BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 108/09 vom 13. Januar 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 233 Hc, 236 Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbe-gr374ndungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristvers344umung nur dann zu bewilli-gen, wenn sie vern374nftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskos-tenhilfe mangels Bed374rftigkeit rechnen musste. Mit der Verweigerung der Pro-zesskostenhilfe ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bed374rftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vern374nftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht aus-r344umen kann. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09 - OLG Bamberg AG Kulmbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Mai 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin verworfen. Wert: 12.644 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kl344gerin hat beim Berufungsgericht am letzten Tag der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe f374r eine beabsichtigte Berufung bean-tragt. Der Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts hat in der Folgezeit mehr-fach auf kl344rungsbed374rftige Punkte des Prozesskostenhilfegesuchs hingewie-sen, u.a. hinsichtlich des einsetzbaren Verm366gens und des Verbleibs der von der Kl344gerin erhaltenen Zugewinnausgleichszahlungen, verbunden mit der An-frage, ob der Prozesskostenhilfeantrag aufrechterhalten bleibe. Das Berufungs-gericht hat anschlie337end den Prozesskostenhilfeantrag mit einem der Kl344gerin am 25. M344rz 2009 zugestellten Beschluss zur374ckgewiesen. Daraufhin hat die Kl344gerin am 8. April 2009 Berufung eingelegt, diese begr374ndet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen und - in den Gr374nden des angefochtenen Beschlusses - die beantragte Wiedereinset-zung versagt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 2 II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zul344ssig, da es an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Denn eine Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsge-richts steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil diese versp344tet eingelegt worden sei. Die beantragte Wiedereinsetzung sei der Kl344gerin zu ver-sagen, weil sie die Wiedereinsetzungsfrist vers344umt habe. Die Frist habe nicht erst mit der Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses zu laufen begonnen, sondern aufgrund der Hinweise des Senatsvorsitzenden schon vorher, weil sie schon deswegen nicht mehr mit der Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe habe rechnen k366nnen. Das ist nicht zu beanstanden. 4 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegr374n-dungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristvers344umung nur dann zu bewilligen, wenn sie vern374nftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bed374rftigkeit rechnen musste (Senatsbeschl374sse vom 11. Juni 2008 5 - 4 - - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1648). Das war hier nicht der Fall. Jedenfalls nachdem ihr der Hinweis des Senatsvor-sitzenden des Berufungsgerichts vom 2. M344rz 2009 zugegangen war, musste die Kl344gerin damit rechnen, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Bed374rftigkeit versagt werden w374rde. Nach dem Hinweis war der Verbleib des in den Jahren 2003 und 2005 erhaltenen Verm366gens in einer Gr366337enordnung von 58.000 200 ungekl344rt. Da eine weitere Aufkl344rung von ihr nicht geleistet und auch in ihrem nachfolgenden Schriftsatz vom 12. M344rz 2009 - abgesehen von der pauschalen Aussage, dass keine R374cklagen h344tten gebildet werden k366nnen - nicht versucht worden ist, konnte sie aufgrund des ihr sp344testens am 12. M344rz 2009 bekannten Hinweises nicht mehr mit der Bewilligung von Prozesskosten-hilfe rechnen. Dass die Hinweise mit der Frage abschlossen, ob der Prozesskostenhil-feantrag aufrechterhalten bleibe, schlie337t ihre Eindeutigkeit nicht aus. Denn auch aus den mit dieser Frage versehenen Hinweisen folgte bereits, dass die Voraussetzungen vorbehaltlich einer weiteren Aufkl344rung durch die Kl344gerin nicht gegeben waren. Da eine solche allerdings ausgeblieben ist, war der Hin-weis nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - unzutreffend, sondern ange-bracht und aus den f374r die Kl344gerin erkennbaren Umst344nden sp344testens am 6 - 5 - 12. M344rz 2009 auch abschlie337end. Durch die am 8. April 2009 eingegangene Berufung konnte die Wiedereinsetzungsfrist somit nicht mehr gewahrt werden. Hahne V351zina Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Kulmbach, Entscheidung vom 19.11.2008 - 1 F 129/99 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.05.2009 - 2 UF 3/09 -
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