BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZB 11/02 vom1. Oktober 2002in der Kostensache - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermannund die Richterin Mayenam 1. Oktober 2002beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-schluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dresdenvom 26. März 2002 aufgehoben.Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Ko-stenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Dresdenvom 16. August 2001 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Klägerzu tragen.Wert der Rechtsbeschwerde: 658,50 Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerdeist zulässig und begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Kosten-festsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts. Der Kläger kann vom Be- - 3 -klagten weder die Reisekosten seines im früheren Westteil der Stadt B.ansässigen Prozeßbevollmächtigten noch dessen volle im Berufungs-verfahren angefallenen Gebühren erstattet verlangen.Die nach Wegfall des Lokalisierungsprinzips in Rechtsprechungund Literatur diskutierte Streitfrage, ob die Reisekosten eines auswärti-gen Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig sind (so etwa OLGFrankfurt JurBüro 2000, 597; OLG Dresden JurBüro 2002, 255) oder obihre Erstattung nicht oder allenfalls in Höhe ersparter Kosten für Infor-mationsreisen oder für einen Verkehrsanwalt in Betracht kommt (so etwaOLG München AnwBl 2001, 310; OLG Brandenburg JurBüro 2001, 533),ist, was das Landgericht verkannt hat, nicht entscheidungserheblich. Derin B. ansässige Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist vor dem Landge-richt D. erst durch den Wegfall des Lokalisierungsprinzips am 1. Januar2000 postulationsfähig geworden, konnte die Berufung 1998 also nochnicht wirksam einlegen. Die vom Kläger begehrten strei- - 4 -tigen Mehrkosten resultieren allein daraus, daß er nach Wegfall des Lo-kalisierungsprinzips den Anwalt gewechselt hat. Für eine Notwendigkeit(§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO) des Wechsels ist nichts vorgetragen oder er-sichtlich.Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Mayen
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