BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 109/04 vom 11. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fd a) Ein Rechtsanwalt darf mit der Notierung und 334berwachung von Fristen grunds344tzlich nur voll ausgebildetes und sorgf344ltig 374berwachtes Personal betrauen, nicht dagegen noch auszubildende Kr344fte (Festhaltung Senatsbe-schluss vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273 und BGH Beschluss vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520). b) Auch wenn es in Ausnahmef344llen wegen Personalmangels zul344ssig sein soll-te, eine Auszubildende mit der Frist374berwachung zu betrauen, muss eine Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kr344fte ge-w344hrleistet sein, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubil-denden bearbeiteten Fristen 374berpr374ft werden. Blo337e Stichproben reichen daf374r nicht aus. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - OLG Hamm AG M374nster - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Familien-senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: bis 13.000 200 Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Teilanerkenntnis- und Schlussur-teil verurteilt, an die Kl344gerin r374ckst344ndigen und laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen. 1 Das Urteil wurde den erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten des Be-klagten am 14. Juli 2003 zugestellt. Dessen Prozessbevollm344chtigte zweiter Instanz legte mit Schriftsatz vom 5. August 2003 - bei Gericht eingegangen am 6. August 2003 - Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ein. Mit Schriftsatz vom 9. September 2003, der den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts vom 23. September 2003 tr344gt, beantragte sie, die Berufungsbegr374ndungsfrist um einen Monat zu verl344ngern. Die Berufung begr374ndete sie mit Schriftsatz vom 25. September 2003 - am gleichen Tag bei Gericht eingegangen - und be- 2 - 3 - antragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist. 3 Zur Begr374ndung trug sie vor: Am 9. September 2003 sei der Auszubil-denden zur Rechtsanwaltsfachangestellten B. ein am gleichen Tag gefertigter Schriftsatz mit dem Antrag, die am 15. September 2003 (Montag) ablaufende Berufungsbegr374ndungsfrist um einen Monat zu verl344ngern, 374bergeben worden. Die Auszubildende sei unter anderem beauftragt gewesen, diesen Schriftsatz im Original mit einer beglaubigten und einer einfachen Abschrift sowie der Ge-richtsakte zum Oberlandesgericht zu bringen. Dort habe sie sich bei der Emp-fangsstelle im Eingangsbereich die vorgefertigte Empfangsquittung des Verl344n-gerungsantrags abstempeln lassen. Sodann habe sie den mit dem gerichtlichen Eingangsstempel versehenen Originalschriftsatz f374r das Gericht, die Abschriften und die mit einem Eingangsstempel versehene Abschrift f374r die Handakte ein-schlie337lich der Gerichtsakte wieder an sich genommen. Anschlie337end habe die Auszubildende B. die Gerichtsakte mit dem f374r das Gericht bestimmten Schrift-st374ck in der Gesch344ftsstelle des 13. Familiensenats abgegeben. Dort sei ihr der Empfang durch weitere handschriftliche Vermerke quittiert und die Quittung zu-r374ckgegeben worden. Diese beziehe sich jedoch lediglich auf die R374ckgabe der Gerichtsakten, was der Auszubildenden B. weder bei der Entgegennahme noch bei dem Abheften in die Handakte aufgefallen sei. Das habe auch die am 15. September 2003 den Fristenkalender 374berpr374fende weitere Auszubildende W. nicht bemerkt. Diese sei an dem betreffenden Tag f374r die Ausgangskontrolle zust344ndig gewesen, habe aber aus nicht zu erkl344renden Umst344nden die im Fris-tenkalender notierte Frist f374r den Fristverl344ngerungsantrag nicht beachtet. An-dernfalls w344re nochmals ein gleich lautender Schriftsatz eingereicht worden. Aus welchen Gr374nden der Fristverl344ngerungsantrag nicht zu der Gerichtsakte gelangt sei, k366nne nicht