BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 110/11 vom 1 6 . Febr uar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 1 6 . Febr uar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2011 wird auf Ko s- ten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsb eschwerde verfahrens wird auf 6.592,39 festgesetzt . Gründe: I. Der Kläger wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Zurüc k- weisung seines Wiedereinsetzungsantrages und gegen die damit einhergehe n- de Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vo m 4. Juni 2010. Dieses Urteil ist dem Kläger am 10. Juni 2010 zugestellt worden. Am 9. Juli 2010 hat er dagegen Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegrü n- dung ist am 12. August 2010 beim Berufungsgericht eingegangen. Gegen den seinen Wiedereinsetzungsan trag zurückweisenden und die Berufung verwerfenden Beschluss hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbi n- dung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedo ch nicht zulässig, weil der von der Rechtsbeschwerde allein geltend gemachte Z u- lassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vorliegt. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nic ht verletzt. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermit t- lung per Telefax an hand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermit t- lung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - X II ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW - RR 2010, 1648 Rn. 12, jeweils mwN). Diese zwingend notwendige Ausgang s- kontrolle muss sich entweder aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt eine allgemeine Kanzle i- anweis ung , muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Tel e- fax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Au s- gangskontrolle erstrecken. Die Kanzleiangestellte ist dann zusätzlich anzuwe i- sen, die Frist erst nach einer Kontr olle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - X II ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 6; vom 14. Mai 2008, aaO Rn. 12). 3 4 - 4 - 2. Eine diesen Anforderungen genügende Ausgangskontrolle im Büro des Klä gers ist nicht dargetan worden. Zwar hat es eine allgemeine Anweisung gegeben, nach der bei fristgebundenen Schriftsätzen im Falle der Übermittlung per Telefax nach deren Absendung der Faxbericht zu überprüfen und danach die Frist im Fristenbuch zu streich en war. Diese Anweisung ist aber nach der eigenen Darstellung des Klägers in seiner Kanzlei so nicht umgesetz t worden. Vielmehr sind Streichungen im Fristenbuch nicht erfolgt , sondern sollen nur auf der Tageskopie der jeweiligen Kalenderseite vorgenommen w orden sein. Wann, von wem und aufgrund welcher Unterlagen dieser zusammengefasste Kontrollvorgang sodann durchgeführt worden sein soll , ist zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht dargelegt worden. Es ist damit nicht erken n- bar, dass organisatoris ch überhaupt eine effektive Ausgangskontrolle von Fri s- tensachen in der Kanzlei des Klägers bestand. Rechtsanwalt W . , der der Mitarbeiterin des Klägers die Berufungsbegründung mit dem Hinweis überg e- ben hat, diese noch am 6. August 2010 an das Berufung sgericht zu faxen, hätte dieser eine Einzelanweisung erteilen müssen, nach der sie die Übermittlung anhand des ausgedruckten Sendeprotokolls zu überprüfen und erst danach die Frist im Fristenkalender zu streichen hatte. Eine solche Anweisung hat es nicht g egeben. Auch der Kläger selbst, der sich am 10. August 2010 bei der Mitarbeiterin nach der Berufungsbegründung erkundigt hat, ist auf die notwendige Au s- gangskontrolle nicht näher eingegangen. Eine den Anforderungen genügende Ausgangskontrolle hat es d emgemäß weder aufgrund der in der Kanzlei ertei l- ten allgemeinen Anweisung zur Fristenverwa hr ung noch aufgrund der Einzel - 5 6 - 5 - anweisung, den Schriftsatz dem Berufungsgericht per Telefax zu übersenden, gegeben. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorin stanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 04.06.2010 - 8 O 594/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2011 - 17 U 76/10 -
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