BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 11/04 vom 21. September 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren w344hrend der Insolvenz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 89 Abs. 3, 247247 207, 210; ZPO 247 766 Abs. 1 Satz 1 a) Das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht ist funktionell zust344ndig, um 374ber eine auf Massearmut gest374tzte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses zu entscheiden, durch den ein Kostengl344ubiger in die Insolvenzmasse vollstreckt. b) Das Vollstreckungsverbot des 247 210 InsO gilt entsprechend, wenn ein Kostengl344u-biger nach Eintritt der Massearmut in die Insolvenzmasse vollstreckt. BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 11/04 - LG Detmold AG Detmold - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der Zi-vilkammer 3 des Landgerichts Detmold vom 15. Dezember 2003 und der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 8. Oktober 2003 aufgehoben. Die Zwangsvollstreckung aus den Pf344ndungs- und 334berweisungs-beschl374ssen des Amtsgerichts Hildesheim vom 22. Juli 2003 zu 23 M 3157/03 und vom 1. August 2003 zu 23 M 31851/03 wird f374r unzul344ssig erkl344rt. Die vorbezeichneten Beschl374sse werden aufgehoben und die zugrundeliegenden Vollstreckungsantr344ge zur374ckgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gl344ubiger auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 48.986,83 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Gl344ubiger war vorl344ufiger sowie erster Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Nach seiner Abwahl wurde der Schuldner dieses Verfahrens zum Insolvenzverwalter bestellt (fortan: Insolvenzverwalter). Aus seiner T344tigkeit stehen dem Gl344ubiger vollstreckbare Verg374tungsanspr374che in H366he von (12.389,67 200 + 36.597,16 200 =) 48.986,83 200 zu. Wegen dieses Betrages betreibt er die Zwangsvollstreckung in die Insol-venzmasse. 1 Mit zwei Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374ssen vom 22. Juli 2003 und vom 1. August 2003 hat der Gl344ubiger in das bei der Stadtsparkasse Hil-desheim gef374hrte Massekonto vollstreckt. Schon zuvor, n344mlich mit Schreiben an das Insolvenzgericht vom 19. Juni 2003, hatte der Insolvenzverwalter mitge-teilt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Der Insolvenzverwalter hat beim Insolvenzgericht gegen die Voll-streckungsma337nahmen Erinnerungen eingelegt, die als unbegr374ndet zur374ckge-wiesen worden sind. Das Landgericht hat seine sofortige Beschwerde zur374ck-gewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Insolvenzver-walter die Aufhebung der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374sse. 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Das Beschwerdegericht hat 374ber die Zulassung der Rechtsbeschwerde in ordnungsgem344337er Besetzung (BGHZ 154, 200, 200 f) entschieden. 3 Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Den ausgebrachten Pf344n-dungen des Massekontos steht ein Vollstreckungsverbot entgegen. 4 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung des Beschwer-degerichts nicht zu beanstanden. Mit Recht hat es die funktionelle Zust344ndigkeit des vom Insolvenzverwalter angerufenen Insolvenzgerichts zur Entscheidung 374ber die Erinnerungen bejaht. 5 a) Gegen unzul344ssige Vollstreckungsma337nahmen von Massegl344ubigern in die Insolvenzmasse steht dem Insolvenzverwalter die Vollstreckungserinne-rung (247 766 ZPO) zu (vgl. Blersch, in Berliner Kommentar zur InsO 247 90 Rn. 9; L374ke, in K374bler/Pr374tting InsO 247 90 Rn. 20; M374nchKomm-InsO/Breuer, 247 90 Rn. 24; Roth, in Festschrift Friedhelm Gaul S. 573, 576; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 90 Rn. 10; Vallender ZIP 1997, 1993, 1998). Gem344337 247 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat 374ber sie das Vollstreckungsgericht zu entscheiden. Nach 247 764 Abs. 2 ZPO ist Vollstreckungsgericht grunds344tzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Da-nach h344tte der Insolvenzverwalter seine Erinnerung an das Amtsgericht Hildes-heim und nicht an das Insolvenzgericht Detmold richten m374ssen. 6 - 5 - Demgegen374ber hat nach 247 89 Abs. 3 InsO nicht das Vollstreckungsge-richt, sondern das Insolvenzgericht 374ber Einwendungen zu entscheiden, die im Anwendungsbereich dieser Vorschrift gegen die Zul344ssigkeit einer Zwangsvoll-streckung erhoben werden. Eine 344hnliche Zuweisung an das Insolvenzgericht enth344lt 247 36 Abs. 4 Satz 1 InsO f374r die Entscheidung, ob ein Gegenstand nach einer der in Absatz 1 Satz 2 in Bezug genommenen Vorschriften der Zwangs-vollstreckung unterliegt und damit zur Insolvenzmasse geh366rt. In den genann-ten F344llen entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsge-richt (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732; st344ndig). Der sachliche Grund f374r die Zust344ndigkeit des Insolvenzgerichts liegt in dem engen Sachzusammenhang zwischen der Einzelvollstreckung und dem Insolvenzverfahren (vgl. dazu auch den Regierungsentwurf zur Insolvenzord-nung BT-Drucks. 