BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 11/02 vom10. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,Scharen, Keukenschrijver und Asendorfbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 6. März 2002 wirdauf seine Kosten verworfen.Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach demGesetz allgemein eröffnet (im Verfahren der Richterablehnung sieht die ZPOeine Rechtsbeschwerde nicht vor) noch vom Beschwerdegericht zugelassenworden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).2. Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde fürzulässig zu erachten, etwa wegen Verletzung des Grundgesetzes (gesetzlicherRichter) oder einer sonstigen greifbaren Gesetzwidrigkeit.Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre-formgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574Abs. 1 ZPO angerufen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Entscheidung alsgreifbar gesetzwidrig angegriffen wird. In einem solchen Fall ist die angefoch-tene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, gegebenenfalls aufGegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß auf diesem We- - 3 -ge nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde in Betracht (vgl.BGH, Beschl. v. 7.3.2002 IX ZB 11/02).MelullisJestaedtScharenKeukenschrijver Asendorf
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