BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 110/06 vom 22. Oktober 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1408 Abs. 2; FGG 247 53 d Haben die Parteien den Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen, so hindert 247 53 d FGG das Familiengericht nicht, durch eine feststellende Ent-scheidung auszusprechen, dass eine Entscheidung 374ber den Versorgungsaus-gleich nicht stattfindet. Diese Feststellung ist, weil auf einer - die Wirksamkeit der Vereinbarung umfassenden - Rechtspr374fung beruhend, mit der befristeten Beschwerde anfechtbar; sie erw344chst ggf. in Rechtskraft (Abgrenzung zu den Senatsbeschl374ssen vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680 und vom 6. M344rz 1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 f.). BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06 - OLG Schleswig AG M366lln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Be-schluss des 2. Senats f374r Familiensachen des Schleswig-Holstei-nischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Mai 2006 auf-gehoben und der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - M366lln vom 13. Dezember 2005 wie folgt abge344ndert: Der Antrag auf Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs wird auf Kosten der Antragstellerin zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin tr344gt auch die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich. 1 - 3 - Die Parteien schlossen am 24. August 1985 die Ehe. Am 17. August 1996 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, in dem sie f374r den Schei-dungsfall den Zugewinn- und den Versorgungsausgleich ausschlossen. F374r den Fall des Getrenntlebens und der Scheidung verzichtete der Ehemann auf Un-terhalt; der Unterhaltsanspruch der Ehefrau wurde auf die Dauer von f374nf Jah-ren ab Trennung sowie auf einen Betrag von h366chstens 3.000 DM monatlich (mit Wertsicherungsklausel) begrenzt. Nach einer notariellen "Erg344nzung" die-ses Ehevertrags vom 15. April 1999 vereinbarten die Parteien, dass die Abrede 374ber den Unterhaltsanspruch der Ehefrau fortfalle und der Ehemann sich statt-dessen verpflichte, s344mtliche gemeinsamen Verbindlichkeiten der Eheleute im Falle der Trennung zu bedienen. 2 Die Ehe, die kinderlos blieb, wurde auf den am 5. April 2000 zugestellten Antrag durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 22. September 2000 geschieden (insoweit rechtskr344ftig seit 26. Mai 2001). Im Tenor hei337t es weiter: "Der Versorgungsausgleich findet nicht statt". In den Entscheidungs-gr374nden wird hierzu ausgef374hrt: "Es ist kein Versorgungssausgleich durchzu-f374hren. Die Parteien haben gem344337 247 1408 BGB wirksam auf die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs verzichtet". Die gegen den Ausspruch zum Versor-gungsaugleich gerichtete Beschwerde der Ehefrau wurde vom Oberlandesge-richt mit Beschluss vom 26. Februar 2002 als unzul344ssig verworfen, da dieser Ausspruch nicht in Rechtskraft erwachse und deshalb einem Antrag der Ehe-frau auf Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs nicht entgegenstehe. 3 Auf den im M344rz 2004 von der Ehefrau gestellten Antrag, den Versor-gungsausgleich durchzuf374hren, hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Ver-sorgungsausgleich dem Grunde nach durchzuf374hren sei. Zugleich hat es das Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich wegen einzubeziehender anglei-chungsdynamischer Anrechte ausgesetzt. Die gegen die Feststellung des 4 - 4 - Amtsgerichts 374ber die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs gerichtete Be-schwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Hierge-gen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 5 Das Rechtsmittel ist begr374ndet. 1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde f374r zul344ssig erachtet, da die Entscheidung des Amtsgerichts einem Grundurteil vergleichbar und deshalb wie eine Endentscheidung 374ber den Versorgungsausgleich anfechtbar sei. Die Beschwerde sei aber unbegr374ndet, da der Vereinbarung der Parteien 374ber den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei der gebotenen Wirksamkeitskon-trolle am Ma337stab des 247 138 Abs. 1 BGB die rechtliche Anerkennung zu versa-gen sei. 6 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 a) Das Oberlandesgericht ist allerdings zu Recht von der Zul344ssigkeit der befristeten Beschwerde ausgegangen. Zwar handelt es sich bei dem angefoch-tenen Beschluss des Amtsgerichts nur um eine Zwischenentscheidung. Sie ent-spricht jedoch einem Grundurteil im Streitverfahren und ist wie dieses mit den Rechtsmitteln angreifbar, die auch gegen die Endentscheidung gegeben sind (vgl. etwa Z366ller/Philippi ZPO 26. Aufl. 247 621 e Rdn. 11). Das ist hier die befris-tete Beschwerde nach 247 621 e Abs. 1 ZPO. 8 b) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht die Beschwerde indes f374r un-begr374ndet erachtet. Dabei kann dahinstehen, ob sich, wie das Oberlandesge-richt meint, der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einer 9 - 5 - materiell-rechtlichen 334berpr374fung - unter Zugrundelegung der erst nach dem Scheidungsverfahren ge344nderten Rechtsprechung des Senats - als sittenwidrig erweist. Denn eine solche materiell-rechtliche 334berpr374fung ist durch das voran-gegangene Scheidungsverbundverfahren ausgeschlossen. Das Amtsgericht hat im Verbundurteil festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Dieser Ausspruch ist - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, das die Beschwerde gegen diese Feststellung im vorangegangenen Versorgungs-ausgleichsverfahren als unzul344ssig verworfen hat - in Rechtskraft erwachsen. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass das Amtsgericht im Verbundver-fahren - ausweislich der Entscheidungsgr374nde - das Vorliegen einer Vereinba-rung 374ber den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gepr374ft und seine Fest-stellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, hierauf gest374tzt hat. Dass weder das Amtsgericht noch die Parteien - auch vor dem Hintergrund der damals bestehenden h366chstrichterlichen Rechtssprechung - ernste Zweifel an der Wirksamkeit dieses Vergleichs hatten, 344ndert nichts daran, dass das Amts-gericht diese Feststellung aufgrund einer - naturgem344337 auch die Wirksamkeit der Abrede einschlie337enden - materiell-rechtlichen Pr374fung getroffen hat, seine Feststellung begr374ndet hat und dieser Feststellung schon deshalb nicht nur de-klaratorische Bedeutung zukommt. Der vom Oberlandesgericht im vorausge-henden Versorgungsausgleichsverfahren betonte Umstand, dass die Ehefrau im Verbundverfahren keinen Antrag auf Durchf374hrung des Versorgungsaus-gleichs gestellt habe, hindert - angesichts des den 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleich beherrschenden Amtsprinzips - das Vorliegen einer Entschei-dung 374ber den Versorgungsausgleich ebenso wenig wie die Erw344gung des Oberlandesgerichts, die "Tatsache eines wirksamen Ausschlusses" sei vor dem Familiengericht "nicht streitig" gewesen, so dass es einer feststellenden Ent-scheidung hierzu nicht bedurft habe. Auch die vom Oberlandesgericht ange-f374hrte Regelung in 247 53 d FGG steht dem Feststellungscharakter des amtsge- 10 - 6 - richtlichen Ausspruchs nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift findet eine Ent-scheidung 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht statt, wenn die Parteien den Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen haben. Das Familiengericht ist allerdings nicht gehindert, dies durch eine feststellende Entscheidung auszusprechen, die dann - weil auf einer Rechtspr374fung beru-hend - mit der befristeten Beschwerde anfechtbar ist (vgl. auch Keidel/Weber FGG 15. Aufl. 247 53 d FGG Rdn. 7). Aus den Senatsentscheidungen vom 20. Februar 1991 (- XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680) und vom 6. M344rz 1991 (- XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Beide Entscheidungen betreffen F344lle, in denen die Parteien im Verbundverfahren durch eine zu Protokoll genommene Vereinbarung bzw. durch einen gerichtlichen Vergleich den Versorgungsaus-gleich ausgeschlossen hatten, das Familiengericht diese Vereinbarung geneh-migt hatte und sich die genehmigte Vereinbarung sp344ter als unwirksam erwies. In solchen F344llen mag die Annahme naheliegen, dass das Versorgungsaus-gleichsverfahren mit dem Wirksamwerden der Genehmigung abgeschlossen ist, die gerichtlich protokollierte Vereinbarung das Verfahren also unmittelbar been-det (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Bruderm374ller Eherecht 4. Aufl. 247 53 d Rdn. 5), so dass f374r eine weitere Sachentscheidung kein Raum ist und eine gleichwohl erfolgte Feststellung im Verbundurteil, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt, deshalb nur deklaratorische Bedeutung haben k366nnte. 11 So liegen die Dinge hier aber nicht. Mit der Feststellung, dass infolge ei-ner fr374her getroffenen Vereinbarung nach 247 1408 Abs. 2 BGB ein Versorgungs-ausgleich nicht stattfinde, geht - anders als in den vorgenannten F344llen, in de-nen die Wirksamkeitspr374fung bereits Gegenstand eines Genehmigungsverfah-rens ist - notwendig die Pr374fung einher, ob diese Vereinbarung wirksam ist und die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise ausschlie337t. 12 - 7 - M374ndet diese Pr374fung in einen feststellenden Beschluss, so ist dieser nach 247 621 e ZPO anfechtbar und erw344chst ggf. in Rechtskraft. Auf die im Verfahren ge344u337erten Auffassungen der Parteien 374ber die Wirksamkeit ihrer Abrede oder die Intensit344t der gerichtlichen Wirksamkeits- und Aus374bungskontrolle kommt es dabei nicht an. 13 Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts war deshalb auf-zuheben und der Beschluss des Amtsgerichts dahin abzu344ndern, dass der An-trag der Ehefrau auf Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs zur374ckgewiesen wird. Hahne Wagenitz Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG M366lln, Entscheidung vom 13.12.2005 - 1 F 28/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.05.2006 - 10 UF 243/05 -
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