ECLI:DE:BGH:2017:150317BXIIZB109.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 109/16 Verkündet am: 15. März 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 138 Abs. 1 Cd, 1408; FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1 a) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfo l- gen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im A n- schluss an Sena tsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 303/13 FamRZ 2014, 629 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195). b) Zum Erfordernis eines bestimmten Antrags der Beschwerdebegründung in einer Unterhaltsfolgesache (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2015 XII ZB 611/14 FamRZ 2015, 1375 und vom 4. September 2013 XII ZB 87/12 FamRZ 2013, 1879). BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - OLG Bamberg AG Forchheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2017 durch de n Vorsitzende n Richter D ose, die Richter Dr. Klink hammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Antragstel lers gegen den Besc hluss des 2. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Februar 2016 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich richtet. Die weitergehende Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird zu rückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem A n- tragsteller auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: A . Die Beteiligte n sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten im restlichen Scheidungsverbund noch um nachehelichen Unterhalt und den Ver sorgungs - ausgleich . 1 - 3 - Die Beteiligten heirateten im März 1993. Aus der Ehe ist eine am 3. Dezember 1995 geborene Tochter hervorgegangen. Die Ehegatten schlo s- sen a m 28. Dezember 1995 einen notariellen " Ehevertrag und Erbverzicht " . D a- rin vereinbarten sie zu m nachehelichen Unterhalt Folgendes: " Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unte r- halt und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass ein Ehegatte nach den gesetzlichen Vo r- schriften, derzeit §§ 1570, 1572 Nr. 2 BGB , Unterhalt wegen B e- treuung eines Kindes verlangen könnte. Mit dem Abschluss der Kinderbetreuung tritt der Verzicht wieder in Kraft. Im Anschluss an die Kindesbetreuung kann der Unterhalt aus anderen gesetzlichen Gründen nicht verlangt werden. Sobald das jüngste der ge meinschaftlichen Kinder das 18. Le - bensjahr vollendet hat, endet in jedem Fall der Anspruch auf Za h- lung von Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes nach den vo r- stehenden Bestimmungen , bzw. wird beiderseitig hierauf verzic h- tet. Auf die nac h der Rechtsprechung gegebenen Beschränku n- gen dieses Ausschlusses von Unterhalt, wenn ein Ehegatte ohne Leistung von Unterhalt anderenfalls Sozialhilfe in Anspruch ne h- men müsste, wurde hingewiesen. Desw eiteren begrenzen wir hiermit , die Höhe etwaiger vorst ehe n- der Ansprüche eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen wie folgt: Der monatliche geschuldete nacheheliche Unterhalt beträgt höch s tens DM 3.000,00 (...) monatlich. ... " 2 - 4 - Darüber hinaus schlossen die Ehegatten in dem Vertrag einen Zug e- winnausgleic h und den Versorgungsausgleich aus. Hintergrund für den Abschluss des notariellen Ehevertrags war eine U m- strukturierung des der Mutter des Ehemanns gehörenden Unternehmens . Die - ses wurde von einem Einze lunternehmen in eine GmbH & Co. KG umge wan - delt , von der nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zunächst 12 % der Geschäftsanteile auf de n Ehemann übertragen werden sollten. Nach de s- sen Angaben hatte seine Mutter die Übertragung der Geschäftsanteile vom A b- schluss des Ehevertrags abhängig gemacht. Die Mutter des Ehemanns übertrug diesem 2008 weitere 33 % der Ge - schäftsanteile sowie 45 % auf dessen Schwester und behielt ihrerseits noch 10 % der Geschäftsanteile . Die Ehegatten trennten sich im November 2011. Der Scheidungsantrag des Ehemanns ist der Ehefrau im November 2012 zugestellt worden . Die Schei - dung ist seit dem 25. November 2014 rechtskräftig. Die 1969 geborene Ehefrau absolvierte nach Erwerb des qualifizierten Hauptschulabschlusses eine Lehre zur Bürokauffrau und übte den Beruf bis zur Eh eschließung aus. Nach der Eheschließung wechselte sie ihren Arbeitsplatz und arbeitete bis 1995 sowie von 1998 