BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 108/05 vom 28. September 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 6; InsVV 247247 1, 3 a) In verg374tungsrechtlichen Insolvenzbeschwerdeverfahren darf das Be-schwerdegericht nicht 374ber den Antrag des Beschwerdef374hrers hinausge-hen. b) Wendet sich der Beschwerde f374hrende Schuldner ausschlie337lich gegen die Zuerkennung einer Erh366hung der Regelverg374tung an den Insolvenzverwal-ter, darf das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage herabsetzen und es bei dem Zuschlag belassen. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 108/05 - LG Bielefeld AG Bielefeld - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Detlev Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Treuh344nders wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18. M344rz 2005 - unter Zur374ckweisung im 334brigen - dahin ge344ndert, dass die Verg374tung und Auslagen einschlie337lich der gesetzlichen Umsatz-steuer auf insgesamt 66.806,09 200 festgesetzt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Treuh344nder zur Last. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Treuh344nder 96 v.H. und die Masse 4 v.H. zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 32.632,56 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2001 er366ffnete das Amtsgericht - Insol-venzgericht - 374ber das Verm366gen des Schuldners ein vereinfachtes Insolvenz-verfahren (247247 304 f InsO) und bestellte den weiteren Beteiligten als Treuh344nder. 1 - 3 - Unter dem 26. November 2003 erstattete der Treuh344nder seinen Schlussbe-richt; zugleich beantragte er die Festsetzung seiner Verg374tung nebst zu erstat-tender Auslagen und Umsatzsteuer (im Folgenden: Verg374tung) in H366he von insgesamt 121.708,34 200. Als Berechnungsgrundlage f374r die Verg374tung legte er eine Insolvenzmasse im Wert von 450.759,90 200 zu Grunde. Darin enthalten war der Wert eines Grundst374cks in H366he von 256.286,18 200. Er machte eine Erh366-hung des Verg374tungssatzes um 50 vom Hundert geltend. Das Amtsgericht hat die Verg374tung auf insgesamt 82.492,23 200 festge-setzt. Es ist ebenfalls von 450.759,90 200 als Berechnungsgrundlage ausgegan-gen, hat indessen nur Zuschl344ge in H366he von 20 vom Hundert anerkannt, die durch einen Abschlag in gleicher H366he aufgezehrt worden sind. Dagegen haben sowohl der Schuldner als auch der Treuh344nder sofortige Beschwerden einge-legt. W344hrend der Treuh344nder sein urspr374ngliches Begehren weiter verfolgt hat, ist der Schuldner ausschlie337lich der Gew344hrung der Zuschl344ge entgegengetre-ten. Keiner der beiden Rechtsmittelf374hrer hat die Berechnungsgrundlage der Verg374tung in Frage gestellt. Durch Beschluss vom 18. M344rz 2005 hat das Be-schwerdegericht die sofortige Beschwerde des Treuh344nders zur374ckgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat es die Verg374tung auf insge-samt 65.546,11 200 herabgesetzt. Es hat den Wert des Grundst374cks nur auf 100.000 200 veranschlagt und demgem344337 die Berechnungsgrundlage auf 294.473,72 200 reduziert. Die Zuschl344ge hat es der H366he nach nicht beanstandet, allerdings der Art nach teilweise modifiziert. Einen Abschlag hat es nicht vorge-nommen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Treuh344nder gegen die Herabsetzung der Berechnungsgrundlage. Die Ablehnung einer 374ber 20 vom Hundert hinausgehenden Erh366hung des Verg374tungssatzes wird hingenommen. 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 7 InsO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur in geringem Umfang Erfolg. 3 1. