BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 109/09 vom 3. M344rz 2010 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. M344rz 2010 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina sowie die Richter Dr. Klinkhammer und Dr. G374nter beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats - Fami-liensenat - des Oberlandesgerichts K366ln vom 10. Juni 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin als unstatthaft verworfen. Der Antrag, f374r die Durchf374hrung dieses Rechtsmittels Prozess-kostenhilfe zu gew344hren, wird zur374ckgewiesen, weil die beabsich-tigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Wert: 3.000 200 Gr374nde: Auf das Rechtsmittel findet noch das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG; vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - Tz. 7, zur Ver366ffentlichung in BGHZ be-stimmt). 1 Das von der Antragstellerin als Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechts-mittel ist nicht statthaft. Nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfah-rensrecht ist eine Rechtsbeschwerde nicht zul344ssig, weil sich das Rechtsmittel-verfahren gem344337 247 40 Abs. 2 IntFamRVG (a.F.) nach 247 22 FGG richtet und nach dem FGG nur die sofortige Beschwerde sowie die weitere Beschwerde 2 - 3 - (247 27 FGG) vorgesehen sind (vgl. KG FamRZ 2009, 624). Nach der Sonderre-gelung in 247 40 Abs. 2 Satz 3 IntFamRVG (a.F.) findet jedoch in Verfahren nach dem Haager Kindesentf374hrungs374bereinkommen (HK334) gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine weitere Beschwerde nicht statt. Die von der An-tragstellerin angef374hrte Vorschrift (247 28 IntFamRVG) betrifft nur die in Ab-schnitt 5 des IntFamRVG aufgef374hrten Verfahren, zu denen das Verfahren nach dem HK334 (Abschnitt 6) nicht geh366rt. Im Ergebnis gilt im 334brigen nach dem seit dem 1. September 2009 gel-tenden Verfahrensrecht nichts anderes (247 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG n.F.). 3 Hahne Weber-Monecke V351zina Klinkhammer G374nter Vorinstanzen: OLG K366ln, Entscheidung vom 10.06.2009 - 21 UF 86/09 -
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