BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 108/04 vom 13. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 13. Juli 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. April 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckver-wiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 26.441,99 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte war im Er366ffnungsverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Verf374gungen 374ber Arbeitsverh344ltnisse bedurften gleichfalls seiner Zu-stimmung. Sp344ter 374bertrug ihm das Insolvenzgericht zus344tzlich die Arbeitgeber- 1 - 3 - funktion. Nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens beantragte der weitere Betei-ligte, seine Verg374tung als vorl344ufiger Insolvenzverwalter einschlie337lich Auslagen und Umsatzsteuer auf 52.366,12 200 festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag in H366he von 25.924,13 200 stattgegeben und ihn im 334brigen zur374ckgewie-sen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Begehren in vollem Umfang weiter. II. 1. Das Rechtsmittel ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 64 Abs. 3 InsO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, 247 4 InsO). Die vom Landgericht gebilligte Berechnung des Verg374tungsanspruchs des vorl344ufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht weicht von der - allerdings erst sp344ter ergangenen - Rechtsprechung des Senats ab. 2 2. Die Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 3 a) Das Landgericht ist ebenso wie das Insolvenzgericht bei der Berech-nung der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters methodisch in der Weise vorgegangen, dass es zun344chst eine (fiktive) Verg374tung f374r einen end-g374ltigen Insolvenzverwalter ermittelt hat. Dabei hat es dessen Grundverg374tung um insgesamt 65 v.H. angehoben (5 v.H. f374r die angeordnete Arbeitgeberfunk-tion; 15 v.H. f374r die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes f374r zwei Monate; 15 v.H. f374r die vorgenommene Betriebsfortf374hrung; 30 v.H. f374r intensive Ver-kaufsverhandlungen betreffend den Gesch344ftsbetrieb). Daraus hat es ausge-hend von der hier nicht umstrittenen Berechnungsgrundlage eine fiktive Verg374- 4 - 4 - tung des endg374ltigen Verwalters von 73.661,30 200 errechnet, wovon es dann dem weiteren Beteiligten 30 v.H. zuz374glich Auslagen und Umsatzsteuer zuer-kannt hat. b) Demgegen374ber hat der Senat durch Beschluss vom 18. Dezember 2003 (IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 519 ff) einer anderen Berechnungsweise den Vorzug gegeben. Die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters ist danach grunds344tzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umst344nde, welche die T344tigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den f374r den vor-l344ufigen Insolvenzverwalter ma337geblichen Bruchteil (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625, 627; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 673) verringern oder erh366hen. Die Sache ist deshalb an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit auf dieser Grundlage eine Neuberechnung der Verg374tung des wei-teren Beteiligten erfolgen kann. 5 3. F374r die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin: 6 a) Das Verschlechterungsverbot hindert das Insolvenzgericht und das an seine Stelle tretende Gericht der sofortigen Beschwerde nicht, bei der Feststel-lung der angemessenen Verg374tung Zu- und Abschl344ge zum Nachteil des Be-schwerdef374hrers anders zu bemessen, als dies bisher geschehen ist, soweit es den Verg374tungssatz insgesamt - gemessen an der Entscheidung des Insol-venzgerichts - nicht zu seinem Nachteil 344ndert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 12. Januar 2006, aaO S. 675). 7 b) Begehrt der vorl344ufige Verwalter - wie hier - im Hinblick auf einen vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den 8 - 5 - Ausgangssatz von 25 v.H. der Verg374tung des endg374ltigen Verwalters, hat er konkret darzulegen, dass er sich mit Verf374gungen des Schuldners in erhebli-chem Umfang hat befassen m374ssen. Eine auch nur ann344hernd l374ckenlose Auf-z344hlung aller einschl344gigen Vorg344nge kann jedoch von ihm nicht verlangt wer-den (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, aaO S. 627). c) Hinsichtlich der Auslagenpauschale ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsbeschwerde zur Entscheidung gestellte Rechtsansicht, nach 247 8 Abs. 3 InsVV sei die Auslagenpauschale nach angefangenen Kalendermonaten zu berechnen, nicht zutrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715 f). 9 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 21.05.2003 - InsO IN 127/02 - LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 01.04.2004 - 1 T 136/03 -
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