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gilt zwar das Verschlechte-rungsverbot (BGHZ 159, 122, 124 ff) mit der Folge, dass die Position des (allei-nigen) Rechtsmittelf374hrers nicht zu seinem Nachteil ver344ndert werden darf. Das Beschwerdegericht darf deshalb die dem Rechtsmittelf374hrer in erster Instanz zugesprochene Verg374tung nicht herabsetzen. Das Beschwerdegericht wird dar-374ber hinaus durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert, bei Feststel-lung der angemessenen Verg374tung im Einzelfall Zu- und Abschl344ge anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Verg374tungssatz insgesamt nicht zum Nachteil des Beschwerdef374hrers 344ndert (BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, NZI 2005, 559, 560). Das Verschlechterungsverbot wird auch dann nicht ber374hrt, wenn das Beschwerdegericht die Berechnungsgrund-lage zu Lasten dessen, der seine Verg374tung begehrt, 344ndert, diesen Nachteil jedoch durch die Gew344hrung eines Zuschlags kompensiert. Umgekehrt gilt das-selbe, so dass das Beschwerdegericht einen bisher gew344hrten Zuschlag versa-gen kann, wenn es durch eine Erh366hung der Berechnungsgrundlage im Ergeb-nis einen Nachteil vermeidet. 4 2. Auch durch die Dispositionsmaxime wird das Beschwerdegericht nicht gehindert, die Berechnungsgrundlage, welche von den Verfahrensbeteiligten "au337er Streit" gestellt worden ist, zu 374berpr374fen und gegebenenfalls unter Ein-beziehung von allein zur 334berpr374fung gestellten Zu- oder Abschl344gen zu 344n-dern. 5 - 5 - a) Die den Zivilprozess beherrschende Dispositionsmaxime gilt im Insol-venzverfahren nur eingeschr344nkt (M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 5 Rn. 5 f; Braun/Kie337ner, InsO 2. Aufl. 247 5 Rn. 5; vgl. ferner Jaeger/Gerhardt InsO 247 4 Rn. 55). Ist dieses erst einmal er366ffnet, k366nnen die Beteiligten nur noch in en-gen Grenzen dar374ber disponieren, etwa durch Zustimmung der Gl344ubiger zur Einstellung (247 213 InsO) oder durch Best344tigung eines Insolvenzplans (vgl. 247 258 InsO). Die Beteiligten k366nnen weder den Verfahrensgegenstand bestim-men noch bestimmte Tatsachen "unstreitig stellen". Dies w344re mit der Amtser-mittlungspflicht des Insolvenzgerichts (247 5 Abs. 1 Satz 1 InsO) nicht zu verein-baren. "Insolvenzgericht" in diesem Sinne ist auch das Gericht der sofortigen Beschwerde (M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 6 Rn. 53). 6 Allerdings wird das Beschwerdegericht seine 334berpr374fung zun344chst auf die Punkte beziehen, die der Beschwerdef374hrer durch die Angabe der Zielrich-tung seines Angriffs (vgl. 247 4 InsO i.V.m. 247 571 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zur 334berpr374-fung stellt. Dabei k366nnen neue, versp344tet vorgebrachte Angriffsmittel zur374ckge-wiesen werden, wenn durch die Zulassung des versp344teten Vorbringens das Verfahren verz366gert w374rde und die Versp344tung nicht gen374gend entschuldigt wird (247 4 InsO i.V.m. 247 571 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dar374ber hinaus ist jedoch die Pr374fungsbefugnis des Beschwerdegerichts nicht eingeengt. 7 b) Eine "Bindung des Insolvenzgerichts an die ordnungsgem344337e Rech-nungslegung des Verwalters" (vgl. dazu LG Frankfurt/Oder ZInsO 1998, 236; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, Insolvenzrechtliche Verg374tung 3. Aufl. 247 1 InsVV Rn. 42) besteht nicht. Das Insolvenzgericht hat eine materielle Pr374fungspflicht, welche die Richtigkeit des Ansatzes der einzelnen Positionen des Verg374tungs-festsetzungsantrags umfasst (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZR 8 - 6 - 48/04, ZIP 2005, 36; LG Stendal ZIP 2000, 982, 983; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. 247 66 Rn. 17). Das Beschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz hat grund-s344tzlich dieselbe Pr374fungsbefugnis und - bei Bestehen konkreter Anhaltspunk-te - Pr374fungspflicht. Soweit der Senat ausgesprochen hat, bei Feststellung der angemesse-nen Verg374tung k366nne das Beschwerdegericht im Einzelfall Zu- und Abschl344ge anders bemessen als das Insolvenzgericht, falls es den Verg374tungssatz insge-samt nicht zum Nachteil des Beschwerdef374hrers 344ndere (BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 aaO), ist zwar darauf abgestellt worden, dass die in Betracht kommenden Zuschlags- (oder Abschlags-) Tatbest344nde - weil sie lediglich bei-spielhaften Charakter h344tten - nicht isoliert zu pr374fen seien, vielmehr eine Ge-samtw374rdigung stattzufinden habe. Diese Begr374ndung kann auf das Verh344ltnis der Berechnungsgrundlage einerseits zu den Zu- und Abschlagstatbest344nden andererseits nur mit