BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 109/05 vom 6. April 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247 8 Abs. 3, 247 11 Abs. 1 Satz 2, 247 19 a) F374r einen vorl344ufigen Insolvenzverwalter, der vor dem 1.1.2004 bestellt worden ist, bemisst sich die Verg374tung nach der ab 7. Oktober 2004 geltenden Fassung der InsVV, wenn das Insolvenzverfahren selbst nach dem 31. Dezember 2003 er366ffnet worden ist. b) Die Auslagenpauschale bemisst sich f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter nach seiner Regelverg374tung gem344337 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV. BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZB 109/05 - LG L374beck AG Reinbek - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. April 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 15. M344rz 2005 wird auf Kosten des vorl344ufigen Insolvenzverwalters zur374ckgewiesen. Der Wert des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 341,55 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Am 12. Dezember 2003 wurde der (weitere) Beteiligte zum vorl344ufigen Verwalter im Insolvenzer366ffnungsverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 5. Oktober 2004 er366ffnet. Der vor-l344ufige Insolvenzverwalter beantragte, seine Verg374tung sowie Auslagen in H366he von 618,34 200 zuz374glich Umsatzsteuer festzusetzen. Als Auslagen beanspruchte er die Pauschale gem344337 247 8 Abs. 3 InsVV, die er aus der Regelverg374tung des endg374ltigen Insolvenzverwalters berechnete und im Hinblick auf die Dauer sei-ner T344tigkeit auf 9/12 der Pauschale von 15 % k374rzte. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Verg374tung auf 981,50 200, die Auslagen auf 147,23 200, jeweils zuz374glich Umsatzsteuer, festgesetzt, insgesamt 1.309,33 200. Die Auslagenpauschale hat es mit 15 % aus der festgesetzten Verg374tung be-rechnet. 2 Die sofortige Beschwerde, mit der der vorl344ufige Insolvenzverwalter sei-nen Antrag hinsichtlich des Auslagenpauschbetrages weiterverfolgt hat, ist oh-ne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 247 4 InsO). Sie ist jedoch im Ergebnis unbegr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht hat bei der Berechnung des Pauschsatzes f374r die Auslagen auf die gesetzliche Verg374tung abgestellt und damit 247 8 Abs. 3 InsVV in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung zugrunde gelegt. 5 Gem344337 der 334bergangsregelung in 247 19 InsVV in der Fassung der Ver-ordnung zur 304nderung der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) ist jedoch nur auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2004 er366ffnet wurden, die Verordnung in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 6 Der Rechtsbeschwerdef374hrer ist zwar bereits am 12. Dezember 2003 und damit vor dem Stichtag 1. Januar 2004 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter 7 - 4 - bestellt worden. Die 334bergangsregelung stellt jedoch allgemein und damit auch f374r die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters darauf ab, ob das Insol-venzverfahren selbst vor dem 1. Januar 2004 er366ffnet wurde. Die Begr374ndung der 304nderungsverordnung (abgedruckt bei K374bler/Pr374tting, InsO Bd. 3 Anh. III zur InsVV) nimmt zwar insoweit lediglich auf die Rechtsprechung des Senats zur Mindestverg374tung des Insolvenzverwalters und Treuh344nders Bezug. Der Wortlaut der Bestimmung l344sst jedoch keinen Zweifel daran, dass die 334ber-gangsregelung auch f374r die sonstigen 304nderungen der Verordnung gilt. 247 19 InsVV spricht zwar nur von Insolvenzverfahren, nicht auch von In-solvenzer366ffnungsverfahren. Die 304nderungsverordnung regelt jedoch, insbe-sondere