BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS IX ZB 108/10 vom 11. Juli 2011 in dem Restschuldbefreiungs verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 11 . Juli 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das rechtliche Gehör des Sch uldners gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt . Die Anhörungsrüge weist zutreffend darauf hin, dass der Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung unzulässig war , weil er ve r- spätet gestellt worden ist . Da das Beschwerdegericht aufgr und eines einfachen Rechtsfehlers von der Rechtzeitigkeit des Versagungsantrags ausgegangen ist und die weiteren die Zulässigkeit des Versagungsantrags betreffenden Rügen keinen Erfolg hatten , liegt auch kein zulässigkeitsrelevanter Rechtsfehler darin, das s das Beschwerdegericht - von der Zulässigkeit des Versagungsantrags ausgehend - gemäß § 5 InsO Amtsermittlungen ange stellt hat. Dies ist mit der in der Anhörungsrüge beanstandeten, verkürzten Formulierung gemeint. 1 2 - 3 - Der Senat hat in der Beratung am 19. Mai 2011 das Vorbringen der Schuldnerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob ein Zulässigkeitsgrund im Si n- ne von § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt ist. Er hat unter diesem Gesicht s punkt die Rügen für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Rech tsb e- schwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 18.12.2009 - 43 IK 11/07 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.04.2010 - 23 T 30/10 - 3
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