bis 2008 im Familienunternehmen überwiegend in Teilzeitbeschäftigung als Sekretärin . A ufgrund einer erstmals 1997 diagnostizierten Multiplen Sk lerose ist die Ehefrau zu 100 % sch werbehindert und in Pflegestufe II eingestuft. Sie bezieht seit 2008 eine Erwerbs minderungs rente von derzeit monatlich 777 Inhaberin eines Aktiendepots mit einem Wert von rund 46.000 3 4 5 6 7 8 - 5 - Der 1963 geborene Ehem ann erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Er leistet Unterhalt an die volljähr ige Tochter, die Studentin ist. Die Ehefrau beruft sich auf eine Unwirksamkeit des Ehevertrags und hat im Scheidungsverbu ndverfahren Ehegattenunterhalt wegen Krankheit, beste - hend aus Elementar - und Altersvorsorgeunterhalt , geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden, den Unterhalts - antrag abgewiesen und zudem ausgesprochen, dass ein Versorgung sausgleich nicht stattfinde. Auf die von der Ehefrau hinsichtlich der Folgesachen Verso r- gungsausgleich und nachehelicher Unterhalt eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Ehemann zu gestuften Unterhalts zahlungen verpflichtet. Dagegen richtet sich d e ssen Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Wiederherstellung des amtsgerichtl ichen Beschlusses erstrebt. B . S oweit die Rechtsbeschwerde sich gegen d ie im angefochtenen B e- schluss enthaltene Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet , ist sie u n- zulässig . Insoweit fehlt es an der nach § 70 Abs. 1 FamFG erforderlichen Zulas - su ng durch das Oberlandesgericht. Zwar weist der T enor des angefochtenen Beschlusses keine Ein - schränkung der Rechtsbeschwerde zulassun g auf. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Ent - scheidungsgründen ergeben kann (Senatsbeschlü ss e vom 7. November 2012 9 10 11 12 13 - 6 - XII ZB 2 29/11 FamRZ 2013, 109 Rn. 9 und vom 14. Mai 2008 XII ZB 78/07 FamRZ 2008 , 1339 Rn. 15 ). Das ist hier der Fall. A us den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich , dass die Rechtsb e- schwerde ausdrücklich nur zum Verfahrensgegenstand des nachehel ichen U n- terhalts zugelassen worden ist . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwe r- de kann die nur eingeschränkte Zulassung auch nicht als willkürlich angesehen werden. Der vom Oberlandesgericht für die Zulassung angegebene Grund der Ordnungsmäßigkeit der B eschwerdebegründung bezieht sich vielmehr au s- schließlich auf die Unterhaltsfolgesache. Dagegen kann sich aus der vom Oberlandesgericht für die Zulassung an - geführten Verfahrensfrage keine weitere Beschränkung der Rechtsbeschwerde ergeben. Denn d ie Besch ränkung der Rechtsbeschwerde oder Revision muss sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstrei t- stof f s beziehen , der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Rechts - mittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken kön nte. Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Rechtsfragen ist nicht zulässig (vgl. Senatsurteil e vom 30. April 2014 XII ZR 146/12 NJW 2014, 2102 Rn. 18 mwN und vom 30. November 2011 XII ZR 34/09 FamRZ 2012, 947 Rn. 11 mwN ). Demen t- sprechend ist es nach der Rechtsprechung des Senat s auch nicht möglich , die Zulassung auf die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu beschränken (Senatsurteil vom 6. Mai 1987 IVb ZR 52/86 FamRZ 1987, 802 mwN). Die vom Oberlandesgericht für die Zulassung a n geführte Verfahrensfr a- ge betrifft den gesamten Streitgegenstand der Folgesache Unterhalt . Sie dürfte ohnedies nur d as Motiv der Zulassung wieder geben , nicht aber die Absicht, diese weiter zu beschränken . 14 15 - 7 - C . Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die V erpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts wendet, ist sie unbegründet. I. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau trotz des inso - weit in der Beschwerdebegründung noch nicht ausdrücklich bezifferten Antrags als zulässig angesehen. D ie Beschwerde sei auch dann nach Umfang und Ziel des mit ihr verfolgten Angriffs hinreichend bestimmt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze dies eindeutig ergäben. Dem g e- nüge die Beschwerdebegründung bezüglich der Folgesache E hegattenun - terhalt. Zwar werde darin lediglich beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Ehemann verpflichtet werde, an die Eh e- frau nachehelichen Unterhalt zu zahlen, ohne einen bestimmten Unterhaltsb e- trag anzugeben. Aus der B eschwerdebegründung ergebe sich jedoch ihrem gesamten Inhalt nach, dass die Ehefrau ihren in erster Instanz gestellten Antrag habe weiterverfolgen wolle n . Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau im ersten Verhandlungstermin erklärt habe, dass erst der Grund des Anspruchs geklärt werden solle und er die Höhe noch beziffern könne, sei dies unbeach t- lich. Denn maßgeblich sei n ur der innerhalb der B egründungsfrist eingereichte S chriftsatz zur Beschwerdebegrün dung. Schließlich habe die Ehefrau im a b- schli eßenden Verhandlungstermin ihr erstinstanzliches Begehren auch der H ö- he nach weiter verfolgt. In der Sache hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung damit be - gründet, dass der von den Beteiligten geschlossene Ehevertrag wegen Sitten - 16 17 18 - 8 - widrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB einer Wirksamkeitskontrolle nicht standhalte. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einer Gesamtschau aller Elemente, die nicht für sich allein, aber in ihrem Zusammentreffen zu einer objektiv unang e- messenen Benachteiligung der Ehefrau führte n. Der Vertrag enthalte mit Au s- nahme des nachehelichen Unterhalts wegen Kinderbetreuung einen Au s- schluss aller gesetzlichen Scheidungsfolgen und einen wechselseitigen Erb - und Pflichtteilsverzicht. Für den Ausschluss sei keine Kompensation vereinbart worde n. Er umfasse insbesondere den Unterhalt wegen Krankheit und wegen Alters und ebenfalls den Versorgungsaus gleich als vorwegge nommenen A l- tersunterhalt , die zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehör t e n . Der Ehemann habe ein besonderes Interesse am Abschluss des Ehever - trags gehabt. Im Rahmen der im unmittelbaren Zusammenhang stehenden U n- ternehmensumwandlung sei der Ehemann vom Angestellten zum Mitunter - nehmer geworden. Dies habe seine Mutter vom Abschluss des Ehevertrags ab - hängig gemacht. Die Ehefr au sei demgegenüber zum Zeitpunkt des Ver - tragsschlusses nicht berufstätig gewesen. Sie habe kurz zuvor ihr erstes Kind bekommen und ihre Erwerbstätigkeit in de m Familienunternehmen zu Gunsten der Betreuung der gemeinsamen Tochter faktisch aufgegeben. Wann und in welchem Umfang sie wieder erwerbstätig sein und Versorgungsanwartschaften erwerben würde , sei ungewiss gewesen. Dass die Übertragung der Geschäft s- anteile für die Ehefrau während der Ehezeit wegen der Steigerung des Leben s- standards der Familie wirts chaftlich vorteilhaft gewesen sei, sei nicht maßge b- lich, weil es für die Beurteilung ausschließlich auf die Verhältnisse nach Rechtskraft der Scheidung ankomme. Neben der für sich genommen nicht ausreichenden objektiven Benach - teiligung liege im Sinne d er Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine subjektive Imparität infolge der Ausnutzung der sozialen und wirtschaftlichen 19 20 - 9 - Abhängigkeit der Ehefrau vor. Diese sei in die Verhandlungen, die dem Ab - schluss der Verträge vorausgingen, nicht mit eingebund en gewesen. Diese hä t- ten der Ehemann und seine Verwandten unter sich geführt, ohne die Ehefrau hierin einzubeziehen. Sie habe keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung g e- habt und ihr sei vor dem Abschluss des Ehevertrags kein Vertragsentwurf zur Durchsich t und Prüfung zugeleitet worden. Zum Notartermin sei sie mitgenom - men worden mit der Begründung, sie müsse mit. Im Termin sei der Vertrag vor - gelesen worden. Sie habe diesen unterschrieben, ohne den Vertrag zum Durc h- lesen in der Hand gehabt zu haben. Die E hefrau sei gegenüber dem Ehemann in einer unterlegenen Verhandlungsposition gewesen, sie sei in einer lediglich passiven Rolle gewesen. Diese Konstellation habe letztlich auf der wirtschaftl i- chen und sozialen Überlegenheit des Ehemanns beruht, die dieser b ei Ve r- tragsschluss ausgenutzt habe. Beim Notartermin sei das noch nicht einen M o- nat alte Kind dabei gewesen. Die Ehefrau habe befürchtet, dass das Kind schreien würde , und habe den Beurkundungstermin möglichst schnell hinter sich bringen wollen. Der Aus schluss des nachehelichen Unterhalts, des Versorgungs - und Zugewinnausgleichs sei wegen Nichtigkeit des gesamt en Ehevertrags daher unwirksam. Den Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB hat das Oberlandesge - richt nach dem konkreten Bedarf und unter Ber ücksichtigung eigener Einkünfte der Ehefrau mit monatlich 2.155 Januar 2015 2.150 Elementarunterhalt und 451 Januar 2015 446 n- terhalt) bemessen. Es hat den Unterhalt für den Zeitraum von sechs Jahren na ch Rechtskraft der Scheidung in voller Höhe zugesprochen . F ür die Zeit ab dem 1. Dezember 2020 hat es den Unterhalt gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB auf einen Betrag von monatlich 458 nach einem angeme s- 21 22 - 10 - senen Bedarf in Höhe des sog enannten E hegattenselbstbehalt s abzüglich des Eigeneinkommens der Ehefrau ermittelt hat . II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1. Z u Recht ist das Oberlandesgericht von der Zulässigkeit der Erstb e- schwerde ausgegangen. Die Zulässigkeit scheitert entgege n der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht an Mängeln der Beschwerdebegründung. Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehes a- chen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen b e- stimmten Sachantrag zu stellen und di esen zu begründen. Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen, zu § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen des Zivilprozessrechts ( Senatsb e- schluss vom 4 . September 2013 XII ZB 87/12 FamRZ 2013, 1879 Rn . 10 mwN ). Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Ver fahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift ve r- langt keine besondere Formalisierung der Antragstellung. Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des B e- schwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben , in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll ( Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2015 XII ZB 611/14 FamRZ 23 24 25 - 11 - 2015, 1375 Rn. 10 f. mwN und vom 4. September 2013 XII ZB 87/12 Fa mRZ 2013, 1879 Rn. 11 mwN ). Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall durch die Beschwerdeb e- gründung vom 9. Oktober 2014 noch genügt worden . Zwar ist darin bezüglich des nachehelichen Unterhalts le diglich der Antrag angekündigt worden , den an - gefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Ehemann verpflic h- tet werde, an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Auch wenn damit ein bestimmter Unterhaltsbetrag noch nicht angegeben worden u nd für sich g e- nommen nicht deutlich ist, in welchem Umfang der amtsgerichtliche Beschluss angefochten worden ist , ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerdebegründung , dass die Ehefrau ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen wollte . Da s Amtsgericht h atte den Unterhaltsantrag der Ehefrau abge wiesen , weil es den Ehevertrag für wirksam und nicht anpassungsbedürftig gehalten hat . Die B e- schwerdebegründung befasst sich dementsprechend vorwiegend mit Fragen der Wirksamkeits - und Ausübungskontrolle. Das s die Antragstellerin im Fall der für sie günstigen Beantwortung der vorrangige n Streitfrage der (Un - )Wirksam - keit des Ehevertrags indessen nicht von ihrem schon vor dem Amtsgericht ve r- folgten Ziel abweichen wollte, wird da durch verdeutlicht, dass zum Ende des S chriftsatzes ausgeführt ist, dass das " Urteil " des Amtsgerichts abzuändern und der Ehefrau nachehelicher Unterhalt zuzusprechen sei. Letzteres spricht für die Aufrechterhaltung des erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrags und nicht etwa für eine Antragsä nderung dahingehend, dass das Oberlandesgericht nunmehr lediglich zum Anspruchsgrund zu e ntscheiden habe. Somit ist in der Beschwe r- debegründung lediglich die Höhe des Zahlungsantrags nicht ausdrücklich g e- nannt . Da die Beschwerdebegründung sich indessen zur Höhe des Unterhalts ohnedies nicht verhält und darin vielmehr auf das gesamte erstinstanzliche Vorbrin gen Bezug genommen worden ist, hat das Oberlandesgericht die B e- schwerdebegründung zutreffend dahin ausgelegt, dass die Ehefrau ihren ers t- 26 - 12 - instanzlichen Za hlungsantrag weiterverfolg en wollte . Davon abweichende n ac h- trägliche Äußerungen des Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau hat das Oberlandesgericht als nach der Beschwerdebegründungsfrist liegend für die Auslegung zutreffend nicht berücksichtigt. Die Berü cksichtigung nachträglicher Erklärungen würde es in unzulässiger