ECLI:DE:BGH:2016:030816BXIIZB110.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 110/16 vom 3 . August 201 6 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 19 Zur Konkurrenz der verschiedenen Anknüpfungsalternativen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB. BGH, Beschluss vom 3. August 20 16 - XII ZB 110/16 - OLG Karlsruhe AG Pforzheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . August 201 6 durch den Vorsit zenden Richter Dose , die Richter Schilling , Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: 1. Der Antra g des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahren s- kostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die mit der Rechtsb e- schwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat . 2. Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde des Antragste l- l ers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats Senat für Fam i- liensachen des Oberlandes gerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2016 durch Be schluss nach § 74 a Abs. 1 FamFG zurückz u- weisen . 3. Den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Septemb er 2016 gegeben. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines im vereinfachten Ve r- fahren errichteten Titels über Kindesunterhalt für das im Mai 2011 geborene Kind M. 1 - 3 - Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Ehe mit de r Kindesmutter, die ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts P. vom 19. April 2011 rechtskräftig seit di e- sem Tag geschieden. Es ist in diesem Verfahren un streitig, dass der Antra g- steller nicht der biol ogische Vater des etwa vier Wochen nach Rechtskraft der Scheidung geborenen Kindes M . ist, welches sich seit seiner Geburt ebenfalls in Deutschland aufhält. Der Antragsteller leitete im Jahr 2012 vor dem Amtsgericht B. ein Vate r- schaftsanfechtungsverfahr en ein. Auf den in diesem Verfahren erteilten gerich t- lichen Hinweis, dass " nicht ersichtlich sei, was die Vaterschaft begründe " , nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft zurück. D er Antragsgegner, der für das Kind M . fortlaufe nd Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbringt, hat den Antragsteller aus übergegang e- nem Recht auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen . Nachdem der Antrag s- gegner den Antragsteller im Dezember 2011 zur Erteilung von Auskünften über seine Einkomm ensverhältnisse auf gefordert hatte, wurde der Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Mai 2014 im vereinfachten Unte r- haltsfestsetzungsverfahren nach § 239 FamFG dazu verpflichtet, an den A n- tragsgegner seit Dezember 2011 rückständigen und lau fenden Kindesunterhalt für M . zu zahlen. Seine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerd e nahm der Antragsteller am 27. Januar 2015 zurück. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 29. Januar 2015 hat der Antragsteller eine Abänderung des Un terhaltsfestsetzungsbeschlusses dahingehend be gehr t, keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass er nicht der biologische Vater von M . sei und auch nicht als dessen rechtlicher Vater angesehen werden könne. Das Amtsge richt hat den Antrag ab gewiesen. Das Oberlandesgericht , dessen Entscheidung in 2 3 4 5 - 4 - FamRZ 2016, 924 (mit Anmerkung Henrich FamRZ 2016, 926) veröffentlicht ist, hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgew iesen. H iergegen wendet sich der An tragsteller mit seiner zugelassenen Rechtsb e- schwerde. II. De r Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 74 a Abs. 1 FamFG zurückzuweisen . Die Voraussetzungen für die Zulassung der Recht s- beschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor und die Recht s- beschwerde hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 1. Im Streitfall stellen sich insbesondere keine Rechtsfragen von grun d- sätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Grundsätzliche Bede u- tung hat eine Sache, wenn sie ein e entscheidungserhebliche, klärungsbedürft i- ge und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn eine durch die Beschwerdeentscheidung aufgeworfene Rec htsfrage zwe i- felhaft ist, mithin insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschie d- lich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinu n- gen vertrete n werden ( Senatsbeschluss vom 24. April 2013 XII ZR 159/12 FamRZ 2013, 1199 Rn. 4; BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 II ZR 54/09 NJW - RR 2010, 1047 Rn. 3). So liegt der Fall hier nicht, und zwar auch nicht in Bezug auf die vom Beschwerdegericht als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage, wie sich die " konkrete Anwendung des Günstigkeits prinzips im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB " in Fällen auswirkt, in denen 6 7 - 5 - " die rechtliche Vaterschaftsfiktion zu widersprechenden Ergebnissen gegenüber der wahrscheinlichen biologischen Abstammung " führt. a) Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufen t- halt hat (Aufentha ltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt we r- den, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter ve r- heiratet ist, ge mäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die al lgemeinen Wirkungen ihr er Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfun gen sind (Senatsurteil BGHZ 168, 79 Rn. 12 = FamRZ 2006, 1745 und Senatsbeschluss vom 20. April 2006 XII ZB 15/15 juris Rn. 28). b) Wird ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach der Scheidung der Ehe seiner Mutter geboren und könnte e s deshalb insbeson - dere ohne vorangehende Vaterschaftsanfechtung nach deutschem Recht von einem Dritten ohne weiteres anerkannt werden, kann dies zu Konflikten mit so l- chen über Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 EGBGB berufenen Rechtsordnungen führen, die w ie etwa das türkische, griechische oder polnische Recht (weitere Beispiele bei jurisPK - BGB/Gärtner/Duden [Stand: Dezem ber 2015] Art. 19 EGBGB Rn. 64) das Kind als Abkömmling des (geschiedenen) Ehemannes ansehen, wenn die Empfängniszeit noch in die Zeit v or Beendigung der Ehe fiel. Zur Aufl ösung eines solchen Konflikt s werden im Wesentlichen drei ve r- schiedene Lösungsansät ze vertreten: a a ) Nach einer Ansicht soll das Abstammungsstatut in solchen Fällen vorrangig an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes angeknüpft werden , weil 8 9 10 - 6 - der Gesetzgeber Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB einerseits als Regelanknüpfung ausgestaltet habe und der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes andererseits die engste Beziehung zum Sachverhalt aufweise (vgl. Andrae Internationales Fam i- lienr echt 3. Aufl. § 5 Rn. 27 und 33 ff. ; Dethloff IPrax 2005, 326, 329 f.) . b b ) Die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertritt mit unterschiedlichen Begründungen die Ansicht, dass diejenige Recht s- ordnung maßgeblich sein soll , die dem Kind schon mit der Geburt zu einem V a- ter verh elfe (Prioritäts grundsatz ) . Hierzu wird teilweise auf das Günstigkeit s- prinzip rekurriert , weil es dem Wohl des Kindes im Hinblick auf seine unterhalts - und erbrechtliche Absicherung am besten entspreche , wenn i hm schon zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Vater zugeordnet w erde ( vgl. BayObLG FamRZ 2002, 686, 687; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 688, 689; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1697, 1698 und FamRZ 2016, 920, 922; OLG Hamm FamRZ 201 4 , 1559, 1560 und FamRZ 2009, 126, 12 8 ; OLG Köln StAZ 2013, 319, 320 ; jurisPK - BGB /Gärtner /Duden [Stand: Dezember 2015] Art. 19 EGBGB Rn. 70 ; NK - BGB/ Bischoff 3. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 24 ). Teilweise wird d er Prioritäts grundsatz nicht aus einem kindeswohlbezogenen Günstigkeitsprinzip, sondern aus dem formalen Ordnungsk riterium hergeleitet, dass alle nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechte gleichrangig seien (vgl. Frank StAZ 2009, 65, 67) und die j e- nige Rechtsordnung, die dem Kind zeitlich als erstes einen Vater zuordne, demzufolge nur durch eine Vaterschaftsanfechtung wieder verdrängt werden k önne (vgl. MünchKomm/Helms BGB 6. Aufl . Art. 19 EGBGB Rn. 16). Freilich kann d er Prioritätsgrundsatz de n Wertungskonflikt zwischen ve r- schiedenen gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechten für sich geno m- men nicht auflösen , wenn eine alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllende pränatale Vaterschaftsanerkennung durch den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes (etwa nach deutschem R echt ) mit einer nachwirkenden Vaterschaft s- 11 12 - 7 - vermutung zugunsten des geschied enen Ehemannes der Kindesmutter nach dem gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BGB berufenden Auslandsrecht ko n- kurriert . Weisen die alternativ berufenen Rechtsordnungen dem Kind deshalb schon bei der Geburt unterschiedliche Väter zu, wird von der überwiegende n Auffassung nach dem Günstigkeitsprinzip derjenigen Rechtsordnung der Vo r- zug gegeben, die zum wirklichen Vater des Kindes führt ( vgl. hierzu im Einze l- nen Sta udinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 38; jurisPK - BGB/ Gärtner/Du den [Stand: Dezember 2015] Art. 19 EGBGB Rn. 72 ff. ) . cc ) Eine weitere Ansicht meint , dass d er Gesichtspunkt der Absta m- mungswahrheit von vornherein als wesentliche s Kriterium des Günstigkeitspri n- zips anzusehen und die vorzugswürdige Rechtsordnung deshalb generell diej e- nige sei , die dem Kind ohne Umwege möglichst schnell und ohne unnötige Ko s- ten zu seinem wirklichen Vater verh elfe (Henrich FamRZ 1998, 1401, 1402). Auf d ieser gedanklichen Grundlage soll sich auch eine wirksame postnatale Vaterschaftsanerkennung durch den mutmaßlich en Erzeuger gegenüber d er auf einer geschiedenen Ehe gegründeten Vaterschaftsvermutung nach auslä n- dischem Recht durchsetzen können, wenn die A nerkennung der Vaterschaft " zeitnah " nach der Geburt angekündigt wird und die wirksame Vaterschaftsa n- erkennung im Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt durch den Standesbea m- ten vo rliegt (vgl. OLG Karlsruhe [11. Zivilsenat] FamRZ 2015, 1636, 1638; AG Karlsruhe FamRZ 2007, 1585, 1586; AG Regensburg FamRZ 2003, 1856, 1857; Sta udinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 3 8; vgl. auch AG Hannover FamRZ 2002, 1722, 1724 f. ). c ) Der Senat hat zwar bislang offengelassen, in welchem Verhältnis die Anknüpfungsalternativen zueinander stehen, wenn diese zu unterschiedlichen Eltern - Kind - Zuordnungen führen, und welcher Alternativ e im Konkurrenzfall der Vorrang gebührt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 20 1 6 XII ZB 15/15 13 14 - 8 - FamRZ 2016, 1251 Rn. 29). Diese Fra ge stellt sich unter den hier obwaltenden Umständen allerdings nicht. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht ang e- griffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist die Anerkennung der V a- terschaft für das Kind M . durch einen anderen Mann weder erfolgt noch bea b- sichtigt. Die nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB vorzunehmende Anknüpfung des Abstammungsstatuts an den gewöhnlichen Au fenthalt des Kindes in Deutschland würde deshalb dazu führen, dass dem Kind M . überhaupt kein V a- ter zugeordnet werden könnte, weil die Mutter von M . zum Zeitpunkt der Gebur t nicht mehr verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB) und weder eine Anerkennung der Vater schaft durch ei nen anderen Mann (§ 1592 Nr. 2 BGB) noch eine g e- richtliche Vaterschaftsfest stellung (§ 1592 Nr. 3 BGB) vorliegen. Demgege n- über würde die Anknüpfung an das Personalstatu t des Antragstellers gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach den zutreffen den Ausführungen des B e- schwerdegerichts dazu führen , dass dem Kind M . der Antragsteller als rechtl i- cher Vater zugeordnet wird, weil der geschiedene Ehemann nach Art. 285 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches auch dann noch als rechtlicher Vater des Kinde s gilt, wenn dieses von der geschiedenen Ehefrau wie es hier der Fall ist vor Ablauf von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren worden ist. Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation kommt es folglich schon nicht dazu, dass die verschiedenen A n knüpfungsalternativen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB zu unterschiedlichen Vater - Kind - Zuordnungen führen, weil das nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB berufene deu tsche Aufenthaltsrecht dem Kind M . überhaupt keinen rechtlichen Vater zuweist und es damit nicht um die Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Vätern geht. Die gänzliche rechtl i- che Vaterlosigkeit ist indessen ein auch kollisionsrechtlich unerwünschter Zustand, der durch die nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB eröffnete Mehrfachanknü p- fung gerade vermieden werden soll. Darüber, dass eine durch ein alternativ b e- 15 - 9 - rufenes Auslandsrecht ermöglichte Vater - Kind - Zuordnung aufgrund geschied e- ner Ehe der völligen Vaterlosigkeit vorzuziehen ist , besteht soweit ersichtlich in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit ( so ausdrücklich Münch Komm/Helms BGB 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 20; jurisPK - BGB/Gärtner/Duden [Stand: D e- zember 2015] Art . 19 EGBGB Rn. 62) , und zwar auch bei den Vertreter n derj e- nigen A nsichten , die dem von der herrschenden Meinung bevorzugten ( stre n- gen ) Pr ioritätsgrundsatz im Ausgangspunkt nicht folgen wollen (vgl. insbeso n- dere Dethloff IPrax 2005, 325, 329; Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EG BGB Rn. 37; Henrich FamRZ 2016, 926 ). E ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde spielt es auch keine entsche idende Rolle, dass dem Kind bei einer Vater - Kind - Zuordnung aufgrund nachwirkender Vaterschaftsverm u- tung mit dem geschiedenen Ehemann der Mutter häufig ein Vater zugewiesen wird , der wie es auch in diesem Fall zu sein scheint nicht der Erzeuger des Kind es ist . Insoweit ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch dem deutschen Abstammungsrecht insbesondere bei der Ehelichkeitsvermutung des § 1592 Nr. 1 BGB Vater - Kind - Zuordnungen geläufig sind , die zwar auf einer typisierten Vaterschaftswahrscheinl ichkeit beruhen, aber fehlerhafte Z u- ordnun gen vorbehaltlich bestehender Anfechtungsmöglichkeiten bewusst in Kauf nehmen. d) Die angefochtene E ntscheidung begegnet auch insoweit keinen rech t- lichen Bedenken, als das Beschwerdegericht keine weiteren Erwägu ngen zu möglichen Rückverweisungen durch das internationale Privatrecht der Türkei angestellt hat. Denn es kann im Ergebnis offen bleiben , ob es sich bei der Ve r- weisung in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB um eine Gesamtverweisung oder um eine Sachnormverweisung handelt (vgl. Sta udinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 27 mit Nachweisen zum Streitstand) und ob das türkische Kollis i- onsrecht möglicherweise wieder in das deutsche R echt zurückverwiesen hätte . Die alternative Anknüpfung in Art . 19 Abs. 1 EGBGB ver folgt gerade das Ziel, 16 - 10 - die Feststellung der Abstammung auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen nach einem der in Frage kommenden Rechte die Feststellung ausg e- schlossen wäre . Ein e Rückverweisung durch das nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 oder 3 EGBGB beru fene Recht bleibt nach einhelliger und zutreffender Meinung jedenfalls dann unbeachtlich , wenn durch die Annahme der Rückverweisung die Möglichkeit einer Feststellung der Abstammung entfiele ( vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1697, 1698; OLG Celle FamRZ 2011, 1518, 1520; BeckOK BGB/ He iderhoff [Stand: Mai 2016] Art. 19 EGBGB Rn. 30; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 29). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. 2. Gemessen daran hat d ie Rechtsbeschwerde auch keine Aussicht auf Erfolg. Da der Antragsteller im Übrigen keine Tatsachen vorgetragen hat, we l- che die Herabsetzung des im Unterhaltsfestsetzungsbeschluss titulierten Kin - 17 - 11 - desunterhalts rechtfertigen könnten, kommt es auf die vom Beschwerdegericht offengelassene Frage nach der Einh altung der Frist des § 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht an. Dose Schilling Günter Botur Krüger Hinweis: Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde erledigt worden. Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 16.07.2015 - 5 F 35/15 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.01.2016 - 20 UF 133/15 -
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