BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 108/03 18. Dezember 2003in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2004 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen denBeschluß des 11. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlan-desgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2003 wird auf seine Kosten mit derMaßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezo-gen auf den 31. Oktober 2001, nicht 867,05 nr nBeschwerdewert: 500 Gründe: I.Die Parteien haben am 29. Mai 1970 geheiratet. Der Scheidungsantragdes Ehemannes (Antragsteller; geboren am 10. August 1947) ist der Ehefrau(Antragsgegnerin; geboren am 20. Oktober 1948) am 13. November 2001 zu-gestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil dieEhe geschieden (insoweit rechtskräftig seit 13. Dezember 2002) und den Ver-sorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungdes Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden- - 3 -Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach§ 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei derBundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligter zu 2) Ren-tenanwartschaften in Höhe von monatlich 872,05 !"#$ 31. Oktober 2001, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Aus-künften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Mai 1970 bis31. Oktober 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beimLBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsände-rungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.972,54 "%n')(*%+-,/.0von monatlich 85,12 12%+3n4(5n! n6%7%n/#8(9%:;,'. 038)n%+@?)1AB%> C!"#D FE4G Oktober 2001, aus-gegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandes-gericht zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mitder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführungdes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich imRechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.II.Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-chen nicht begründet. - 4 -1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung desVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassungdes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in odererst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senatweiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangs-phase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später imschuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einerweiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschlußvom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2012 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß derVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, - 5 -sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Ü-bergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerindurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsgeg-nerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 biszum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Diesist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in dergesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß demAntragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als dieHälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 aAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetzüber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-dern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzeszur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der - 6 -Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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