BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 1/10 vom 5. Juli 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Modularer Fernseher II PatG § 100 Abs. 3, § 102 Abs. 3, § 122a Hängt der Erfolg einer Rechtsbeschwerde davon ab, dass eine Verfahrensrüge innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels erhoben worden ist, so ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gehalten, dem Rechtsbeschwerdeführer durch Erteilung eines Hinweises Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen nach Ablauf der Begr ündungsfrist zu ergänzen. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - X ZB 1/10 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühl ens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsb eschluss vom 12 . April 201 1 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerdeführerin is t Inhaberin des deutschen Patents 197 57 493, das einen modularen Ferns e her und ein Steuerungsverfahren d a- für betrifft. Das Patentgericht hat das P a tent im Einspruchsverfahren widerr u- fen. Die nicht zugelassene Rechtsb e schwerde der Patentinhaberin ist erfol glos geblieben (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZB 1/10 , GRUR 2011, 656 Modularer Fernseher). Dagegen wendet sich die Patentinhaberin mit der A n- hörungsrüge. II. Die form - und fristgerecht ei n gereichte Anhörungsrü ge ist unzulässig. Die Patentinhaberin zeigt nicht auf, dass der Senat Vorbringen aus der Rechtsbeschwerdebegründung übergangen hat. Sie wiederholt und vertieft ihre bisherige Argumentation. Darüber hinaus trägt sie zusätzliche Umstände vor, aus denen si ch nach ihrer Auffassung ergibt, dass das Patentgericht entgegen der Einschätzung im angefochtenen Senatsbeschluss im Streitfall gehalten g e- wesen wäre, schon vor der mündlichen Verhandlung einen Hinweis zu erteilen. Dieses Vorbringen konnte der Senat bei s einer Entscheidung nicht berücksic h- tigen, weil es bislang nicht vorgetragen war. 1 2 3 - 3 - Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin war der Senat nicht geha l- ten, ihr vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch einen Hinweis Gelegenheit zu ergänzendem V orbringen zu geben. Ein Verfahrensmangel, der die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 3 PatG eröffnet, muss innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 102 Abs. 3 PatG) vorgebracht w erden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 X ZB 13/98 , GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation). Ergänzendes Vorbringen der Patent - inhaberin im Anschluss an einen Hinweis des Senats hätte nicht mehr berüc k- sichtigt werden dürfen. III. Unabhängig davon könnte das neue Vor bringen der Patentinhaberin auch in der Sache nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Wie der Senat im angefochtenen Beschluss unter Randnummer 13 näher dargelegt hat, durfte das Patentgericht im Streitfall davon ausgehen, dass die Patentinhaberin a uch ohne vorherigen Hinweis ausreichend Gelegenheit hatte, in der mündlichen Verhandlung zum Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung D3 Stellung zu nehmen. Die Patent inhaberin macht mit der Anhörungsrüge ge l- tend, ihr Patentanwalt habe fünf Stunden benötigt , um den Offenbarungsgehalt 4 5 6 - 4 - - 5 - der vom Patentgericht herangezogenen Entgegenhaltung D3 zutreffend zu e r- fassen. Sie zeigt indes nicht auf , dass dieser Umstand für das Patentgericht erkennbar war. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Bacher Vorinsta nz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.03.2010 - 20 W(pat) 339/05 -
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