BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 1/10 vom 7. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Dezember 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 200. Gr374nde: I. Am 1. Juli 2008 er366ffnete das Insolvenzgericht auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners wegen Zahlungsunf344higkeit. Eine Beschwerde des Schuldners gegen den Er-366ffnungsbeschluss blieb erfolglos, weil er sie versp344tet eingelegt hatte. Im Ver-fahren erfolgten Anmeldungen von 36 Gl344ubigern mit Forderungen in H366he von 7,4 Mio. 200, von denen 6,3 Mio. 200 unbestritten blieben. 1 - 3 - Am 16. M344rz 2009 hat der Schuldner zugleich mit der versp344teten Be-schwerde gegen den Er366ffnungsbeschluss Einstellung des Verfahrens nach 247 212 InsO beantragt. Diesen Einstellungsantrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2009 mangels Glaubhaftmachung des Wegfalls des Er366ffnungsgrundes als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde ver-folgt der Schuldner den Einstellungsantrag weiter. 2 II. Die nach 247247 6, 7, 247 216 Abs. 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grund-s344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Schuldners sind nicht verletzt. Rechtlich erheblichen Sachvortrag hat das Beschwerdege-richt bei seiner Entscheidung nicht 374bergangen. 3 1. Gem344337 247 212 InsO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Schuldners einzustellen, wenn gew344hrleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunf344higkeit noch drohende Zahlungsunf344higkeit, noch - soweit die 334berschuldung Grund f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens ist - 334berschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zul344ssig, wenn das Fehlen der Er366ffnungsgr374nde glaubhaft gemacht wird (BGH, Beschl. v. 6. Februar 2003 - IX ZB 287/02, ZInsO 2003, 216; v. 18. Juni 2009 - IX ZA 13/09, NZI 2009, 517; OLG Celle ZInsO 2000, 558, 559; LG G366ttingen NZI 2008, 751, 752). Allein der Wegfall der Forderung des antragstellenden Gl344ubigers nach Er366ffnung des 4 - 4 - Insolvenzverfahrens reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des 247 212 InsO zu erf374llen (BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1960 Rn. 19). Vielmehr muss si-chergestellt sein, dass es auf absehbare Zeit nach Einstellung des Verfahrens nicht zu einer erneuten drohenden Zahlungsunf344higkeit des Schuldners kom-men kann (OLG Celle aaO). 334bereinstimmend mit diesen Grunds344tzen hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen einer Glaubhaftmachung nach 247 212 Satz 2 InsO nicht als erf374llt angesehen, weil - dies stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede - Ausf374hrungen dazu fehlen, dass der Schuldner in der Lage ist, die im Verfahren festgestellten Forderungen vollst344ndig zu befriedigen. Ungekl344rte Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. 5 2. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den Einstellungsantrag durch das Beschwerdegericht kein Er366ffnungsgrund (mehr) vorliegt, kann die Frage offen bleiben, ob 247 212 InsO auch dann anzuwenden ist, wenn schon im Zeitpunkt der Insolvenzer366ffnung kein Er366ffnungsgrund vorgelegen hat. 6 - 5 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Neustadt a.d. Weinstra337e, Entscheidung vom 12.10.2009 - 1 IN 13/08 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 07.12.2009 - 1 T 238/09 -
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