BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 108/08 vom 19. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 19. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 7. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde f374r grunds344tzlich erachtete Frage, ob ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung nach deren Versagung in einem vo-rangegangenen Insolvenzverfahren mangels Rechtsschutzinteresses zur374ck-gewiesen werden kann, wenn das neue Insolvenzverfahren bereits er366ffnet wurde und die Verfahrenskosten gestundet wurden, bedarf keiner Kl344rung 2 - 3 - durch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Sie ist ohne weiteres zu bejahen. Weder der Er366ffnungsbeschluss noch der Beschluss 374ber die Stundung der Verfahrenskosten binden das Insolvenzgericht bei der Entschei-dung 374ber den Antrag auf Restschuldbefreiung, weil es sich um eigenst344ndige Antr344ge handelt, bei denen das Rechtsschutzinteresse jeweils nur als Vorfrage von Bedeutung ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass hierzu abwei-chende Ansichten vertreten werden. Das Beschwerdegericht hat diese Grunds344tze beachtet. Sein Verfahren weicht deshalb auch nicht von rechtsstaatlichen Anforderungen ab. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG L374beck, Entscheidung vom 28.01.2008 - 53a IN 252/05 - LG L374beck, Entscheidung vom 07.04.2008 - 7 T 90/08 -
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