Einschr344nkungen 374bertragen werden. Die Berechnungs-grundlage bemisst sich nach dem objektiven Wert der Masse, mit welcher sich der Verwalter/Treuh344nder hat besch344ftigen m374ssen. Demgegen374ber werden Zu- oder Abschl344ge durch individuelle, konkret t344tigkeitsbezogene Merkmale ausgel366st, welche die T344tigkeit des Verwalters/Treuh344nders - in erheblicher Abweichung vom Normalfall - erschwert oder erleichtert haben. Gleichwohl sind die Berechnungsgrundlage und die Zuschlags- oder Abschlagstatbest344nde alle-samt nur Berechnungsfaktoren eines einheitlichen Verg374tungsanspruchs. Zu-dem sind sie oft aufeinander bezogen. So ist nach 247 3 Abs. 1 Buchst. a, b und c InsVV eine den Regelsatz 374bersteigende Verg374tung festzusetzen, wenn be-stimmte T344tigkeiten einen erheblichen Teil der Arbeitskraft des Insolvenzverwal-ters gebunden haben, ohne dass die Masse - und damit die Berechnungsgrund-lage gem344337 247 1 Abs. 1 InsVV - entsprechend gr366337er geworden ist. Umgekehrt ist nach 247 3 Abs. 2 Buchst. d regelm344337ig ein Abschlag gerechtfertigt, wenn die 9 - 7 - Gesch344ftsf374hrung geringe Anforderungen an den Verwalter gestellt hat und die Masse gro337 war. 3. Vergeblich r374gt die Rechtsbeschwerde die Festsetzung des Grund-st374ckswerts auf lediglich 100.000 200. 10 a) Die Rechtsbeschwerde meint, das Grundst374ck, das nicht verwertet, sondern an den Schuldner zur374ckgegeben wurde, sei nicht mit dem voraus-sichtlichen Einzelver344u337erungs- oder Liquidationswert, sondern mit dem Fort-f374hrungswert in die Berechnungsgrundlage einzustellen. Dies ist unzutreffend. Der Unterschied zwischen Liquidationswert und Fortf374hrungswert ist nur in der Unternehmensinsolvenz hinsichtlich des Betriebsverm366gens erheblich. Bei dem Schuldner handelt es sich jedoch um einen Verbraucher; das Grundst374ck ist noch nicht einmal erschlossenes Ackerland. 11 b) Ferner vertritt die Rechtsbeschwerde den Standpunkt, das Beschwer-degericht habe nicht einen Wert von lediglich 100.000 200 zugrunde legen d374rfen, ohne sich sachverst344ndiger Hilfe zu bedienen. Auch dem ist nicht zu folgen. Der Treuh344nder hat den Grundst374ckswert in seinem Sachverst344ndigengutachten vom 1. Oktober 2001 mit 127.822,97 200 angegeben. Am 19. Dezember 2002 hat er mit einem Interessenten einen notariellen Kaufvertrag zu einem Preis von 100.000 200 geschlossen. Zu einem h366heren Preis war das Grundst374ck seinen Angaben zufolge nicht zu ver344u337ern. Den entsprechenden Feststellungen des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Dass das Beschwerdegericht den eigenen Angaben des Treuh344nders mehr Glauben geschenkt hat als der Sch344tzung des sp344ter von ihm eingeschalteten privaten Sachverst344ndigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 12 - 8 - 4. Nicht aufrechterhalten werden kann die Beschwerdeentscheidung in H366he von 1.259,98 200. Insofern hat das Beschwerdegericht gegen den Grund-satz versto337en, dass nicht 374ber das Begehren des Antragstellers hinausgegan-gen werden darf (ne ultra petita). Im Verg374tungsfestsetzungsverfahren darf das Gericht nicht 374ber das Begehren des Antragstellers hinausgehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257, 259). 13 Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht zu Lasten des Treuh344n-ders gegen diesen allgemeinen Grundsatz versto337en. Der Schuldner hatte - bei gleich bleibender Berechnungsgrundlage - den Wegfall der Zuschl344ge von ins-gesamt 20 vom Hundert begehrt. W344re dem voll stattgegeben worden, h344tte sich die festzusetzende Verg374tung mit Auslagenersatz und Umsatzsteuer auf 66.806,09 200 belaufen. Das Beschwerdegericht hat statt dessen - bei gleich blei-benden Zuschl344gen - die Berechnungsgrundlage herabgesetzt und ist so zu 14 - 9 - einer Verg374tung von 65.546,11 200 gelangt, einen Betrag, der noch niedriger war als derjenige, den der Schuldner mit seiner Beschwerde erreichen wollte. Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 28.04.2004 - 43 IK 199/01 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 18.03.2005 - 23 T 395/04 -
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