BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 110/09 vom 11. M344rz 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 13, 20 Abs. 2, 247 287 Abs. 1 Einem Schuldner ist es verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gl344ubigers auf Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens haupts344chlich mit dem Einwand zu verteidigen, der Antrag sei unzul344ssig oder unbegr374ndet, und nur hilfsweise f374r den Fall, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Gl344ubigers f374r zul344ssig und begr374ndet h344lt, einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. BGH, Beschluss vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 110/09 - LG K366ln AG K366ln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 11. M344rz 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 4. Mai 2009 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die weitere Beteiligte zu 1 (Gl344ubigerin) stellte am 7. M344rz 2008 Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners. In der schriftlichen Anh366rung zu diesem Antrag wies das Insolvenzgericht den Schuldner mit Verf374gung vom 13. M344rz 2008 auf die M366glichkeit hin, binnen drei Wochen ab Zustellung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Der Schuldner reagierte mit Schrei-ben vom 29. M344rz 2008, in dem er das Vorliegen eines Insolvenzgrundes bestritt und im 334brigen Folgendes ausf374hrte: 1 - 3 - "Vorsorglich stelle ich Antrag auf Restschuldbefreiung. F374r den Fall, dass das Gericht den Antrag f374r begr374ndet erachtet, stelle ich einen eigenen Insolvenzantrag. In meinem Fall handelt es sich, wenn es 374ber-haupt ein Fall ist, um eine Verbraucherinsolvenz. Deshalb bitte ich um Zusendung des besonderen Merkblattes. Da ich weniger als 20 Gl344ubi-ger habe und als Angestellter arbeite, erf374lle ich die Voraussetzungen von 247 304 InsO. Deshalb bitte ich ggf. um Aussetzung des Verfahrens gem344337 247 306 I InsO." Im weiteren Verlauf des Er366ffnungsverfahrens holte das Insolvenzgericht ein Gutachten zu den Er366ffnungsvoraussetzungen ein. Der Sachverst344ndige kam hierin zu dem Ergebnis, dass Zahlungsunf344higkeit vorliege und aufgrund der Einzahlung eines Verfahrenskostenvorschusses durch die weitere Beteiligte zu 1 die Verfahrenser366ffnung erfolgen k366nne. Mit Verf374gung vom 17. Oktober 2008 374bersandte das Insolvenzgericht das Gutachten dem Schuldner. Im 334ber-sendungsschreiben wies es darauf hin, dass zwar nach dem Ergebnis des Gut-achtens ein Er366ffnungsgrund vorliege, eine Er366ffnung aber nur im Fall der Ein-zahlung des Kostenvorschusses erfolge. Einige Tage sp344ter teilte der Sachver-st344ndige dem Gericht mit, dass der Kostenvorschuss schon am 14. Oktober 2008 eingezahlt worden sei. Mit Beschluss vom 26. November 2008 hat das Insolvenzgericht das Verfahren auf Antrag der Gl344ubigerin er366ffnet. Im Er366ff-nungsbeschluss hat es festgestellt, dass ein Antrag des Schuldners auf Rest-schuldbefreiung nicht vorliege. 2 Eine sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Er366ffnungsbe-schluss, in der er auf seinen fr374her vorsorglich gestellten Restschuldbefrei-ungsantrag und den dort bedingt gestellten Eigenantrag hingewiesen hat, hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Antr344ge auf Aussetzung des er366ffneten Verfahrens zur Durchf374hrung eines Ei-genantragsverfahrens und Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung wei-ter. 3 - 4 - II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 2, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Eine Aussetzung des Ver-fahrens, um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, einen eigenen Insolvenzan-trag zu stellen, kommt nicht in Betracht. 4 1. Das Beschwerdegericht meint, der Schuldner habe keinen zul344ssigen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, weil er auf den Hinweis des Insolvenz-gerichts nach 247 20 Abs. 2 InsO in erster Linie beantragt habe, den Gl344ubigeran-trag abzuweisen, nur "vorsorglich" einen Antrag auf Restschuldbefreiung ge-stellt habe und einen eigenen Insolvenzantrag nur f374r den Fall, dass das Ge-richt den Antrag f374r begr374ndet erachte. Ein nur bedingter oder befristeter Insol-venzantrag sei unzul344ssig. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Gl344ubiger den Antrag von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder der Schuldner ihn von der Stundung der Verfahrenskosten abh344ngig mache. Da ein zul344ssiger Eigenantrag Sachentscheidungsvoraussetzung f374r einen zul344ssigen Rest-schuldbefreiungsantrag sei, m374sse der nur vorsorglich gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung als unzul344ssig angesehen werden. 5 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 6 a) Als Prozesshandlungen sind Antr344ge auf Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens nach den allgemeinen Regeln grunds344tzlich bedingungsfeindlich (BGHZ 167, 190, 194 Rn. 12; OLG K366ln ZIP 2000, 2031, 2033; Graf-Schlicker/ Fuchs, InsO 2. Aufl. 247 13 Rn. 2; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 13 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Wehr, 3. Aufl. 247 13 Rn. 4; M374nchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. 247 13 Rn. 77; Pape in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 13 Rn. 71; 7 - 5 - Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. 247 13 Rn. 7). Zwar gilt auch f374r Insolvenzantr344ge die weitere auf Prozesshandlungen allgemein anzuwendende Regel (vgl. BGHZ 132, 390, 398; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1521; v. 25. Februar 2003 - IX ZR 240/00, NJW-RR 2003, 1145, 1146; Z366ller/Greger, ZPO 28. Aufl. 247 253 Rn. 1; Pr374tting/Gehrlein/Geisler, ZPO 247 253 Rn. 2; Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. 247 253 Rn. 4), dass sie an eine blo337e innerprozessuale Bedingung gekn374pft werden und deshalb hilfsweise f374r den Fall zur Entschei-dung gestellt werden k366nnen, dass ein bestimmtes innerprozessuales Ereignis eintritt (OLG K366ln aaO; Graf-Schlicker/Fuchs, aaO; HK-InsO/Kirchhof aaO; Pape, aaO Rn. 71b). Von einer solchen blo337 innerprozessualen Bedingung, die etwa vorliegt, wenn der Antrag auf Verfahrenser366ffnung an die Stundungsbewil-ligung gekn374pft wird, ist aber nicht auszugehen, wenn der Schuldner den mit einem Eigenantrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Rest-schuldbefreiungsantrag nur hilfsweise f374r den Fall stellt, dass das Insolvenzge-richt den Antrag eines Gl344ubigers f374r zul344ssig und begr374ndet h344lt. Ein Vorrang-verh344ltnis, wie es innerhalb eines bestehenden Prozessrechtsverh344ltnisses bei einer eventuellen Klageh344ufung dann als unbedenklich angesehen wird, wenn die Antragstellung vom Ergebnis der Sachentscheidung des Gerichts 374ber den Hauptanspruch abh344ngig sein soll (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 1984 - VIII ZR 18/83, NJW 1984, 2937, 2938), kommt zwischen verschiedenen Insolvenzan-tr344gen nicht in Betracht. Der Schuldner muss sich deshalb entscheiden, ob er dem Gl344ubigerantrag entgegentritt oder ob er sich dessen Antrag mit einem eigenen unbedingten Antrag anschlie337t. Er kann nicht in erster Linie geltend machen, gar nicht insolvent zu sein, und nur hilfsweise, f374r den Fall, dass das Insolvenzgericht die Voraussetzungen f374r die Er366ffnung eines Insolvenzverfah-rens feststellt, einen eigenen Insolvenzantrag stellen. Es ist widerspr374chlich und stellt keine blo337e innerprozessuale Verkn374pfung dar, wenn der Schuldner auf den Gl344ubigerantrag einwendet, ein Insolvenzgrund liege nicht vor, in zweiter - 6 - Linie jedoch einen eigenen Antrag stellt, mit dem er vortr344gt, ein Er366ffnungs-grund sei doch gegeben, sofern das Insolvenzgericht den Gl344ubigerantrag f374r begr374ndet erachte. 334ber die Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen eines Schuldners kann nur einheitlich entschieden werden; die Grunds344tze des pro-zessualen Vorrangs sind nicht anwendbar (Pape EWiR 2001, 537, 538 gegen OLG K366ln aaO). Mehrere gleichzeitig anh344ngige Insolvenzantr344ge sind sp344tes-tens mit Verfahrenser366ffnung miteinander zu verbinden (HmbKomm-InsO/ Wehr, aaO 247 13 Rn. 18; Pape in K374bler/Pr374tting/Bork, aaO 247 13 Rn. 78); ge-schieht dies nicht, sind die 374brigen Antr344ge, auf die keine Er366ffnung erfolgt ist, f374r erledigt zu erkl344ren (Uhlenbruck, aaO 247 13 Rn. 74). Antr344ge, 374ber die man-gels Verbindung nicht entschieden worden ist, werden unzul344ssig (BGHZ 162, 181, 186; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 8). 