BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 11/02 vom 7. März 2002 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 574 ff n.F. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformg e - setz kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Ein a u - ßerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht stat t - haft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist. In einem so l - chen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erla s - sen hat, auf (fristgebundene) Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Ve r - fassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 7. Mrz 2002 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluû der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dsseldorf vom 22. J anuar 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulssig verworfen. Gerichtskosten fr das Beschwerdeverfahren werden nicht erh o - ben (§ 8 GKG). Grnde: I. Gegen die Schuldnerin erging am 14. Dezember 2000 ein Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung. Die Schuldnerin wandte sich hiergegen mit einer Erinnerung nach § 766 ZPO, die vom Vollstreckungsgericht durch Beschluû vom 8. November 2001 zurckgewiesen wurde. Die Entsche i - dung wurde dem Verfahrensbevollmchtigten der Schuldnerin am 7. Dezember 2001 durch Niederlegung zugestellt. Mit Schreiben vom 2. Januar 2002, beim Beschwerdegericht eingega n - gen am 4. Januar 2002, hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde gegen die - 3 - Entscheidung des Amtsgerichts vom 8. November 2001 erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beantragt. Zur Begrndung hat sie vo r - getragen, sie bzw. ihr Verfahrensbevollmchtigter seien wegen einer Kurabw e - senheit nicht in der Lage gewesen, die Sendung vor dem 22. Dezember 2001 bei der Postfiliale in Dsseldorf abzuholen und von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Besondere Vorkehrungen fr die Zustellung habe sie auch im Hinblick auf das laufende Zwangsvollstreckungsverfahren nicht treffen mssen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluû vom 22. Januar 2002 verworfen, weil diese nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es zurckgewi e - sen, weil der Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Rechtsbeschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrem als Beschwerde, hilf s - weise auûerordentliche Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel, das am 1. Fe- bruar 2002 beim Landgericht einging. Sie rgt unter anderem die Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör und trgt vor, bei einem entspreche n - den Hinweis des Gerichts htte sie die Glaubhaftmachung - unter anderem durch die Vorlage einer Lagerungsmerkkarte - nachgeholt. II. - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem G e - setz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). a) Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilproze û - reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff) ist der Zugang zum Bundesgerichtshof ausschlieûlich in den Fllen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft. Ein auûerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht gegeben, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwi d - rig ist, insbesondere ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdefhrers verletzt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Beschwerd e - gerichte hat der Gesetzgeber nicht eröffnet. Die Zulassung einer auûerordentlichen Beschwerde im Wege der Anal o - gie zum Revisionsrecht (§ 544 ZPO n.F.) kommt nicht in Betracht, weil es i n - soweit an einer planwidrigen Regelungslcke fehlt. Der Gesetzgeber des Zivi l - prozeûreformgesetzes hat die Problematik der Verletzung von Verfahren s - grundrechten gesehen. Er hat mit § 321a ZPO n.F. erstmals eine Abhilfemö g - lichkeit fr Verfahren vorgesehen, in denen eine Überprfung des erstinstanzl i - chen Urteils bislang nicht möglich war. Ferner hat er fr das Revisionsrecht mit § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. einen Grund fr die Zulassung der Revision ei n - gefhrt, der nach der Gesetzesbegrndung auch die Verletzung von Verfa h - rensgrundrechten umfassen soll (BT-Drucks. 14/4722 S. 104 re. Sp.). Fr das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber demgegenber unter Hinweis auf die regelmûig geringere Bedeutung des Beschwerdeverfahrens fr die Parteien und aus Grnden der Entlastung des Bundesgerichtshofs (BT- Drucks. 14/4722, S. 116 re. Sp.) bewuût davon abgesehen, eine dem Revis i - - 5 - onsrecht vergleichbare Regelung zur Korrektur auch der Verletzung von Ve r - fahrensgrundrechten zu schaffen, obwohl die Zulassungsgrnde sich bei Rev i - sion und Rechtsbeschwerde nicht unterscheiden. b) Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers ist v on den Gerichten zu beachten. Verfassungsrechtliche Bedenken begegnen ihr nicht. Auch wenn bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten von Verfassungs wegen die M g - lichkeit einer Abhilfe innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit vorzusehen ist (zum Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehr vgl. insoweit den Vorlageb e - schluû des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 10/99, ), erffnet dies nicht einen im Gesetz nicht vorgesehenen Zugang zu einer weiteren Instanz. Vielmehr ist der Verfa s - sungsverstoû durch das Gericht, das ihn begangen hat (iudex a quo), auf eine Gegenvorstellung zu korrigieren. Die Einschrnkung der sich aus § 318 ZPO ergebenden Bindung ist in diesen Fllen gerechtfertigt, weil Entscheidungen, die unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts, insbesondere des Grun d - rechts auf rechtliches Gehr, ergangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wren und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten knnen (BGHZ 130, 97, 98 ff; BG H, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01, NJW 2002, 754). Zudem ist die Fehlerko r - rektur innerhalb der Instanz auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers vo r - zugswrdig, weil sie eine einfache und konomische Abhilfe ermglicht und zugleich zu einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichts fhrt (BT-Drucks. 14/4722, S. 85 zu § 321a ZPO n.F.). Fr den Fall, daû das Gericht einen Ve r - fassungsverstoû nicht ausrumt, kommt allein die Anrufung des Bundesverfa s - sungsgerichts im Wege der Verfassungsbeschwerde in Betracht. - 6 - Der Senat hat entschieden, daû es fr die Verpflichtung des Gerichts, seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoûende Entscheidung selbst zu korrigieren, aus Grnden der Rechtssicherheit eine zeitliche Grenze geben muû (BGH, Beschl. v. 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262, 2263; hnlich BVerwG NJW 2001, 1294). Es wird zu erwgen sein, bei der Selbstko r - rektur von Beschlssen die in § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. fr Urteile vorg e - sehene Notfrist von zwei Wochen entsprechend heranzuziehen. 2. Aus den zu 1 dargelegten Grnden sieht der Senat keine Mglichkeit, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die bei "greifbar gesetzwidr i - gen" Entscheidungen, insbesondere bei der Verletzung von Verfahrensgrun d - rechten, in eng begrenzten Ausnahmefllen eine auûerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof fr zulssig gehalten hat (vgl. BGHZ 119, 372; 121, 397; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 - VI I ZB 19/99, NJW 2000, 960; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01 aaO). Obwohl diese Entscheidungen zum Teil von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs - dem V. Zivilsenat (BGHZ 121, 397) und dem VII. Zivilsenat (BGHZ 119, 372; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 aaO) - erlassen wurden, ist der erkennende Senat zu einer Anrufung des Groûen Senats fr Zivilsachen gemû § 132 Abs. 2 GVG nicht gehalten. Der Gesetzgeber hat die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln zum Bundesgerichtshof durch das Zivilprozeûreformgesetz grundlegend neu gestaltet. Smtliche a n - gefhrten Entscheidungen sind zum frheren Recht ergangen, das - von Über- - 7 - gangsfllen abgesehen - seine Geltung verloren hat. Da die jetzige Entsche i - dung allein das neue Recht betrifft, liegt eine Abweichung von den Entsche i - dungen anderer Senate im Sinn von § 132 Abs. 2 GVG nicht vor. Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
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