BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 108/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 27. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 3. M344rz 2009 wird auf Kos-ten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Der Kl344ger tr344gt auch die Kosten der Nebenintervenientin. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 123.750 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung des Grundrechts des Kl344gers auf wirksamen Rechtsschutz liegt nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist keine Quelle ersichtlich, aus der der 2 - 3 - damalige Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers entnehmen konnte, die innerhalb der offenen Frist gew344hlte Telefaxnummer gelte auch f374r das Berufungsgericht. Danach hatte das Berufungsgericht davon auszugehen, dass das Telefaxger344t mit der Anschlussnummer 55972991 ausschlie337lich dem Landgericht M374n-chen I zuzuordnen war und damit ein fristgerechter Zugang der Berufungsbe-gr374ndung ausschied. 2. Auch die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags als unbegr374ndet durch das Berufungsgericht weist keinen zul344ssigkeitsrelevanten Rechtsfehler auf. Es ist nicht ersichtlich, dass der damalige Prozessbevollm344chtigte des Kl344-gers infolge einer gesundheitlichen Beeintr344chtigung eine unrichtige Telefax-nummer verwendet hat. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.07.2008 - 29 O 24289/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 03.03.2009 - 15 U 5155/08 -
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