ECLI:DE:BGH:2018:101018BXIIZB109.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISBESCHLUSS XII ZB 109/17 Verkündet am: 10. Oktober 2018 Fahrner , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 110; AU G §§ 36 ff. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Leistungsantrag, der auf einen ausländ i- schen vollstreckbaren Unterhaltsvertrag gestützt ist, kann im Hinblick auf eine mögliche Vollstreckbarerklärung im Inland jedenfalls dann nicht verneint we r- den, wenn und soweit ein entsprechender Antrag bereits rechtskräftig zurüc k- gewiesen wurde. Das gilt auch, wenn der Antragsteller nicht alle ihm im Vol l- streckbarerklärungsverfahren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausg e- schöpft hat. BGH, Versäumnisbeschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 109/17 - OLG Köln AG Köln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2018 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boege r und Guhling für Recht erkannt : Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, au ch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Antragsteller in macht gegen den Antragsgegner Ansprüche auf Ki n- desunterhalt geltend. Die Antragstellerin ist die im August 2008 in Zürich geborene nichtehel i- che Tochter des Antragsgegners. Sie besitzt wie ihre Mutter die schweizer i- sche, tschechische und kanadische Staatsangehörigkeit. Der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Bonn. 1 2 - 3 - Am 3. September 2009 schlossen der Antragsgegner und die durch ihre Mutter vertretene Antragstellerin in Zürich einen von der dortigen Vormun d- schaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag. Darin verpflichtete sich der A n- tragsgegner, für die Antragstellerin ab deren Geburt bis zum ordentlichen A b- schluss einer angemessenen Ausbildung , mindestens bis zu ihrer Mündigkeit, monatlichen Unterhalt von 600 Schweizer Franken ( CHF ) zu zahlen. Sollte sich das Kind in der Schweiz aufh alten , so sollte der Unterhalt monatlich 900 CHF betragen . Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren zunächst Ansprüche auf rückständigen und laufenden Kindesunterhalt geltend gemacht. Nachdem der Unterhaltsvertrag vom 3. September 2009 unter Zurückweisung des weite r- gehenden Antrags nur in Höhe von mon atlich 600 CHF im Inland für vollstrec k- bar erklärt worden ist, verlangt sie noch die Zahlung von weiteren 300 CHF für 35 näher bezeichnete Monate seit 2009, in denen sie sich in der Schweiz au f- gehalten habe. D as Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin , mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt. II. Da der Antragsgegner als Rechtsbeschwerdegegner in der münd lichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin durch Versäumnisbeschluss zu entscheiden (§§ 74 Abs. 4, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 331 ZPO). Di e- 3 4 5 6 - 4 - ser beruht jedoch inhal tlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt von Rechts wegen den gesamten Sach - und Streitstand (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 XII ZB 141/13 FamRZ 2014, 1355 Rn. 5 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberla ndesgerichts fehlt dem Begehren der A n- tragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie bereits einen vollstreckbaren Titel über den geltend gemachten Anspruch besitze und daraus die Zwang s- vollstreckung betreiben könne. Dass die Antragstellerin trotz beste henden Vol l- streckungstitels ausnahmsweise einen verständigen Grund oder ein anerke n- nenswertes Interes se für eine Klage habe, habe s ie nicht dargetan. Für das auf den Unterhaltsvertrag gestützte Begehren sei der Antragste l- lerin bereits eine Teilvollstrec kungsklausel über monatlich 600 CHF für die Zeit ab Januar 2009 erteilt worden. Sie habe nicht aufgezeigt, d ass sie gehindert sei, auch wegen der weiteren Unterhaltsforderung über monatlich 300 CHF für die Zeit von Januar 2009 bis 2015, in der sie sich nac h ihrem Vorbringen in der Schweiz aufgehalten habe, gemäß §§ 36 ff. AUG iVm Art. 1, 2 und 21 HUntVÜ die Vollstreckbarerklärung des schweizerischen Vollstreckungstitels in Deutsc h- land zu betreiben. Im Vergleich zu einem Leistungsantrag auf Zahlung von U n- ter halt handele es sich dabei um einen einfacheren