nachvollzogen werden. Eine Nachfrage beim Oberlan-desgericht, ob die Fristverl344ngerung gew344hrt werde, erfolge nicht. Es entspre- - 4 - che gerichtlicher 334bung, dass die Fristverl344ngerung antragsgem344337 bewilligt werde und darauf auch dann vertraut werden k366nne, wenn dies bis zum Fristab-lauf noch nicht geschehen sei. 4 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und zur Begr374ndung ausgef374hrt: Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass in der Kanzlei seiner Prozessbevollm344chtigten zweiter Instanz die b374roorganisatorisch gebotenen Weisungen erteilt worden seien. Da vorliegend zwei Auszubildende t344tig gewesen seien, habe zum einen dargelegt werden m374ssen, dass die not-wendige laufende und regelm344337ige 334berwachung auf deren Eignung und Zu-verl344ssigkeit stattgefunden habe. Zum anderen habe vorgetragen werden m374s-sen, in welcher Weise eine klare Abgrenzung der Zust344ndigkeit der einzelnen mit der Fristenkontrolle besch344ftigten Angestellten organisiert sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247247 283 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zul344ssig, da es an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 6 Entgegen der Rechtsbeschwerdebegr374ndung ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht nicht auf der Ver-letzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere dem Recht auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (vgl. hierzu BGHZ 151, 221, 226 f.). Auch der Anspruch auf 7 - 5 - Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901) ist nicht verletzt. 8 1. a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass f374r den Beklagten, nachdem er die Berufungsbegr374ndungsfrist vers344umt hatte, die M366glichkeit bestand, insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bean-tragen. Diese w344re zu bewilligen, wenn rechtzeitig ein Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist eingegangen w344re und der Beklagte darauf ver-trauen durfte, dass das Gericht dem Antrag entsprochen h344tte. Letzteres ist der Fall, wenn die Voraussetzungen des 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01 - VersR 2001, 1579, 1580 m.w.N.). Der Behauptung des Beklagten, bei dem betreffenden Oberlan-desgericht sei es 374blich, dass dem ersten Fristverl344ngerungsgesuch entspro-chen werde, ist das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch nicht entgegen getreten. b) Ein rechtzeitiger Eingang des Verl344ngerungsantrags ist indessen nicht glaubhaft gemacht worden (247 236 Abs. 2 ZPO). Der Schriftsatz vom 9. Septem-ber 2003, mit dem die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt wurde, tr344gt den Eingangsstempel des Berufungsgerichts vom 23. September 2003. Der Stempel ist eine 366ffentliche Urkunde im Sinne von 247 418 Abs. 1 ZPO und bescheinigt den Tag, an dem das Schriftst374ck bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 25. M344rz 1982 - I ZB 1/82 - VersR 1982, 652 m.N.). W344-re dieses erst am 23. September 2003 bei Gericht eingegangen, konnte dem Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht mehr entspro-chen werden. Der durch den Eingangsstempel begr374ndete Beweis kann aller-dings nach 247 418 Abs. 2 ZPO durch Gegenbeweis entkr344ftet werden. Dies kann in dem Verfahren 374ber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 9 - 6 - durch Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit erfolgen (BGH, Beschluss vom 3. M344rz 1983 - IX ZB 4/83 - VersR 1983, 491, 492). Letzteres setzt im vorlie-genden Fall voraus, dass f374r den behaupteten Eingang des Antrags bereits am 9. September 2003 eine 374berwiegende Wahrscheinlichkeit spricht. Das ist in-dessen nicht der Fall. 10 Der Vortrag des Beklagten, der Auszubildenden B. sei der Empfang des Verl344ngerungsantrags von der Empfangsstelle im Eingangsbereich des Ober-landesgerichts quittiert, sodann aber zur374ckgegeben worden, beinhaltet