BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 110/10 vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M366hring am 2. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 12. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247247 7, 6 Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache f374hrt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses und zur Zur374ckverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht. 1 - 3 - Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats m374ssen Antr344ge auf Versa-gung der Restschuldbefreiung im er366ffneten Insolvenzverfahren gem344337 247 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin ge-stellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgr374nde des 247 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist unzul344ssig. Wird anstelle des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Antr344gen auf Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt, so muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt und begr374ndet werden. Das Nachschieben einer Begr374ndung nach Fristablauf ist unzul344ssig (BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 226/06 Rn. 2 m.w.N.). 2 Das Beschwerdegericht hat nicht beachtet, dass der von ihm f374r begr374n-det angesehene Versagungsgrund der Nichtangabe einer Unfallrente von der weiteren Beteiligten nicht innerhalb der anstelle des Schlusstermins getretenen Frist zur Stellung und Glaubhaftmachung von Versagungsantr344gen vorgebracht worden ist. Die Frist wurde bis zum 29. September 2008 gesetzt. Innerhalb die-ser Frist hat die weitere Beteiligte unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Treuh344nders lediglich die Versagung der Restschuldbefreiung wegen feh-lender Vorlage aktueller Gehaltsabrechnungen beantragt. Zur Nichtangabe von Renteneink374nften fehlt n344herer Sachverhalt und die Glaubhaftmachung des entsprechenden Vorbringens. Zu den subjektiven Voraussetzungen des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wird in dem Versagungsantrag nichts ausgef374hrt. 3 Der Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Das Beschwerdege-richt hat sich mit dem fristgerecht und vom Insolvenzgericht f374r gerechtfertigt gehaltenen Versagungsantrag der fehlenden Vorlage aktueller Gehaltsabrech-nungen nicht weiter befasst und offen gelassen, ob insoweit ein dem Schuldner 4 - 4 - zuzuordnendes Fehlverhalten vorliegt. Eine Befassung mit diesem Versa-gungsgrund ist nachzuholen. Kayser Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Arnsberg, Entscheidung vom 07.11.2009 - 10 IK 172/06 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.04.2010 - I-6 T 53/10 -
Full & Egal Universal Law Academy