und auch kostengünstig e- ren Weg. Die im durchgeführten Exequaturverfahren ausgesprochene Teilz u- rückweisung hinsichtlich der rückständigen Mehrunterhaltsforderungen sei nicht auf die fehlende Eignung des Verfah rens, sondern darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin einen möglichen Antrag nach § 39 Abs. 2 AUG trotz richterl i- chen Hinweises ausdrücklich nicht gestellt habe. Infolge eines solchen Antrags wären zwar durch die Anhörung des Gegners, eine mögliche mündliche Ve r- handlung und die Vernehmung von Zeugen weitere Kosten entstanden. Diese 7 8 9 - 5 - wären aber nicht höher gewesen als die in der vorliegenden Familienstreitsache anfallenden Kosten einer Beweisaufnahme. Die Klärung des Aufenthalts der Antragstellerin in der Schweiz als au f- schiebende Bedingung ihres Mehrunterhaltsanspruchs habe das Exequaturge - richt nicht etwa wegen unzureichender Bestimmtheit ablehn en können. Werde ein ausländischer Titel den nach deutschem Vollstreckungsrecht zu stellenden Bestimmthe itsanforderungen nicht gerecht, ergäben sich jedoch die Kriterien, nach denen sich die titulierte Leistungspflicht bestimme, aus ausländischen Bestimmungen oder ähnlichen im Inland gleichermaßen zugänglichen und s i- cher feststellbaren Umständen, so sei es g rundsätzlich zulässig und geboten, diese Fest stel lungen nach Möglichkeit im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu treffen und den ausländischen Titel in der Entscheidung über seine Vol l- streckbarkeit ent sprechend zu konkretisieren. So liege es auch hie r . Ob die ve r- tragliche Bedingung für die Verpflichtung zur Zahlung eines um 300 CHF über dem Regelbetrag liegenden Unterhalts ( " Sollte sich das Kind in der Schweiz aufhalten " ) eingetreten sei, könne im Verfahren nach Art. 39 Abs. 2 AUG mit den zulässigen B eweismitteln nicht weniger fundiert und zugleich prozessök o- nomischer geklärt werden als in einem neuen inländischen Erkenntnisverfa h- ren. Auch die zwischen den Beteiligten bestehende Streitfrage über die Ausl e- gung des Begriffs des Aufenthalts könne ebenso g ut im einfacheren Verfahren der Vollstreckbarer klärung geklärt werden. 2. Das hält rechtlicher Nach prüfung nicht stand. a) Die im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende i n- ternationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben. Diese ergibt sich entweder aus Art. 3 lit. a EuUntVO oder aus Art. 2 Abs. 1 Luganer Überei n- kommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr e- 10 11 12 - 6 - ckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ 2007). Ob Art . 3 EuUntVO in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union g e- genüber dem von der Europäischen Union ratifizierten und im Verhältnis zur Schweiz anwendbaren Luganer Übereinkommen 2007 vorrangig ist ( so etwa Hausmann Internationales und Europäisches Familienr echt 2. Aufl. 1. Teil C.I.3 Rn . 343 , 409 ff.; MünchKomm FamFG /Lipp 2. Aufl. Vorbem. zu Art. 3 ff. EuUntVO Rn. 5, Art. 69 EuUntVO Rn. 9 ff. mwN und Prütting/Helms/Hau FamFG 4. Aufl. Anh. 3 zu § 110 Rn. 24, 181 mwN ) , braucht hier nicht entschi e- den zu werde n. Denn beide Rechtsgrundlagen führen im vorliegenden Fall zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Da der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist na ch Art. 3 lit. a EuUntVO die internationale Zuständigkeit ge geben . Nichts anderes ergibt sich a us Art. 2 Abs. 1, 59 Abs. 1 LugÜ 2007 iVm § 7 BGB , weil auch der danach maßgebliche Wohnsitz des Antragsgegners in Deutsch land ist . b ) Dem Antrag fehlt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht das Rechtssc hutzbedürfnis. aa) Leistungsklagen (bzw. - anträge), mit denen fällige Ansprüche verfolgt werden, sind grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses an einer Entscheidung zulässig. Nur wenn das Rechtsschutzbedürfnis ausnahm s- weise aus besonder en Gründen fehlt, ist eine solche Klage als unzulässig a b- zuweisen. Dies kann der Fall sein, wenn der Gläubiger bereits einen vollstrec k- baren Titel über die Forderung besitzt und daraus unschwer die Zwangsvol l- streckung betreiben kann. Allerdings ist dem Glä ubiger trotz eines Vollstr e- ckungstitels die Erhebung der Klage nicht verwehrt, wenn er hierfür einen ve r- ständigen Grund