ECLI:DE:BGH:2017:130717BIXZB110.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 110/16 vom 13. Juli 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Satz 1 Fd Den Prozessbevollmächtigten trifft ein seiner Partei anzulastendes Organisationsve r- schulden, wenn bei Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt nicht geregelt ist. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - IX ZB 110/16 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 13. Juli 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des H anseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. November 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 36.294,52 Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung anwaltlicher Gebühren in Höhe von 36.294,52 hat die Klage durch Urteil vom 9. Juni 2016 , das der Klägeri n am 15. Juni 2016 zugestellt worden ist, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 7. Juli 2016 Berufung eingelegt. 1 - 3 - Der bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sachbearbeitende Rechtsanwalt S . hat am 1. August 2016 de n weitgehend fertigg e- stellten Entwurf einer Berufungsbegründung mit der Bitte um Verfeinerung und Verfestigung Rech tsanwalt G . als zuständigem Dezernenten übermittelt. Am 5. oder 6. August 2016 hat sich Rechtsanwalt G . telefonisch bei Rechtsa nwalt S . mit Rücksicht auf dessen am 8. August 2016 b e- ginnenden dreiwöchigen Erholungsurla ub nach den erforderlichen Anpass u n- gen erkundigt. Im Anschluss hat Rechtsanwalt S . die für ihn tätige Büroangestellte W . ang ewiesen, ihn rechtzeitig vor Fristablauf am 15. August 201 6 an die Frist der Berufungsbegründung zu erinnern . Am 16. August 2016 ist in der Kanzlei der Klägerin festgestellt worden, dass die bis zum 15. August 2016 laufende Berufungsbegründungsfrist versäu mt worden ist. Am 19. September 2016 hat die Klägerin in Verbindung mi t der Berufun g sb e- gründung einen A ntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück - gewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe weder eine ordnungsgemäße Organisation des Fristen wesens noch eine hinreichend ko n- krete Einzelanweisung zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist dargetan. 2 3 4 5 - 4 - Unabhängig davon, ob der Vortrag der Klägerin zur Organ isation der Fristenkontrolle den insoweit zu b eachtenden Anforderungen entspre che, kö n- ne dem Klagevortrag nicht entnommen werden, welche Kontrollmaßnahmen ergriffen würden, um im Falle der Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Anwalts die Einhaltung der laufenden Berufungsbegründungsfrist, insbesondere die Eintragung in de n Fristenkalender , sicherzustellen. Die Organisation zur Fristenkontrolle im Falle der Urlaubsabwesenheit sei schon deshalb unz u- reichend, weil eine Regelung für den hier vorliegenden Fall, dass eine Frists a- che bereits vorliege, der Sachbearbeiter sie jedoch bis zum Urlaubs antritt nicht mehr erledigen könne, nicht getroffen worden sei. Die Darstellung , es sei selbstverständlich gewesen, dass die Sache in Urlaubsabwesenheit von Rechtsanwalt S . an Rechtsanwalt G . vorzulegen sei, ersetze nicht den konkre ten Vortrag und sei zudem nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei nicht ersichtlich , dass die Büromitarbeiterin W . gehalten gewesen sei, die für Rechtsanwalt S . notierte Frist auf Rechtsanwalt G . u m- zutragen. Ebenso sei die B üromitarbeiterin W a . nicht angehalten wo r- den, Rechtsanwalt G . an unerledigte Berufungsbegründungsfristen von Rechtsanwalt S . zu erinnern. De m Vorbringen lasse sich auch keine hinreichend konkrete Einzela n- weisung des sachb earbeitenden Rechtsanwalts S . oder des Deze r- natsleiters Rechtsanwalt G . entnehmen, welche bei Befolgung d ie Fris t- wahrung gewährleistet hätte. Beide hätten die Angestellt e W . nicht daran erinnert, die für Rechtsanwalt S . notierte Frist auf Rechtsanwalt G . oder einen U rlaubsvertreter umzutragen. Die Anweisung von Recht s- anwalt S . an die Büroangestellte W . , ihn rechtzeitig an die 6 7 - 5 - Frist zur Berufungsbegründung zu erinnern, sei zur Fristwahrung ungeeignet gewesen, weil er in dem maßgeblichen Zeitpunkt urlaubsabwesend sei n würde. 