8 b) Diese Grunds344tze gelten auch, wenn der Schuldner aufgrund eines Hinweises nach 247 20 Abs. 2 InsO vor die Wahl gestellt wird, entweder seine Einwendungen gegen den Gl344ubigerantrag zu verfolgen oder selbst einen Ei-genantrag zu stellen (vgl. zu dem Hinweis BGHZ 162, 181, 183 ff; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008, aaO S. 925 Rn. 15 ff; v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6). Der Schuldner muss sich eindeutig entscheiden, ob er es auf die Entscheidung 374ber den Antrag des Gl344ubigers ankommen l344sst oder ob er von der M366glichkeit eines Eigenantrags Gebrauch macht. Im Hinblick dar-auf hat der Senat es abgelehnt, die knapp bemessene Ausschlussfrist des 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO auf den Eigenantrag zu 374bertragen. Dem Schuldner soll durch eine angemessene richterliche Frist, die im Bedarfsfall noch verl344n-gert werden kann, ausreichend Zeit gegeben werden, den Rat eines Rechtsan-walts oder Wirtschaftspr374fers dazu einzuholen, ob er dem Gl344ubigerantrag ent- 9 - 7 - gegentreten oder sich diesem anschlie337en will, um Restschuldbefreiung zu er-langen (BGHZ 162, 181, 185 f). Wenn der Schuldner den Eigenantrag hilfswei-se stellen k366nnte, w344re er dieses Entscheidungsdrucks enthoben und es h344tte f374r die Einr344umung einer l344ngeren Frist keine Notwendigkeit bestanden. Zu be-r374cksichtigen ist weiterhin die vom Gesetz vorgesehene Verkn374pfung zwischen dem Eigeninsolvenzantrag und dem Restschuldbefreiungsantrag. Diese hat ihren Sinn darin, dass der Schuldner in seinem Eigenantrag den Er366ffnungs-grund einr344umt und sich bereit erkl344rt, sein verbleibendes Verm366gen den Gl344u-bigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verf374gung zu stellen (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZInsO 2004, 974, 975 r. Sp.). Der Schuldner, der nur hilfsweise einen Eigenantrag stellt, r344umt gerade nicht den Er366ffnungsgrund ein. c) Hier erf374llten die Erkl344rungen des Schuldners in dem Schreiben vom 29. M344rz 2008 nicht die Voraussetzungen eines unbedingt gestellten Insolvenz-antrags. Er lie337 ausdr374cklich offen, ob die Voraussetzungen f374r ein Verbrau-cherinsolvenzverfahren gegeben waren. Das Insolvenzgericht hat im Er366ff-nungsbeschluss mit Recht festgestellt, ein Antrag des Schuldners auf Rest-schuldbefreiung liege nicht vor. Weiterer gerichtlicher Hinweise bedurfte es - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht, weil der Schuldner bereits unmissverst344ndlich zum Ausdruck gebracht hatte, keinen unbedingten Insolvenzantrag stellen zu wollen. Den Hinweis auf die bevorstehende Verfah-renser366ffnung auf Antrag des Gl344ubigers erhielt der Schuldner, der zu diesem Zeitpunkt noch mit einem Eigenantrag h344tte reagieren k366nnen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008, aaO S. 925 Rn. 18), mit der 334bersendung des Gutach-tens. 10 - 8 - 2. Eine Aussetzung des Verfahrens, um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gl344ubigers ei-nen Eigenantrag zu stellen, kam aus mehreren Gr374nden nicht in Betracht. Zum einen kann nach Verfahrenser366ffnung kein zul344ssiger Er366ffnungsantrag mehr gestellt werden (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2005 - IX ZB 189/03, NZI 2004, 444; v. 3. Juli 2008 aaO S. 924 Rn. 8). Zum anderen sind die Vorschriften 374ber die Aussetzung im Insolvenzverfahren unanwendbar (BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 15/06, NZI 2006, 642; v. 14. Januar 2010 - IX ZB 72/08; M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 4 Rn. 15; I. Pape/Uhlenbruck, aaO 247 4 Rn. 2). Auch f374r die Anwendung des 247 306 Abs. 1 Satz 1 InsO war nach Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens kein Raum mehr. 11 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 26.11.2008 - 75 IN 113/08 - LG K366ln, Entscheidung vom 04.05.2009 - 1 T 106/09 -
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