hat (vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 113/06 - 13 14 15 - 7 - WM 2007, 588 Rn. 10 mwN ; Senatsurteil vom 10. November 2010 - XII ZR 37/09 - FamRZ 2011, 97 Rn. 19 ). Das Rechtsschutzbedürfnis kann nach diesen Grundsätzen auch fehlen, wenn der Gläubiger einen ausländischen Titel besitzt und diesen im Inland auf einfach er e und kostengünstigere Weise für vollstreckbar erklären lassen kann (Sena tsurteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 90/85 - FamRZ 1987, 370 ; vgl. BGH Beschluss vom 4. Februar 2010 - IX ZB 57/09 - NJW - RR 2010, 571 Rn. 10 ; Wendl/Dose D as Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 9. Aufl. § 9 Rn. 704 ff. ) . Das Rechtsschutzbed ürfnis für eine neue Klage ( A n- trag ) im Inland ist aber jedenfalls dann und insoweit zu bejahen, als ein vom Gläubiger gestellter Antrag auf Vollstreckbarerklärung rechtskräftig zurückg e- wiesen worden ist. Denn f ür das Rechtsschutzbedürfnis genügt, da ss ein and e- rer Weg zur Durchsetzung des Anspruchs im Inland aktuell nicht zur Verfügung steht , weil der Gläubiger bei Unzulässigkeit des Leistungsantrags a ndernfalls rechtlos gestellt wäre ( vgl. Senatsurteil vom 26. November 1986 IVb ZR 90/85 FamRZ 1987, 370 ) . bb) Gemessen an diesen Grundsätzen durfte das Oberlandesgericht nicht von der Unzulässigkeit des Antrags wegen fehlenden Rechtsschutzb e- dürfnisses ausgehen. Da der von den Beteiligten geschlossene Unterhaltsvertrag nur im Hi n- blick auf den monatlich en Betrag von 600 CHF für im Inland vollstreckbar erklärt und der weitergehende Antrag auf Vollstreckbarerklärung rechtskräftig zurüc k- gewiesen worden ist , hat die Antragstellerin keine Möglichkeit, auf einfacherem oder kostengünstigerem Weg zu einem Vollst reckungstitel zu gelangen. Entg e- gen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist es nicht von Bedeutung, ob die Antragstellerin im Vollstreckbarerklärungsverfahren gemäß § 39 Abs. 2 AUG 16 17 18 - 8 - eine Beweisaufnahme hätte erwirken und aufgrund dessen letztlich dasselbe Ergebnis hätte erzielen können , wie sie es im vorliegenden Verfahren erstrebt . Denn das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnis ses soll nur überflüssige Ve r- fahren vermeiden , wenn und soweit dem Gläubiger einfachere Möglichkeiten zur Verfügung stehen . Es r echtfertigt indessen keine Sanktion für eine im Vo r- verfahren unzureichende Verfahren sführung. Da der Antrag auf Vollstreckb a- rerklärung hinsichtlich der Mehrforderung materiell rechtskräftig zurückgewi e- sen worden ist, ist ein Vollstreckbarerklärungsverfahre n insoweit nicht mehr möglich und kann daher dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegenstehen. Aufgrund der Ansicht des Oberlandesgericht s würde dagegen die Zurückwe i- sung des Antrags im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht nur die Recht s- kraftwirkung entfal ten , dass der Titel im Inland insoweit nicht vollstreckbar ist (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 90/85 - FamRZ 1987, 370) , sondern hätte darüber hinausgehend im Ergebnis sogar die gleiche Wirkung wie eine rechtskräftige Abweisung des Unterh altsan trags . Eine solche Bede u- tung kommt der Entscheidung im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu. Dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Antrag auf Zahlung von monatlich weitere n 300 CHF fehlt mithin nicht das Rechtsschutzbedürfnis. 3 . Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. D as Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzu verweisen, weil dieses sich mit dem auf den Unte r- haltsvertrag vom 3. September 2009 gestützten A ntrag noch nicht in der Sache befasst hat . Soweit das Oberlandes gericht im angefochtenen Beschluss Be - 19 20 - 9 - denken gegen die Begründetheit des Antrags geäußert hat, teil der Senat diese Bedenken nicht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Versäumnisbeschluss steht dem säumigen Beteiligten der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisbeschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Do se Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 10.08.2016 - 327 F 58/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.01.2017 - 21 U F 162/16 -
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