BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 109/01 vom 23. Januar 2002 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Ni e - derbayern-Oberpfalz wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesg e - richt zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511,29 ( = 1.000 DM) Gründe: I. Die am 26. August 1983 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 29. April 2000 zugestellten Antrag des Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 29. November 2000 g e - schieden (insoweit am gleichen Tage rechtskräftig) und der Versorgungsau s - gleich geregelt. - 3 - Während der Ehezeit (1. August 1983 bis 31. März 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des Amtsgerichts Rente n - anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversich e - rungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1, LVA) in Höhe von 609,09 DM monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist eine ehezeitliche Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 3, VAP) in Höhe von monatlich 76,40 DM festgestellt. Der Ehemann erwarb während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwar t - schaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA, und zwar nach den Feststellungen des Amtsgerichts in Höhe von 243,39 DM monatlich und bez o - gen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist eine ehezeitliche Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung bei der Bezirksfinanzdirektion Landshut (weitere B e - teiligte zu 2, BFD) in Höhe von 948,38 DM monatlich festgestellt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der BFD auf dem Versicherung s - konto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 284,61 DM, bezogen auf den 31. März 2000, begrndet hat. Fr die Umrec h - nung der Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente bei der VAP in eine dynamische Anwartschaft hat es deren Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die es fr verfassungswidrig erachtet, sondern unter B e - zugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 2.933,76 DM ermittelt und sie auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in H ö - he von monatlich 13,46 DM umgerechnet. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gergt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von - 4 - der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen d r - fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin die Abnderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. II. Das Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurckve r - weisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer bermßigen Abwertung der mit ihr b e - werteten Anrechte fhre und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnung s - grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwer t - bildung unbercksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Ba r - wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Ba r - wertverordnung die im Jahre 2000 verffentlichten "Ersatztabellen " (Glockner/ Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) fr die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe das Amtsgericht korrekt getan. 2. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand. Wie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der - 5 - Barwerte fr statische und teildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "E r - satztabellen kann nicht zurckgegriffen werden. Auf diesen Beschluû, dessen Abdruck beigefgt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorli e - gen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte. 3. Danach knnen die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschlieûend auf der Grundlage der bisherigen Ausknfte ber die Versorgungsanrechte der Parte i - en zu entscheiden. Die Auskunft der VAP vom 9. November 2000 lût nmlich nicht erkennen, in welchem Verhltnis das bei ihr bestehende und von den V o - rinstanzen bercksichtigte ehezeitliche Anrecht der Ehefrau auf eine Versich e - rungsrente (in Hhe von 76,40 DM monatlich) zu dem mit Auskunft der VAP vom selben Tag mitgeteilten, von den Vorinstanzen aber nicht bercksichtigten unverfallbaren Anrecht auf eine "Betriebsrente Post TV BZV" steht. Die Sache muû daher an das Oberlandesgericht zurckverwiesen werden, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann. Die Zurckverweisung ermglicht es, den Versorgungsausgleich anhand aktueller Ausknfte durchzufhren. Sie gibt damit der Beteiligten zu 3 zugleich Gelegenheit, etwaige Änderungen, die sich - 6 - - in der Folge des von den Tarifvertragsparteien vereinbarten neuen Verso r - gungssystems fr bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Lnder b e - grndete Anwartschaften - auch fr bei der VAP begrndete Anrechte ergeben, einzubeziehen. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina
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