BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 110/08 vom 1. Oktober 2008 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Mai 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzul344ssig verwor-fen. Beschwerdewert: 9.500 200. Gr374nde: I. Durch Verbundurteil vom 5. M344rz 2008 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsaus-gleich geregelt. Gegen das dem Antragsgegner am 22. M344rz 2008 zugestellte Urteil hat dieser mit Telefax vom 22. M344rz 2008, eingegangen beim Amtsgericht am 25. M344rz 2008, pers366nlich "Widerspruch" eingelegt. Mit einem am 4. April 2008 an den Antragsgegner abgesandten Schreiben wurde dieser durch den Familienrichter darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Berufung "Anwalts-zwang" bestehe, die derzeitige Berufung unzul344ssig sei und im Rahmen der Berufung kein Schriftverkehr mit dem erstinstanzlichen Amtsgericht erfolgen sollte. 1 - 3 - Der "Widerspruch" des Antragsgegners ging nach Weiterleitung durch das Familiengericht am 9. April 2008 beim Oberlandesgericht ein. Der Vorsit-zende des Familiensenats teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 15. April 2008, zugestellt am 18. April 2008, mit: 2 "205 Sie werden darauf hingewiesen, dass vor dem Oberlandesgericht 205 in Ihrer Angelegenheit Anwaltszwang herrscht, wenn Sie gegen das Endurteil vom 5. M344rz 2008 Berufung einlegen wollen. Im 334brigen be-tr344gt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einen Monat nach Zustel-lung des Urteils". Im Folgenden wurde der Eingang des "Widerspruchs" aktenm344337ig als Berufung behandelt, die Akten des Vorgerichts angefordert, der Antragstellerin eine Frist zur Stellungnahme gesetzt und der Antragsgegner hiervon unterrich-tet. 3 Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2008, eingegangen am selben Tag, legte der Antragsgegner vertreten durch einen Anwalt gegen das Urteil Berufung ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begr374n-dung f374hrte er im Wesentlichen aus, er habe die Schreiben nicht so verstanden, dass schon die Einlegung und Begr374ndung der Berufung unzul344ssig seien, sondern dass erst im weiteren Verlauf des Verfahrens eine anwaltliche Vertre-tung ben366tigt werde. In dieser Annahme sei er dadurch best344tigt worden, dass der Sache ein Aktenzeichen zugeteilt und die Gegenseite zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. 4 Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckgewie-sen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. 5 - 4 - II. 6 Die gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil der von der Rechtsbeschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vorliegt (247 574 Abs. 2 ZPO). 7 1. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckge-wiesen, weil die Vers344umung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Antragsgegners beruhe. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Der Antragsgegner k366nne sich als Diplom-Ingenieur und Architekt, also als je-mand, der im Rahmen der Durchf374hrung von Bauvorhaben Schriftverkehr mit Beh366rden, Bauwilligen sowie Bauunternehmern gewohnt sei, nicht darauf beru-fen, er habe die Hinweise sowohl des Familiengerichts als auch des Oberlan-desgerichts nicht richtig deuten k366nnen. Vielmehr sei hieraus f374r ihn ohne wei-teres erkennbar gewesen, dass beide Instanzen davon ausgegangen seien, bis dahin sei noch keine ordnungsgem344337e Berufung eingelegt worden. Aus dem weiteren Hinweis des Oberlandesgerichts, dass die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einen Monat nach Urteilszustellung betrage, habe er unschwer erkennen k366nnen, dass die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen sei und er mit anwaltlicher Hilfe noch fristgerecht habe Berufung einlegen k366nnen. Er k366nne sich jedenfalls nicht darauf berufen, er sei aufgrund der aktenm344337igen Behand-lung seines Schreibens davon ausgegangen, bereits in zul344ssiger Weise Beru-fung eingelegt zu haben. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 8 2. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die am 22. April 2008 abgelaufene Berufungsfrist nicht gewahrt ist. Dem Antrags-gegner ist die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch zu Recht 9 - 5 - versagt worden, weil nach seinem Vortrag ein ihm anzulastendes Verschulden nicht ausger344umt ist. 10 a) Der Antragsgegner r344umt selbst ein, vom Familiengericht zutreffend dar374ber belehrt worden zu sein, dass sein "Widerspruch" keine zul344ssige Beru-fung darstellte. Mit dem Einwand, die Mitteilungen, die ihm vom Berufungsge-richt 374bersandt worden seien, seien indessen geeignet gewesen, ihn zu der Annahme zu veranlassen, er habe doch wirksam Berufung eingelegt, vermag die Rechtsbeschwerde nicht durchzudringen. Ein Fall so genannter 374berholen-der Kausalit344t, bei dem ein fr374heres Verschulden einer Partei die Wiedereinset-zung dann nicht ausschlie337t, wenn die rechtliche Erheblichkeit des Verschul-dens durch ein sp344teres, der Partei nicht zuzurechnendes Ereignis entf344llt, liegt nicht vor (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723). Die Hinweise, die der Vorsitzende des Oberlandes-gerichts dem Antragsgegner erteilt hatte, konnte und durfte dieser nicht dahin verstehen, er habe entgegen der Mitteilung des Familiengerichts doch bereits zul344ssige Berufung eingelegt. Schon bei normalem Sprachverst344ndnis musste sich f374r den Empf344nger des Schreibens erschlie337en, dass eine ordnungsgem344-337e Berufungsschrift bis dahin nicht eingegangen war. Das ergibt sich zum einen aus der Formulierung "wenn Sie gegen das Endurteil 205 Berufung einlegen wol- len " und zum anderen aus dem Hinweis auf Beginn und Ende der Berufungs-frist, der andernfalls sinnlos gewesen w344re. Die Mitteilung 374ber die aktenm344337i-ge Behandlung der Sache war nicht geeignet, einen anderen Eindruck zu ver-mitteln. Dass auch ein unzul344ssiges Rechtsmittel bearbeitet, demgem344337 regist-riert, der Gegenseite zur Stellungnahme zugeleitet und der Rechtsmittelf374hrer davon unterrichtet wird, liegt auf der Hand. Selbst wenn dem Antragsgegner sich dies nicht erschlossen haben sollte, durfte er allein hieraus aber nicht fol-gern, dass die ihm erteilten weiteren Hinweise deshalb nicht zutreffen w374rden. - 6 - Wenn dann noch Zweifel verblieben w344ren, h344tte der Antragsgegner rechtskun-digen Rat einholen m374ssen. 11 b) Soweit die Rechtsbeschwerde auf das Gebot der fairen Verfahrens-gestaltung und die daraus resultierende Pflicht zur richterlichen F374rsorge hin-weist (vgl. hierzu BVerfGE 93, 99, 114 f.), vermag sie auch damit nicht durch-zudringen. Das Familiengericht ist seiner nachwirkenden F374rsorgepflicht nach-gekommen, indem es den Antragsgegner darauf hingewiesen hat, dass sein per Telefax am 25. M344rz 2008 eingegangenes Rechtsmittel unzul344ssig ist und die Akten an das Oberlandesgericht weitergeleitet hat, so dass sie dort am 9. April 2008 eingingen. Auch das Oberlandesgericht hat sich der F374rsorge-pflicht entsprechend verhalten. Aufgrund der ihm zugegangenen Hinweise h344tte der Antragsgegner noch rechtzeitig zul344ssige Berufung einlegen k366nnen. Hahne Weber-Monecke Fuchs Dose V351zina Vorinstanzen: AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 05.03.2008 - 1 F 401/07 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.05.2008 - 7 UF 84/08 -
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