BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS IX ZB 108/10 vom 19. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richte rin Möhring am 19. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19 . April 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahr ens wird auf 14.000 Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen un zulässig. Sie legt keinen Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO dar. Zwar ist d er angefochtene Beschluss insoweit fehlerhaft, als der Beteili g- te zu 1 den Versagungsantrag verspätet gestellt hat (vgl. BGH, B e schluss vom 23. Oktober 2009 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9 f.) . Die Rechtsb e- schwerdebegründung zeigt jedoch nicht auf, d ass das Beschwerdegericht hie r- durch einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Obersatz au f gestellt hat, der von der Rechtsprechung des Senats abweicht. Vielmehr b e zeichnet sie 1 2 - 3 - a ngesichts der in diesem Punkt nicht begründeten Entscheidung einen Su b- sumtion sfehler , der nicht zur Zulassung der Revision führen kann ( vgl. BGH, B e schluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, juris Rn. 7). Die übrigen gerügten Fehler liegen nicht vor. Mit dem Vortrag der obje k- tiv schwerwiegenden Obliegenheitsverletzung hat der Gl äubiger auch ausre i- chend die subjektiven Voraussetzungen des Versagungsgrundes dargelegt und glaubhaft gemacht . Da der Versagungsantrag zulässig war, mussten die I n- stanzgerichte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO in die Amtsermittlung eintreten. Der Senat kann di e Einschä t zung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe grob fahrlässig gehandelt, in e i nem Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüfen, ob das Beschwe r degericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurte i lung des Grades de r Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht g e lassen hat. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZA 29/10 ZInsO 2010, 2148 Rn. 5 ). Ein Verstoß gegen Art. 103 GG liegt nicht vor. Dass das Beschwerdeg e- richt Vortra g des Schuldners in der angefochtenen Entscheidung nicht au s- drücklich erwähnt, heißt nicht, dass es ihn nicht gesehen und bei der Entsche i- dung nicht in Betracht gezogen hat. Grundsätzlich ist davon auszug e hen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteili g ten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der B e- gründung ausdrücklich zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 13 mwN) . Das Prozessrecht gibt keinen A n- spruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinande r setzt, die diese selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Verpflichtung des Gerichts, der von einer Partei ve r tretenen 3 4 - 4 - Rechtsansicht zu folgen (BGH, B e schluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DSt RE 2009, 328 Rn. 5) und bestimmte Schlüsse aus Indizien zu zi e hen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO a b- gesehen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 18.12.2009 - 43 IK 11/07 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.04.2010 - 23 T 30/10 - 5
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