in Art. 1 Nr. 4 (247 11 InsVV), auch die Verg374tung des vorl344ufigen Insol-venzverwalters neu. Es kann nicht angenommen werden, dass f374r das Insol-venzer366ffnungsverfahren bis zum 6. Oktober 2004 die vorherige Fassung der Verordnung anwendbar bleiben sollte, zumal auch f374r den vorl344ufigen Insol-venzverwalter die Regelungen 374ber die Mindestverg374tung anwendbar sind, de-ren fr374here Fassung nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ab 1. Januar 2004 verfassungswidrig war (BGHZ 157, 282; BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424; v. 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447). W374rde das Insolvenzer366ffnungsverfahren in die Regelung des 247 19 InsVV n.F. nicht einbezogen, w374rden die ab dem 1. Januar 2004 bis 6. Oktober 2004 t344tigen vorl344ufigen Insolvenzverwalter der Altfassung der Mindestverg374tung nach 247247 10, 2 Abs. 2 InsVV a.F. unterfallen, was offenkundig nicht beabsichtigt ist (im Ergebnis ebenso K374bler/Pr374tting/Eickmann, InsO 247 8 InsVV Rn. 35; 247 19 InsVV Rn. 1). 8 Dem steht nicht entgegen, dass 247 19 InsVV bei dieser Auslegung keine ausdr374ckliche Regelung f374r den Fall enth344lt, dass es nicht zu einer Er366ffnung 9 - 5 - des Insolvenzverfahrens kommt. Hier ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem bei Vorliegen der Er366ffnungsvoraussetzungen er366ffnet worden w344re; dies ist der Zeitpunkt der Abweisung des Er366ffnungsantrags oder der sonstigen Beendi-gung des Er366ffnungsverfahrens. 2. Die von Amtsgericht und Beschwerdegericht vorgenommene Berech-nung des Auslagenpauschbetrages hat im vorliegenden Fall gleichwohl zum richtigen Ergebnis gef374hrt. Die festgesetzte Verg374tung entsprach der Regelver-g374tung gem344337 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. in H366he von 25 v.H. der Verg374-tung nach 247 2 Abs. 1 InsVV. 10 Die Frage, wie die Auslagenpauschale f374r den vorl344ufigen Insolvenzver-walter nach der Neuregelung des 247 8 Abs. 3, 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV zu be-rechnen ist, ist allerdings streitig. Nach einer Meinung berechnen sich die 15 % aus der Regelverg374tung gem344337 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV (Blersch ZIP 2004, 2311, 2316; Haarmeyer InsB374ro 2004, 322, 325). Nach anderer Auffassung ist der Pauschbetrag aus der Regelverg374tung des 247 2 Abs. 1 InsVV zu bestimmen (K374bler/Pr374tting/Eickmann, aaO 247 11 InsVV Rn. 45). 11 Die zuerst genannte Auffassung ist zutreffend. 12 a) Nach 247 8 Abs. 3 InsVV n.F. kann der (endg374ltige) Verwalter nach sei-ner Wahl anstelle der tats344chlichen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 v.H., danach 10 v.H. der Regelverg374tung, h366chstens jedoch 250 200 je angefangener Monat der Dauer der T344tigkeit des Verwalters betr344gt. Der Pauschsatz darf 30 v.H. der Regelverg374tung nicht 374bersteigen. Regelver-g374tung ist die nach 247247 1, 2 Abs. 1 InsVV zu berechnende Verg374tung. Zu- und Abschl344ge gem344337 247 3 InsVV bleiben bei der Festsetzung des Pauschsatzes 13 - 6 - au337er Betracht. Ziel der 304nderung der Verordnung war es, dass nicht die im Einzelfall festgesetzte Verg374tung ma337gebend sein soll, sondern die Regelver-g374tung (amtliche Begr374ndung zu Art. 1 Nr. 2 der 304nderungsverordnung, aaO). b) F374r die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters gelten gem344337 247 10 InsVV die Vorschriften des ersten Abschnitts und damit auch 247 8 Abs. 3 InsVV entsprechend, soweit nicht in 247 11 InsVV etwas anderes bestimmt ist. Nach 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. erh344lt der vorl344ufige Insolvenzverwalter in der Regel 25 v.H. der Verg374tung nach 247 2 Abs. 1 InsVV. Diese Regelung nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zum fr374heren Recht, wonach ein Verg374tungssatz von 25 % der Staffelverg374tung gem344337 247 2 Abs. 1 InsVV beim vorl344ufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz anzusehen war (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870; v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; vgl. auch amtliche Begr374ndung zu Art. 1 Nr. 4 der 304nderungsverordnung, aaO). 