Weise in das Belieben des Beschwerd e- führers stellen, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nachträglich zu verändern. Zwar geht die Rechtsbeschwerde zu Recht davon aus, dass nachträgl i- ch en Erklärungen des Beschwerdeführers im Einzelfall für die Auslegung eines für sich genommen unbestimmten Antrags indizielle Bedeutung zukommen kann. Dass der Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau hier später vom Erlass eines " Grundurteils " ausgegangen ist , steht indessen mit der Formulierung des Antrags ( " Unterhalt zuzusprechen " ) nicht im Einklang, die wie ausgeführt auf die Verpflich tung zur Zahlung gerichtet ist. 2. Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der von ihm verfahren s- fehlerfrei getro ffenen Feststellungen zu treffend die Sittenwidrigkeit des Eheve r- trags gemäß § 138 Abs. 1 BGB angenommen. Es ist aufgrund einer Gesam t- schau aller Elemente des Ehevertrags von eine r objektiv unangemessene n B e- nachteiligung der Ehefrau ausgegangen . Das steht m it der Senatsrechtspr e- chung im Einklang und hält den Angriff en der Rechtsbeschwerde stand. a) D er Ausschluss der einzelnen Scheidungsfolgen vermag allerdings jeweils für sich genommen im vorliegenden Fall den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch nicht zu b egründen. aa) Die im Ehevertrag zum Unterhalt getroffenen Vereinbarungen stellen sich für die Ehefrau zwar durchgehend als nachteilig dar, führen indessen is o- liert noch nicht zur Sittenwidrigkeit der insoweit getroffenen Regelung. 27 28 29 30 - 13 - (1) Nach der vom Se nat entwickelten Rangfolge der Scheidungsfolgen gehört zu deren Kernbereich in erster L inie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Freilich ist auch er nicht jeglicher Modifikation entzogen (grundleg end Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 605). Im vorliegenden Fall ist der Betreuungsunterhalt nicht ausgeschlo s- sen oder dem Grunde nach eing eschränkt worden. Soweit er der Höhe nach besc hränkt worden ist, wurde dadurch die persönliche Kinderbetreuung durch die Ehefrau nicht in Frage gestellt, so dass die Regelung im Hinblick auf das Kindesinteresse keine B edenken aufwirft. (2) Die Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit (§§ 1571 , 1572 BGB) sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar ebenfalls dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen. Ihr Ausschluss begegnet a l- lerdings für sich genomme n unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB dann keinen Bedenken, we nn im Zeitp unkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (S e- natsurteil vom 31. Oktober 2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195 Rn . 20 mwN). Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhersehbar, dass die Ehefrau wegen Alters oder Krankheit unterhalt s- bedürftig werden würde. Die Erkrankung der Ehefrau an Multipler Sklerose wurde erst 1997 festgestel lt. Ob eine Unterhaltsbedürftigkeit wegen Alters en t- stehen würde, war bei der seinerzeit 26jährigen Ehefrau zum Zeitpunkt des Ve r- tragsschlusses ebenfalls noch nicht abzusehen. 31 32 33 - 14 - bb) Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist für sich g e- nom men rech tlich unbedenklich . Wie d er vom Oberlandesgericht durchgeführte Versorgungsausgleich verdeutlicht, hat die Ehefrau während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsanwartschaften erworben als der Ehemann . Das auf Seiten des Ehem ann s neben seinem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung allein noch ausgeglichene Anrecht aus eine r auf Kapitalle istung gerichteten betrieblichen Altersversorgung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ) unter fiel aufgrund der zum Zeitpunkt des Ehevertragssc hlusses bestehende n Gesetzes lage gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB aF iVm § 1587 a Abs. 2 BGB noch nicht dem Versorgungsausgleich. Der Ausschluss des Ve r- sorgungsausgleichs stellt e sich als solcher für die Ehefrau folglich seinerzeit noch nicht als nachteilig dar. Dass die Ehefrau durch die Übernahme von Ki n- derbetreuung und Haushaltsführung Versorgungsnachteile erlitten hat, ist in diesem Zusammenhang noch nicht erheblich . cc) Schließlich führt auch der Ausschluss des Zugewinnausgleichs is o- liert betrachtet n icht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags. Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolge n- rechts nicht umfasst; er erweist sich auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände ehevertraglich er Gesta l- tung am weitesten zugänglich (Se natsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608). Der Senat hat an der Kernbereichsferne des Zugewin n- ausgleichs auch für Unternehmerehen festgehalten, in denen der selbständig erwerbstätige Ehegatte s eine Altersvorsorge nicht durch die Bildung von Vo r- sorgevermögen im Sinne des § 2 VersAusglG, sondern im Wesentlichen durch die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. E in vertragliche r Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist auch dann nicht im Rahmen der Wir ksamkeitskontrolle zu korrigieren, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, dass 34 35 36 - 15 - sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurüc k- ziehen würde und ihm deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierte Lücke in der Altersvers orgung verbleibt. Vielmehr hat der Senat ein überwiegendes leg i- times Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugr iff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (Senatsurteile vom 28. März 2007 XII ZR 130/04 FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007 XII ZR 96/05 FamRZ 2008, 386 Rn. 23). Dass das Oberlandesgericht eine isolierte Sittenwidrigkeit des Zug e- winnausgleichsausschlusses nicht in Betracht gezogen hat, steht daher ebe n- falls im Einklang mit der Senatsrechtsprechung und ist in der Rechtsbeschwe r- deinstan z von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden. b) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Sche i- dungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtspr e- chung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwi d- rig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen R e- gelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abziel t (vgl. Senatsbe schluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 303/13 FamRZ 2014, 629 Rn. 38; Senatsurteile vom 12. Januar 2005 XII ZR 238/03 FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9. Juli 2008 XII ZR 6/07 FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.). Das Gesetz kennt zwar keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Sche i- dungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die 37 38 39 - 16 - weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten g e- schlossen werd en kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Auc h e ine lediglich auf die Einseiti g- keit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht au f- stellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewiss es Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleic h- wohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu er - kennen sind , di e auf eine subjektive Imparität hindeuten , insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegen heit ( vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 303/13 FamRZ 2014, 629 Rn. 39; Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195 Rn. 24 und vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 27). aa) Übereinstimmend mit diesen Maßstäben ist das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall in objektiver Hi nsicht von einer die Ehefrau einseitig b e- nachteiligenden Regelung ausgegangen. Mit dem Alters - und Krankheitsunterhalt sind von der Senatsrechtspr e- chung dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnete Unterhaltstatb e- stände ausgeschlossen worden . Insowe it war schon bei Vertragsschluss mit höherer Wahrscheinlichkeit auf Seiten der wirtschaftlich schwächeren und i n- soweit unzureichend abgesi cherten Ehefrau eine spezifische Bedürfnislage a b- sehbar . Auch war mit ehebedingten Einkommens - und Versorgungsnachteil e n nur auf Seiten der Ehefrau zu rechnen, die die Kinderbetreuung und Haushalt s- 40 41 - 17 - führung übernahm. Zudem stand fest, dass der Ehemann seine Altersverso r- gung nahezu ausschließlich auf eine private Vermögensbildung stützte, an we l- cher die Ehefrau aufgrund des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs nicht partizipieren konnte. Im Unterschied zu einem vor Eheschließung abgeschlo s- senen Ehevertrag verzichtete d ie Ehefrau im