einen eher ungew366hnlichen Geschehensablauf. Aber selbst wenn hiervon ausgegan-gen wird, l344sst sich das Vorbringen nicht mit dem Stempel vom 23. September 2003 vereinbaren. Der Beklagte hat n344mlich weiter vorgetragen, die Auszubil-dende B. sei sicher, dass sie den Schriftsatz an der Poststelle habe stempeln lassen und dann zusammen mit der Akte der Gesch344ftsstelle vorgelegt habe. Wenn der Schriftsatz aber am 9. September 2003 mit dem Eingangsstempel dieses Tages versehen worden w344re, k366nnte er nicht - wie tats344chlich - den Stempelaufdruck vom 23. September 2003 aufweisen. Falls der Vortrag des Beklagten dagegen dahin zu verstehen sein sollte, dass nur das Handaktenex-emplar - nicht dagegen der einzureichende Schriftsatz - von der Poststelle ab-gestempelt worden ist, dann h344tte der Schriftsatz in der Zeit vom 9. bis 22. Sep-tember 2003 unbearbeitet auf der Gesch344ftsstelle liegen geblieben sein und erst am 23. September 2003 kommentarlos den Eingangsstempel von diesem Tag erhalten haben m374ssen. Dieser Ablauf erscheint indessen auch im Hinblick darauf wenig wahrscheinlich, dass der zweitinstanzlichen Prozessbevollm344ch-tigten des Beklagten unmittelbar einen Tag zuvor aufgefallen war, dass sich der Schriftsatz nicht bei der ihr zu dieser Zeit vorliegenden Gerichtsakte befand. 2. Dass der Beklagte gleichwohl ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsbegr374ndungsfrist einzuhalten, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. 11 - 7 - a) Der Rechtsbeschwerde ist zwar darin zuzustimmen, dass die Auszu-bildende B. damit betraut werden durfte, den Antrag auf Verl344ngerung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist zum Oberlandesgericht zu bringen. Einfache T344tigkeiten, wie die 334bersendung oder Abgabe von Schrifts344tzen, m374ssen trotz der mit der Richtigkeit ihrer Ausf374hrung verbundenen Bedeutung nicht von dem Rechtsan-walt oder seinem qualifizierten Fachpersonal selbst ausgef374hrt werden. Wenn durch Auswahl und 334berwachung des Personals sowie durch Weisungen eine ordnungsgem344337e Erledigung sichergestellt ist, d374rfen sowohl Auszubildende (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1993 - VI ZB 8/93 - NJW-RR 1994, 510 f.) als auch Praktikanten (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01 - NJW-RR 2002, 1070 f.) mit Boteng344ngen in wichtigen Angelegenheiten beauf-tragt werden. Allein das vermag ein Verschulden an der Fristvers344umnis aber nicht auszuschlie337en. 12 b) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m374ssen Pro-zessbevollm344chtigte in ihrem B374ro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverl344ssig gew344hrleistet wird, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Ma337nahme tats344chlich durchgef374hrt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschluss vom 6. November 2001 - XI ZB 11/01 - BGHR ZPO 247 233 Aus-gangskontrolle 17 m.w.N.). Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle geh366rt eine Anordnung des Prozessbevollm344chtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders 374berpr374ft wird. Der f374r die Kontrolle zust344ndige Angestellte ist dabei anzuweisen, Fristen im Kalender grunds344tzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH, Beschluss vom 14. M344rz 1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298). Der Begr374ndung des Wiedereinset- 13 - 8 - zungsantrags ist indessen nicht zu entnehmen, dass in der Kanzlei der Beklag-tenvertreterin die danach erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getrof-fen worden sind. 14 Zur Ausgangskontrolle in dem B374ro seiner Prozessbevollm344chtigten hat der Beklagte lediglich vorgetragen, am Ende des Arbeitstages werde der Fris-tenkalender noch einmal auf Erledigung der dort notierten Fristen kontrolliert. Welche konkreten Anordnungen seitens der Rechtsanw344ltin dazu an die Ange-stellten ergangen sind, ist dagegen nicht