14 Wie bereits der mit 247 2 Abs. 1 InsVV 374bereinstimmende Wortlaut der Neufassung des 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV zeigt, wird dort f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter die Regelverg374tung festgelegt, auf die auch 247 8 Abs. 3 InsVV n.F. nunmehr Bezug nimmt. 15 Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, mit der Regelverg374tung sei in 247 8 Abs. 3 InsVV n.F. nur die Regelverg374tung im Sinne des 247 2 Abs. 1 InsVV gemeint, findet im Wortlaut der Neufassung keine St374tze. Vor allem aber wird nur die Ankn374pfung auch an 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV dem Sinn und Zweck der Neuregelung der Auslagenpauschalierung gerecht. 16 - 7 - 247 8 Abs. 3 InsVV kann seinen Zweck, den Verwaltungsaufwand bei einer Einzelabrechnung von Auslagen zu vermeiden, allerdings nur gerecht werden, wenn die Auslagenpauschale im Regelfall die anfallenden Auslagen zumindest im Wesentlichen abdeckt und damit die Einzelabrechnung 374berfl374ssig macht (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, 1716). An-dererseits hat die Auslagenpauschale nicht das Ziel, mittelbar die Verg374tung des Verwalters zu erh366hen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO S. 1717; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, z.V.b.) oder diesem die M366glichkeit zu ver-schaffen, "Zusatzverg374tungen" in nicht unerheblicher H366he zu realisieren (vgl. Haarmeyer, InsB374ro 2004, 322, 324). 17 (1) Die Rechtsbeschwerde meint, die Berechnung der Auslagenpauscha-le in H366he von 15 % der Regelverg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters f374hre dazu, dass die Auslagenpauschale unzureichend sei. Es liege in der Natur der Sache, dass in diesem Verfahrensabschnitt besonders hohe Auslagen an-fielen. Dem sei nach altem Recht dadurch Rechnung getragen worden, dass die Auslagenpauschale auch aus den Zuschl344gen auf die Verg374tung berechnet worden sei. Andererseits bestehe bei einer Berechnung auf der Grundlage der Regelverg374tung gem344337 247 2 Abs. 1 InsVV keine Gefahr 374berh366hter Pauschbe-tr344ge, weil ein H366chstbetrag von 250 200 je Monat festgelegt und das Er366ffnungs-verfahren im Normalfall nach wenigen Monaten abgeschlossen sei. Selbst bei einem lang andauernden Er366ffnungsverfahren sei ein 374berm344337iges Anwachsen der Auslagenpauschale nicht zu bef374rchten, weil 247 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV n.F. eine weitere Deckelung enthalte. 18 (2) Diese Argumente greifen nicht durch. 19 - 8 - Es mag sein, dass vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens in erhebli-chem Umfang Auslagen anfallen. Dabei muss aber zweierlei ber374cksichtigt werden. Zum einen wird, wie auch im vorliegenden Fall, der vorl344ufige Insol-venzverwalter h344ufig gleichzeitig oder vorab vom Gericht zum Sachverst344ndi-gen bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Insoweit erh344lt er Entsch344digung und Auslagenerstattung nach dem Justizverg374tungs- und Entsch344digungsgesetz (247 11 Abs. 2 InsVV). F374r diese T344tigkeit und die damit verbundenen Auslagen kommt damit eine weitere Verg374tung f374r eine T344tigkeit als vorl344ufiger Insolvenzverwalter und eine entsprechende Auslagenerstattung von vorneherein nicht in Betracht, es sei denn, der vorl344ufige Insolvenzverwal-ter hat zus344tzliche T344tigkeiten erbracht und Auslagen aufgewendet (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, NZI 2004, 444, 445; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZInsO 2006, 143, 145). 