BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 1/10 vom 12. April 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das deutsche Patent 197 57 493 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Modularer Fernseher PatG 247 100 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1 H344lt das Patentgericht den Gegenstand eines mit dem Einspruch angegriffenen Patents im Hinblick auf eine Entgegenhaltung f374r nahegelegt, die bereits im Er-teilungsverfahren ber374cksichtigt worden ist und in der Einspruchsbegr374ndung zwar angef374hrt, aber eher beil344ufig behandelt wird, reicht es zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r grunds344tzlich aus, wenn dem Patentinhaber in der m374ndlichen Verhandlung ein entsprechender Hinweis erteilt wird. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZB 1/10 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Senats (Tech-nischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 3. M344rz 2010 wird auf Kosten der Patentinhaberin zur374ckgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin ist Inhaberin des deutschen Patents 197 57 493 (Streitpatents), das am 23. Dezember 1997 unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer koreanischen Anmeldung vom 23. Dezember 1996 angemel-det worden ist. Das Streitpatent betrifft einen modularen Fernseher und ein Steuerungsverfahren daf374r. Die Patentanspr374che 1 und 2 lauten wie folgt: 1 "1. Modularer Fernseher, der umfasst: - einen Mikrocomputer (4; 20) zur Steuerung von Funktionskarten (12-19), die in dem modularen Fernseher angebracht sind, und zur 334ber-pr374fung, ob die Funktionskarten in 334bereinstimmung mit abgespei-cherten Modultypdaten angebracht sind, - einen Speicher (21), der mit dem Mikrocomputer verbunden ist, zum Speichern der Modultypdaten, welche den aktuell gew344hlten Modultyp kennzeichnen, und von Daten 374ber funktionale Zust344nde des modula-ren Fernsehers und der darin enthaltenen Funktionskarten, - 3 - - einen I262C-BUS (22), der die Komponenten des Fernsehers miteinan-der verbindet - eine Verbindungseinheit (23), 374ber die eine externe Steuerungsvor-richtung (24) an den I262C-BUS angeschlossen werden kann, wobei mit-tels der externen Steuerungsvorrichtung Modultypdaten, welche den aktuell gew344hlten Modultyp kennzeichnen, eingegeben und in dem Speicher abgespeichert werden k366nnen. 2. Steuerungsverfahren f374r einen modularen Fernseher, das umfasst: - Speichern von Modultypdaten, welche einen gew344hlten Modultyp kennzeichnen, an einer bestimmten Adresse in einem Speicher (21), wobei - diese Daten mittels einer externen Steuerungsvorrichtung (24), die mit einem I262C-BUS (22) des Fernsehers verbunden ist, eingegeben wer-den, - 334berpr374fen, ob die in dem Fernseher angebrachten Funktionskarten (12-19) mit den gespeicherten Modultypdaten 374bereinstimmen, durch einen Mikroprozessor (4; 20) des Fernsehers, - wenn im vorgenannten Schritt 334bereinstimmung festgestellt wurde, Durchf374hrung von vorgegebenen Steuerungsroutinen zur Steuerung der angebrachten Funktionskarten (12-19) durch den Mikroprozessor (4; 20)." 2 Die weiteren Patentanspr374che sind auf Patentanspruch 2 zur374ckbezogen. 3 Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat gegen das Streitpatent Einspruch er-hoben. Sie hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents beruhe nicht auf erfinderischer T344tigkeit. Die Patentinhaberin hat das Schutzrecht in erster Linie in der erteilten Fassung und hilfsweise in ge344nderter Fassung verteidigt. 4 Das Patentgericht hat das Streitpatent mit der angefochtenen Entschei-dung widerrufen. Dagegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwer-de der Patentinhaberin, der die Einsprechende entgegentritt. - 4 - II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist statthaft, weil die Patentinhaberin einen Zulassungsgrund im Sinne von 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG geltend macht. Es ist jedoch unbegr374ndet. Das Patentgericht hat den An-spruch der Patentinhaberin auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. 5 6 1. Der Rechtsbeschwerdegrund des 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG tr344gt der Bedeutung des verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) f374r ein rechtsstaatliches Verfahren Rechnung, in dem jeder Verfahrensbeteiligte seine Rechte wirksam wahrnehmen kann. Dies setzt voraus, dass das Gericht das tats344chliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfah-rensrechtliche Entscheidungserheblichkeit pr374ft und ferner keine Erkenntnisse verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht 344u337ern konnten (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 30 - Informations-374bermittlungsverfahren II; Beschluss vom 22. September 2009 - Xa ZB 36/08, GRUR 2010, 87 Rn. 12 - Schwingungsd344mpfer). Unter dem zuletzt genannten Aspekt kommt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht bei seiner Ent-scheidung Tatsachen zu Grunde gelegt hat, zu denen ein Beteiligter nicht mehr Stellung nehmen konnte. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r gebietet aller-dings nicht, dass das Patentgericht darauf hinweist, welchen Offenbarungsge-halt es einer in der m374ndlichen Verhandlung er366rterten Ver366ffentlichung ent-nimmt. Art. 103 Abs. 1 GG ist jedoch verletzt, wenn das Patentgericht die Pa-tentf344higkeit unter Berufung auf eine zum Stand der Technik geh366rende Ver366f-fentlichung verneint, die der Einsprechende nur beil344ufig in Zusammenhang mit einem (neben der fehlenden Patentf344higkeit) zus344tzlich geltend gemachten Wi-derrufsgrund erw344hnt hat, ohne zuvor den Patentinhaber darauf hinzuweisen, dass diese Ver366ffentlichung der Patentf344higkeit entgegenstehen k366nnte (BGH, 7 - 5 - Beschluss vom 8. September 2009 - X ZB 35/08, GRUR 2009, 1192 Rn. 16 - Polyolefinfolie). 8 2. Im Streitfall ist das Patentgericht den sich daraus ergebenden Anfor-derungen gerecht geworden. 9 a) Das Patentgericht war gehalten, die Patentinhaberin darauf hinzu-weisen, dass der Gegenstand des Streitpatents durch die US-Patentschrift 5 274 455 nahegelegt sein k366nnte. Die Einsprechende hatte diese Entgegen-haltung zwar als Anlage D3 in das Verfahren eingef374hrt und auch im Zusam-menhang mit dem Widerrufsgrund der fehlenden Patentf344higkeit erw344hnt, ihre Argumentation aber im Wesentlichen auf andere Entgegenhaltungen gest374tzt. Dieser Hinweispflicht hat das Patentgericht gen374gt, indem es, wie beide Beteiligten 374bereinstimmend vortragen, zu Beginn der m374ndlichen Verhandlung 374ber den Einspruch darauf hingewiesen hat, dass es gegen374ber der Entgegen-haltung D3 keine erfinderische T344tigkeit sehe. 10 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Patent-gericht nicht gehalten, einen Hinweis dieses Inhalts bereits vor der m374ndlichen Verhandlung zu erteilen. 11 Ein in der m374ndlichen Verhandlung erteilter Hinweis ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r allerdings nicht ausreichend, wenn der Betei-ligte keine angemessene M366glichkeit hat, im Rahmen der Verhandlung zu dem Hinweis Stellung zu nehmen. Hat das Gericht in solchen Konstellationen den Hinweis nicht bereits in angemessenem zeitlichem Abstand vor der m374ndlichen Verhandlung erteilt, ist es von Verfassungs wegen gehalten, die Verhandlung zu vertagen oder dem Beteiligten ein Schriftsatzrecht einzur344umen (BVerfG, Beschluss vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07, LKV 2010, 468 Rn. 28 ff.). 12 - 6 - Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall indes nicht vor. Die Patentinha-berin hatte in der m374ndlichen Verhandlung auch ohne einen schon im Vorfeld erteilten Hinweis ausreichend Gelegenheit, zum Offenbarungsgehalt der Entge-genhaltung D3 und den sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen f374r die Patentf344higkeit des Gegenstands des Streitpatents Stellung zu nehmen. Die genannte Entgegenhaltung wird in der Beschreibung des Streitpatents aus-dr374cklich erw344hnt (Abs. 21) und ist ausweislich des Vermerks auf der ersten Seite der Streitpatentschrift im Erteilungsverfahren f374r die Beurteilung der Pa-tentf344higkeit in Betracht gezogen worden. Auch die Einsprechende hat diese Ver366ffentlichung in ihrer Einspruchsbegr374ndung als eine von vier Entgegenhal-tungen aufgef374hrt. Vor diesem Hintergrund durfte das Patentgericht davon aus-gehen, dass die Patentinhaberin in der m374ndlichen Verhandlung auch ohne vorherigen Hinweis zu dieser Entgegenhaltung Stellung nehmen kann. Beson-dere Umst344nde, die zu einer anderen Beurteilung f374hren k366nnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. 13 c) Ob die Einsprechende die Entgegenhaltung D3 zusammen mit der Einspruchsbegr374ndung in Kopie zur Gerichtsakte gereicht hat und ob eine Ab-schrift davon an die Patentinhaberin 374bermittelt worden ist, bedarf keiner Auf-kl344rung. Selbst wenn diese Entgegenhaltung anders als alle 374brigen Ver366ffentli-chungen, auf die die Einsprechende Bezug genommen hatte, nicht als Anlage eingereicht worden w344re, war die Patentinhaberin ohne weiteres in der Lage, auf diese Patentschrift zuzugreifen, sofern sie ihr nicht ohnehin noch aus dem Erteilungsverfahren zur Verf374gung stand. Das Patentgericht brauchte sich vor diesem Hintergrund im Vorfeld der m374ndlichen Verhandlung nicht eigens zu vergewissern, ob der Patentinhaberin eine Kopie der Entgegenhaltung 374bermit-telt worden war. 14 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 109 Abs. 1 Satz 2 PatG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf 247 51 Abs. 1 GKG. 15 16 IV. Eine m374ndliche Verhandlung hat der Senat nicht f374r erforderlich gehalten (247 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG). Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Grabinski Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.03.2010 - 20 W(pat) 339/05 -
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