dargelegt worden. Dazu h344tte jedoch um so mehr Anlass bestanden, als Fristen, deren Verl344ngerung beantragt wird, nach dem Vorbringen des Beklagten im B374ro seiner Prozessbevollm344chtigten erst dann im Fristenkalender gestrichen werden, wenn die schriftliche Mitteilung 374ber die Fristverl344ngerung vorliegt. Welche Eintragung im Falle eines Fristver-l344ngerungsantrags aber im Kalender vorzunehmen ist - etwa ein entsprechen-der Erledigungsvermerk i.V.m. der Eintragung des beantragten Fristablaufs (vgl. zu letzterem Senatsbeschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663) - ist nicht dargetan. Erfolgt aber zun344chst keine Kenntlichmachung der Absendung, so liegt es nahe, dass die Auszubildende W., die als an dem Tag f374r die abendliche Ausgangskontrolle zust344ndige Angestellte t344tig war, be-reits deshalb die Frist nicht beachtet und demgem344337 die Erledigung in den Handakten nicht 374berpr374ft hat. Denn dann w344re weiteres erst nach dem Ein-gang der Mitteilung 374ber die erfolgte Fristverl344ngerung zu veranlassen gewe-sen. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass bei entsprechender Organisation der Ausgangskontrolle das Vers344umnis aufgefallen w344re. c) Unabh344ngig hiervon ist aber auch im 334brigen ein Organisationsver-schulden in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten des Beklagten nicht aus-ger344umt. Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren ist in F344llen der Abwesenheit der langj344hrigen Kanzleiangestellten S. die Auszubildende W. u.a. 15 - 9 - f374r die abendliche Ausgangskontrolle zust344ndig. Nach der st344ndigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt jedoch mit der Notie-rung und 334berwachung der Fristen grunds344tzlich nur voll ausgebildetes und sorgf344ltig 374berwachtes Personal betrauen, keinesfalls hingegen noch auszubil-dende Kr344fte (Senatsbeschluss vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - BGHR ZPO 247 233 Fristenkontrolle 27 und BGH, Beschluss vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, 1521). Diesen fehlt zumindest die notwendige Erfah-rung. Auch im vorliegenden Fall ist nicht auszuschlie337en, dass der Auszubil-denden W. bei der Kontrolle ein Fehler unterlaufen ist, der auf mangelnde prak-tische Erfahrung zur374ckzuf374hren war. Ob im Einzelfall bei Personalmangel eine Ausnahme von dem Grundsatz zugelassen werden kann, dass die Fristeintragung und -374berwachung nicht auf Auszubildende 374bertragen werden darf, kann vorliegend dahinstehen. In einem solchen Fall muss jedenfalls eine um so wirksamere Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kr344fte gew344hrleistet werden, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden bearbeiteten Fristen anhand der Akten auf ihre Richtigkeit 374berpr374ft werden. Diesem Erfordernis ge-n374gt der vorgetragene und glaubhaft gemachte Organisationsablauf in der Kanzlei von Rechtsanw344ltin D. nicht. Wie diese selbst vorgetragen und versi-chert hat, werden die Auszubildenden stichprobenartig kontrolliert. Stichproben reichten aber nicht aus, um die notwendige 334berpr374fung der von der Auszubil-denden selbst vorgenommenen T344tigkeit zur Fristenwahrung zu gew344hrleisten. Hierf374r war vielmehr ein Vergleich der Eintragungen im Fristenkalender mit den jeweiligen Akten erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273, 274 f.). W344re so verfahren worden, so h344tte der Fehler der Auszubildenden W. nicht l344nger als zehn Tage unbemerkt bleiben k366nnen. Auf die Frage, ob das hinsichtlich der Kontrollen der Auszubildenden 16 - 10 - durch Rechtsanw344ltin D. im Rechtsbeschwerdeverfahren erg344nzte Vorbringen 374berhaupt noch zu ber374cksichtigen ist, kommt es danach nicht an. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 08.07.2003 - 47 F 362/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.02.2004 - 13 UF 338/03 - y
Full & Egal Universal Law Academy