vorliegenden Fall auf in der best e- henden Ehe bereits erlangte Rechtspositionen , ohne dass ihr hi erfür von Seiten des Ehemann s eine Kompensation geleistet wurde . Dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus damaliger Sicht für sie in beschränktem Ausmaß vorteilhaft gewesen sein mag, ändert nichts daran, dass ihr durch die Übe r- nahme der Famili enarbeit Versorgungsnachteile entstanden, die durch Kinde r- erziehungszeiten nicht hinreichend kompensiert wurden. Die von den Ehegatten getroffenen Regelungen gereichen somit in objektiver Hinsicht weit überwi e- gend zum Nachteil der Ehefrau . bb) Auch in s ubjektiver Hinsicht ist die aufgrund der getroffenen Festste l- lungen vorgenommene Würdigung des Oberlandesgerichts nicht zu beansta n- den. Die Ehefrau war danach i n die Verhandlungen, die dem Ab schluss der Verträge vorausgingen, nicht mit eingebunden. Sie hatte keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung und ihr wurde vor dem Abschluss des Ehevertrags kein Ve r- tragsentwurf zur Verfügung gestellt. Im Notartermin wurde der Vertrag zwar vor - gelesen , von ihr aber unterschrieben, ohne d ies en Vertrag zum Durchlesen in der Hand gehabt zu haben. Das Oberlandesgericht hat daraus zu R echt den Schluss gezogen, dass d ie Ehefrau gegenüber dem Ehemann und dessen Verwandten in einer unterlegenen Verhandlungsposition gewesen sei und eine lediglich passive Rolle eingenommen ha be. Dass d iese Konstellation letztlich auf der wirtschaftlichen und sozialen Überlegenheit des Ehe manns beruht h a- be , die dieser bei Vertragsschluss ausgenutzt habe , bewegt sich ebenfalls im 42 43 - 18 - zulässigen Rahmen tatrichterlicher Feststellungen . Beim Notartermi n war schließlich das noch nicht einen Monat alte Kind dabei , und es ist ebenfalls nachvollziehbar, dass d ie Ehefrau deswegen den Beurkundungs termin mö g- lichst schnell hinter sich bringen woll te . Hinzu kommt, dass in dem Termin hauptsächlich die Umwandlung des Unternehmens beurkundet worden ist, an welcher die Ehefrau nicht beteiligt war. Das Oberlandesgericht hat daher auch zu Recht eine subjektive Imparität infolge der Ausnutzung der sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Eh e- frau angenommen . Der von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, dass der Ehefrau die Regelung egal gewesen sei, vermag dieses Ergebnis ebenso wenig in Frage zu stellen wie der Umstand, dass die Ehefrau die Möglichkeit gehabt haben mag , den Vertrag zuvor im Büro des Unternehme ns zu lesen. Dass die Ehefrau von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, steht vie l- mehr mit den sonstigen Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Verhältnis der Ehegatten durchaus im Einklang. I m Fall einer vorliegenden subjektiven Imparität ist es s chließlich auch nicht erforderlich, dass der benachteiligte Eh e- gatte den Vertrag nur mit Bedenken oder quasi widerwillig ab schließt. Vielmehr ist durch § 138 Abs. 1 BGB auch und gerade der Ehegatte geschützt, der dem Verlangen des überlegenen Ehegatten wid erstandslos Folge leistet. Der Schutz des Bestands des Familie nunternehmens und der Umstand, dass die Mutter des Ehemann s die Übertragung der Geschäftsanteile von dem Abschluss eines Ehevertrags abhängig machte, führen im Rahmen der G e- samtschau zu keine r anderen Beurteilung. Denn sie können bereits einen U n- terhaltsverzicht nicht rechtfertigen . Das Oberlandesgericht ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelung einem kompensationslosen Totalve r- zicht nahekommt und sich im Hinblick auf die gegebe ne subjektive Imparität der beteiligten Ehegatten als sittenwidrig erweist. 44 45 - 19 - 3. Wegen der Nichtigkeit des Ehevertrags ist der Ausschluss des nac h- ehelichen Unterhalts unwirksam. Das Oberlandesgericht hat folgerichtig au f- grund der bei der Ehefrau bestehenden Erkrankung einen Anspruch auf Kran k- heitsunterhalt nach § 1572 Nr. 1 BGB angenommen. Die Bemessung des U n- terhalts ist von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden und gibt auch sonst keinen Grund zur Beanstandung. Dose Klinkhammer Günte r Nedden - Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Forchheim, Entscheidung vom 08.07.2014 - 2 F 692/12 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.02.2016 - 2 UF 247/14 - 46
Full & Egal Universal Law Academy