20 Zum anderen ist, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend darlegt, die T344-tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters h344ufig nach wenigen Monaten abge-schlossen. Der Auslagenpauschbetrag f344llt jedoch j344hrlich nur einmal an. Dau-ert die vorl344ufige Verwaltung weniger lang, ist die Pauschale nicht entsprechend zu k374rzen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 600/02, NZI 2003, 608; v. 23. Juli 2004 - IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, 1716). Damit ist der monatlich zur Verf374gung stehende Auslagenpauschbetrag f374r den vorl344ufigen Insolvenzver-walter, bezogen auf die in der Regel kurze Dauer seiner Amtst344tigkeit, weitaus h366her als 25 % des monatlich zur Verf374gung stehenden Pauschbetrages bei einer endg374ltigen Insolvenzverwaltung. Bei einer Dauer des vorl344ufigen Insol-venzverfahrens von drei Monaten entspricht die Auslagenpauschale derjenigen des Insolvenzverwalters f374r die gleiche Zeit. W374rde die Auslagenpauschale nach der Regelverg374tung des 247 2 Abs. 1 InsVV berechnet, l344ge sie gew366hnlich 21 - 9 - bei 60 % der Regelverg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters. Dies ist f374r einen Pauschbetrag unrealistisch hoch. Nach 247247 8, 11 InsVV a.F. war die Auslagenpauschale nach der tats344ch-lich festgesetzten Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters zu bemessen. Damit wurden zwar auch Zuschl344ge nach 247 3 Abs. 1 InsVV in die Berech-nungsgrundlage einbezogen. Dies setzte aber einen 374ber das Normalverfahren hinausgehenden Aufwand voraus, betraf den Normalfall also gerade nicht. Um-gekehrt konnte die Regelverg374tung auch durch Abschl344ge gem344337 247 3 Abs. 2 InsVV gemindert werden, was auch die Auslagenpauschbetr344ge reduzierte. Letzteres ist nach neuem Recht nicht mehr der Fall. Im Normalverfahren hat sich durch die Neuregelung nichts ge344ndert, wenn auf die Regelverg374tung des 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV abgestellt wird. Es spricht nichts daf374r, dass die Aus-lagenpauschale unterhalb der monatlichen H366chstgrenze von 250 200 vervierfacht werden sollte, obwohl eine Reduzierung der als unangemessen hoch angese-henen bisherigen Auslagenpauschalen beabsichtigt war (amtliche Begr374ndung zu Art. 1 Nr. 2 der 304nderungsverordnung, aaO). 22 (3) Die in der Literatur (K374bler/Pr374tting/Eickmann, aaO) vertretene An-sicht, die konkreten einzelnen Auslagen (Porto etc.) seien f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter ebenso hoch wie f374r den endg374ltigen Insolvenzverwalter, ber374cksichtigt nicht die unterschiedliche Dauer der T344tigkeit sowie die Gesamt-h366he der Auslagen und der Pauschale. Sie verkennt zudem, dass die Regel-verg374tung von vorl344ufigem und endg374ltigem Verwalter in der Verordnung unter-schiedlich hoch festgesetzt ist. 23 - 10 - (4) Amtsgericht und Beschwerdegericht haben im Ergebnis die Regel-verg374tung gem344337 247 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. der Berechnung der Auslagen-pauschale zugrunde gelegt. Dies entspricht der geltenden Rechtslage. 24 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Reinbek , Entscheidung vom 24.01.2005 - 8 IN 434/03 - LG L374beck, Entscheidung vom 15.03.2005 - 7 T 88/05 -
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