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht durchgreift . D ie Ausführungen des Ber u- fungsgerichts halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofes . Der Klägerin kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil die Versäumung der Ber ufungsbegründungsfrist auf einem ihr z u- zurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten beruht (§ 233 Satz 1 ZPO). D ie Büroo rganisation der Prozessbevollmächtigten der Klägerin genügte in Vertretungsfällen nicht den insoweit zu beac htenden rechtlichen Anforderungen . Außerdem fehlt e es an einer Einzel an weisung der mit der Sache befassten Rechtsanwälte S . und G . , bei deren B e- folg ung das Fristversäumnis vermieden worden wäre . a) Im Streitfall trifft die Proze ssb evollmächtigten der Klägerin ein O rgan i- sationsverschulden, weil nach den kanzleiinternen Anordnungen eine Fristwa h- rung im Falle der Abwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts nicht gewährleistet war. aa) Es gehört zu den Aufgaben des Prozessb evollmächtigten, dafür So r- ge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfa h- ren, in denen Rechtsmitteleinlegungs - und Rechtsmittelbegründungsfristen la u- fen, rechtzeitig vorgelegt werden, und zusätzlich eine Ausgangskontrolle scha f- fen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze 8 9 1 0 - 6 - auch tatsächlich rechtz eitig hinausgehen (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8 ; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 10 ). Ein Rechtsanwalt hat im Rahmen seiner O r- ganisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle seiner Abwesenheit ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZB 12/14, NJW - RR 2017, 30 8 Rn. 9 mwN). Sofern der mit der Sache befasste Rechtsanwalt abwesend ist, muss im Büro Vorsorge getroffen werden, dass die Akte einem erreichbaren anderen Anwalt vorgelegt wird. Bei entsprechender Büroorganis a- tion, nämlich der Anweisung an das Büropersonal, bei Verhinderung des mit der Sache befassten Anw a lt s die Akte einem anderen Anwalt m it Hinweis auf die demnächst ablaufende Frist vorzulegen, kann die Versäumung einer Frist ve r- mieden werden (BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - X ZR 100 /07, GRUR 2008, 280 Rn. 5 ). bb ) Innerhalb des Büros der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war nicht sichergestellt, dass in Vertretungsfällen Fristsachen ein em zuständigen Rechtsanwalt rechtzeitig vorgelegt werden. (1) Die Klägerin hat zur Büroorganisation ihrer Prozessbevollmächtigten folgendes vorgetragen: D er sachbearbeitende Rechtsanwalt habe Fristsachen grundsätzlich vor Urlaubsantritt zu erledigen. Kurzfristig eingehende Frists a- chen seien Rechtsanwalt G . als Dezernatsleiter zwecks Auswahl des Sachbearbeiters vorzulegen. Die Vertretung in Terminsachen werde abgespr o- chen und dadur ch vor Urlaubsantritt e in Vertreter bestimmt, so dass b etroffene Termine in den Kalender des Vertreters umgetragen würden . 1 1 1 2 - 7 - (2 ) Diese organisatorischen Abläufe sind nicht geeignet, in Vertretung s- fällen eine rechtzeitige Vorlage der Akten an einen vera ntwortlichen Rechtsa n- walt und damit die Fristwahrung zu gewährleisten , wenn - wie im Streitfall - der ursprünglich sachbearbeitende Rechtsanwalt eine Terminsache vor seinem U r- laubsantritt nicht abschließend erledigt. In einer derartigen Gestaltung sieht di e Organisation der Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine allgemeinen Ve r- tretungsregeln vor. Vielmehr hätte, weil es sich nicht um eine kurzfristig eing e- hende Fristsache handelte, eine Absprache über die Vertretung erfolgen und der Termin im Kalender d es Vertreters eingetragen werden müssen. Bei dieser Sachlage konnte die Frist nicht mit Hilfe der allgemeinen Kanzleiorganisation, sondern nur auf der Grundlage einer Verständigung zwischen den Anwälten und einer entsprechenden Einzelanweisung an das Bürop ersonal gewahrt we r- den. Die bloße Erinnerung der Mitarbeiter an den Fristablauf durch das von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingesetzte D atenverarbeitungspr o- gramm war zur Fristwahrung nicht geeignet , weil entgegen dem Rechtsb e- schwerdevorbringen keine Anweisung an das Büropersonal ergangen war, im Falle der Abwesenheit des sachbearbeitenden Anwalts den Vorgang einem a n- deren Anwalt vorzulegen (BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - X ZR 100/07, GRUR 2008, 280 Rn. 5 ). Die zentrale Erfassung der Fris ten kann e i- nem Fristversäumnis nur vorbeugen, wenn - woran es hier fehlt - das Personal dahin instruiert wird, die Sache im Falle der Abwesenheit des sach be arbeite n- den Anwalts einem anderen Anwalt vorzulegen. (3) Mit Recht hat das Berufungsgericht das nach Ablauf der Wiederei n- setzungsfrist im Schriftsatz vom 16. November 2016 enthaltene Vorbringen der Klägerin, dass Rechtsanwalt G . generell die Vertretung für Rechtsanwalt S . übernehme und deswegen Rechtsanwalt S . betre f- 1 3 1 4 - 8 - fende Terminsachen ihm vorzulegen seien , nicht berücksichtigt. Grundsätzlich müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein kö n- nen, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden; diese sind bei der Antra g- stellung oder i m Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Lediglich e rkennbar unklare oder ergänzungsbedür f- tige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen auch nach Fristablauf noch erläutert oder vervollstä ndigt werden (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 7; Beschluss vom 2. Fe b- ruar 2017 - VII ZB 41/16, NJW - RR 2017, 627 Rn. 15) . Im Streitfall geht es nicht um unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben. Vielmehr hat die Klägeri n im Gegensatz zu ihrer ursprünglichen Darstellung, wonach die Vertretung individ u- ell abgesprochen wird, nachträglich eine feststehende Vertretungsregel b e- hau p tet. Dam it kann sie nicht gehört werden; z udem ist diese Darstellung nicht glaubhaft gemacht word en. b) Die aufgezeigten Versäumnisse sind nicht nach den Grundsätzen zum Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei Vorliegen einer konkreten Ei n- zelanweisung unerheblich. Danach kommt es auf die allgemeinen organisator i- schen Vorkehrungen einer Kanz lei für die Fristwahrung nicht entscheidend an, wenn der Anwalt eine klare und präzise Anweisung für den konkreten Fall e r- teilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 13; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 12 mwN; vom 6 . April 2016 - VII ZB 7/15, NJW - RR 2016, 1262 Rn. 13 mwN). Im Streitfall fehlt es an einer derartigen Weisung durch die mit der Sache befassten Rechtsanwälte S . und G . . 1 5 - 9 - aa) Nach der Darstellung der Klägerin wies Rechtsanwalt S . die Mitarb eiterin W . im Anschluss an die von ihm am 5. oder 6. August 2016 mit Rechtsanwalt G . geführte fernmündliche Unterredung an, ihn rechtzeitig vor Fristablauf am 15. August 2016 an die Frist zur Berufungsb e- gründung zu erinnern . Diese Weisung war ersichtlich nicht tauglich , die Wa h- rung der Frist sicherzustellen, weil sich Rechtsanwalt S . am 8. August 2016 in einen dreiwöchigen Urlaub begab und mithin infolge Ortsa b- wesenheit außerstande war, auf einen entsprechenden Hinweis selbst die Frist einzuhalten. bb) Ausweislich des Klägervorbringens hat sich Rechtsanwalt G . schon nicht mit Rechtsanwalt S . dahin verst ändigt, wer d e ssen Ve r- tretung übernehmen sollte. Vor diesem Hintergrund ist durch Rechtsanwalt G . eine Weisung hinsichtlich der Übernahme der Vertretung nicht an die Kanzleimitarbeiterinnen W . und Wa . ergangen . Folglich bestan d für die Mitarbeiterinnen keine Veranlassung, die Frist in den Kalender von Rechtsanwalt G . umzu tragen und diesem die Akte vorzulegen . Die Kläg e- rin kann sich mithin nicht dahin entlasten, die Mitarbeiterinnen ihrer Prozessb e- vollmächtigten hätten e s aufgrund eines Versehens versäumt, die Sache rech t- zeitig Rechtsanwalt G . vorzulegen . 1 6 1 7 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.06.2016 - 316 O 361/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2016 - 3 U 149/16 - 1 8 +
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