung" beim Insolvenzge-richt eingegangen sei. Dies trifft nicht zu. Wie der Senat nach Erlass des ange- 7 - 5 - fochtenen Beschlusses entschieden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, WM 2008, 1748, 1749 Rn. 16 ff), ist die Frist, die dem Schuld-ner nach Eingang eines Gl344ubigerantrags zur Stellung eines Eigenantrags so-wie eines Antrags auf Restschuldbefreiung gesetzt werden muss, keine Aus-schlussfrist. Die Vers344umung der Frist allein f374hrt nicht zur Unzul344ssigkeit des Eigenantrags und des Antrags auf Restschuldbefreiung. Die Frist soll den Schuldner wegen des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BGHZ 162, 181, 185 f) dazu anhalten, sich baldm366glichst zu entscheiden, ob er selbst ei-nen Eigenantrag stellen will, der ihm die M366glichkeit der Restschuldbefreiung offen h344lt, oder ob er dem Gl344ubigerantrag entgegen treten will. Diesem Zweck wird bereits dadurch gen374gt, dass das Insolvenzverfahren nach Ablauf der Frist dann, wenn die Er366ffnungsvoraussetzungen gegeben sind, jederzeit er366ffnet werden kann. Weil nach der Er366ffnung ein mit einem Eigenantrag verbundener Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mehr zul344ssig ist, wird der Schuldner, der einen entsprechenden Antrag stellen will, die Frist zu wahren suchen. 3. Im vorliegenden Fall hat der Schuldner seine vollst344ndigen Antr344ge auf Insolvenzer366ffnung und Restschuldbefreiung zwar nach Fristablauf, aber zu einem Zeitpunkt beim Insolvenzgericht eingereicht, in dem das Verfahren noch nicht er366ffnet war. 8 III. Die angefochtenen Beschl374sse k366nnen deshalb keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben (247 577 Abs. 4 ZPO). Einer Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerde- oder an das Insolvenzgericht bedarf es nicht (247 577 Abs. 5 9 - 6 - ZPO). Das Insolvenzgericht wird im Schlusstermin 374ber den Antrag auf Rest-schuldbefreiung zu entscheiden haben (247 289 Abs. 1 InsO). Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 20.08.2007 - 35 IN 370/06 - LG Potsdam, Entscheidung vom 04.12.2007 - 5 T 611/07 -
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