BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 11/01 vom 6. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann am 6. November 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Mai 2001 wird auf seine Kosten z u - rückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 301.684 DM. Gründe: I. Das Landgericht hat den Beklagten, einen Rechtsanwalt, zur Za h - lung von 301.684 DM verurteilt. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. März 2001 erschien er nicht. Gegen das daraufhin erlassene und am 13. März 2001 zug e - stellte Versäumnisurteil legte er mit Schriftsatz vom 30. März 2001 Ei n - spruch ein und beantragte gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. - 3 - Er hat vorgetragen und dies durch eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten C. glaubhaft gemacht: Sein Bro sei so organisiert, daß Notfristen im Terminkalender als Vorfrist und fr den Tag des Fristablaufs notiert wrden. Am Tag des Fristablaufs werde vor Broschluß kontrolliert, ob alle Fristsachen ordnungsgemß erledigt se i - en. Erst danach werde die Frist gelöscht. Im vorliegenden Fall habe die geschulte und zuverlssige Angestellte C. die Akte am 27. Mrz 2001, dem Tag des Fristablaufs fr den Einspruch gegen das Versumnisurteil, nicht vorgelegt und die Einspruchsfrist infolge eines nicht mehr nac h - vollziehbaren Versehens am Nachmittag desselben Tages als erledigt gestrichen. Mit Beschluß vom 15. Mai 2001 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten abgelehnt und seinen Ei n - spruch gegen das Versumnisurteil vom 7. Mrz 2001 als unzulssig verworfen. Zur Begrndung hat es im wesentlichen ausgefhrt: Sofern der Anwalt die Fristenkontrolle seinem Bropersonal berlasse, msse er durch organisatorische Maßnahmen mögliche Fehlerquellen in größ t - möglichem Umfang ausschließen. Dazu gehöre eine wirksame Au s - gangskontrolle, die gewhrleiste, daß die im Fristenkalender vermerkte Frist erst dann gelöscht werde, wenn das fristwahrende Schriftstck ta t - schlich abgesandt worden oder sicher Vorsorge dafr getroffen sei, daß es rechtzeitig hinausgehe. Substantiiertes Vorbringen des Beklagten, welche organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden seien, um ein - 4 - Fehlverhalten bei der Überwachung von Notfristen auszuschlieûen, fe h - le. Dem Vortrag des Beklagten sei weder zu entnehmen, ob in seiner e i - genen Sache berhaupt eine Vorfrist notiert worden sei, noch ob die Akten eine Woche vor Fristablauf vorgelegt worden seien, noch welche Kontrollen vorhanden seien, um eine Nichtbeachtung der Vorfrist ausz u - schlieûen. Aus den Angaben des Beklagten gehe auch nicht hervor, welche Kontrollmaûnahmen zur Verhinderung von versehentlichen Lschungen im Fristenkalender ergriffen worden seien und ob die Angestellte C. a n - gewiesen worden sei, sich vor Streichung einer Frist anhand der Akte zu vergewissern, daû zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 5. Juni 2001. II. Die form- und fristgerech t eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulssig (§§ 238 Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber nicht begrndet. 1. Das Oberlandesgericht hat den nicht rechtzeitig eingelegten Einspruch des Beklagten gegen das Versumnisurteil (§§ 542 Abs. 3, 339 Abs. 1 ZPO) zu Recht als unzulssig verworfen (§§ 542 Abs. 3, 341 Abs. 1 ZPO). - 5 - 2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten auch die Wiederei n - setzung in den vorigen Stand rechtsfehlerfrei versagt. Gemû § 233 ZPO darf dem in eigener Sache als Rechtsanwalt ttig gewordenen Beklagten nur dann Wiedereinsetzung gewhrt werden, wenn die Mglichkeit, daû ihn an der Versumung der Einspruchsfrist ein Verschulden trifft, ausg e - schlossen ist. Das ist hier nicht der Fall. Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mssen Prozeûbevollmchtigte in ihrem Bro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlssig gewhrleistet wird, daû die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maûnahme tatschlich durchgefhrt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (BGH, Beschlsse vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 - Fristenko n - trolle 31; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 - Fr i - stenkontrolle 39; vom 14. Mrz 1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298 und vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00 - BGHR ZPO § 233 - Ausgangs- kontrolle 14). Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehrt eine Anor d - nung des Prozeûbevollmchtigten, die sicherstellt, daû die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders berprft wird. Der fr die Kontrolle zustndige Angestellte ist dabei anzuweisen, Fristen im Kalender grundstzlich erst zu streichen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, daû zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH, Beschluû vom 14. Mrz 1996 - III ZB 13/96, aaO). Weder der Begrndung des Wiede r - einsetzungsantrags des Beklagten noch der eidesstattlichen Versich e - - 6 - rung der Angestellten C. ist zu entnehmen, daû in der Kanzlei des B e - klagten die danach erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen g e - troffen worden sind. Zur Ausgangskontrolle in seinem Bro hat der Beklagte lediglich vorgetragen, vor Broschluû werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erl e - digt seien, erst dann werde die Frist gelscht. Welche Anordnungen des Beklagten dazu an die Angestellten ergangen sind, ist weder in der B e - grndung des Wiedereinsetzungsantrags noch in der Beschwerdeb e - grndung nher dargelegt. Insbesondere hat der Beklagte nicht vorg e - tragen, er habe angeordnet, eine Frist erst dann im Fristenkalender zu streichen, wenn der fristwahrende Schriftsatz postfertig gemacht und a n - hand der Akte berprft worden sei, daû nichts mehr zu veranlassen sei. Die Angestellte C. hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung ins o - weit lediglich ausgefhrt, vor Broschluû werde kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt seien, in der Folge werde die Frist gestrichen. Die so beschriebene Praxis entspricht nicht den an eine ordnungsgemûe Fristenkontrolle zu stellenden Anforderungen. Sie lût es nmlich zu, daû Fristen auch dann gestrichen werden, wenn die Angestellte auf eine nicht nher festgelegte Weise erfhrt und deshalb zu wissen glaubt, daû die Sache irgendwie erledigt sei. Daû es dabei leicht zu Irrtmern und Verwechselungen kommen kann, liegt auf der Hand. Es ist danach nicht auszuschlieûen, daû die Ausgangskontrolle in der Kanzlei des Beklagten nicht so organisiert ist, daû eine Wahrung von Rechtsmittelfristen g e - whrleistet wird, und daû die Versumung der Einspruchsfrist auf einen solchen Organisationsmangel zurckzufhren ist. Schon diese Mglic h - - 7 - keit eines Organisationsverschuldens des Beklagten schlieût die Wi e - dereinsetzung in den vorigen Stand aus. - 8 - 3. Die sofortige Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurckzuweisen. Nobbe Siol Bungeroth Mller Wassermann
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