12/2443, S. 138). Das Insolvenzverfahren ist insoweit unmit-telbar durch die Zul344ssigkeit oder Unzul344ssigkeit der Einzelzwangsvollstreckung betroffen (vgl. BGH, aaO). 7 b) Die Zuweisung vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe durch 247 36 Abs. 4, 247 89 Abs. 3, 247 148 Abs. 2 InsO an das Insolvenzgericht ist nicht ab-schlie337end. Es entspricht fast einhelliger Auffassung, dass die Insolvenzgerich-te und nicht die Vollstreckungsgerichte in entsprechender Anwendung des 247 89 Abs. 3 InsO 374ber Erinnerungen zu befinden haben, die sich auf die in 247 90 Abs. 1 InsO geregelten Vollstreckungsverbote bei Masseverbindlichkeiten be-ziehen (vgl. Blersch, in Berliner Kommentar aaO 247 90 Rn. 10; HK-InsO/Eickmann, InsO 4. Aufl. 247 90 Rn. 13; Gerhardt, in Gottwald Insolvenz-rechts-Handbuch 3. Aufl. 247 33 Rn. 28; Kuleisa, in Hamburger Kommentar zur InsO 247 90 Rn. 11; Landfermann, in K366lner Schrift 2. Aufl. S. 159, 174; L374ke, in K374bler/Pr374tting aaO 247 90 Rn. 21; M374nchKomm-Inso/Breuer, 247 90 Rn. 25; Uh-lenbruck, aaO 247 90 Rn. 10; Behr JurB374ro 1999, 66, 68; Vallender aaO S. 1999). 8 - 6 - Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Sie wird von den Beteiligten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens auch nicht in Frage gestellt. c) Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter die von ihm eingelegten Erinne-rungen nicht auf die Verletzung des 247 90 InsO, sondern darauf gest374tzt, dass die Insolvenz bei Einleitung der Vollstreckung schon massearm im Sinne von 247 207 InsO gewesen sei und die Pf344ndungen des Massekontos die Befriedi-gung in der Rangfolge des 247 207 Abs. 3 InsO vereitelten. 9 Auch hier374ber haben in entsprechender Anwendung des 247 89 Abs. 3 In-sO die Insolvenzgerichte als die sachn344heren Gerichte zu entscheiden. F374r Vollstreckungsverbote im unmittelbaren Anwendungsbereich des 247 210 InsO ist auch dies 374berwiegend anerkannt (vgl. LG Trier ZInsO 2005, 221; Breutigam, in Berliner Kommentar aaO 247 210 Rn. 7; HK-InsO/Landfermann, aaO 247 210 Rn. 4; FK/Kie337ner, InsO 4. Aufl. 247 210 Rn. 7; Pape, in K374bler/Pr374tting, aaO 247 210 Rn. 4a; M374nchKomm-InsO/Hefermehl, 247 210 Rn. 15; Uhlenbruck, aaO 247 210 Rn. 4; a.A. Smid, InsO 2. Aufl. 247 210 Rn. 2 und Fn. 4; ders. WM 1998, 1313, 1318 f; Runkel/Schnurbusch NZI 2000, 49, 51). Nicht anders verh344lt es sich, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, das Vollstreckungsverbot erfasse auch die F344lle der Massearmut im Sinne des 247 207 InsO. Unterschiedliche Zust344n-digkeiten f374r die gerichtliche Durchsetzung von Vollstreckungsverboten, die ih-ren Grund entweder in der Masseunzul344nglichkeit nach 247247 208, 209 InsO oder in der Massearmut nach 247 207 InsO haben, w374rden dem gemeinsamen Sinn und Zweck der Regelung, im Falle unzul344nglicher Massen eine bestimmte Be-friedigungsreihenfolge verfahrensrechtlich sicherzustellen, nicht gerecht. Auch dies ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt worden. 10 - 7 - 2. In der Sache selbst steht der Zwangsvollstreckung des Gl344ubigers aus den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374ssen in die Insolvenzmasse in ent-sprechender Anwendung des 247 210 InsO das Vollstreckungsverbot der Masse-armut entgegen. Die Vollstreckung ist deshalb f374r unzul344ssig zu erkl344ren; zugleich sind die Vollstreckungsma337nahmen aufzuheben (vgl. Z366ller/St366ber, ZPO 25. Aufl. 247 766 Rn. 30). 11 a) Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsverbot des 247 210 InsO gelte nur f374r sogenannte Altmassegl344ubiger nach 247 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die titulierten Verg374tungsforderungen des Gl344ubigers geh366rten jedoch nach 247 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu den Kosten des Insolvenzverfahrens. Ob das Voll-streckungsverbot entsprechend auch auf die Massearmut nach 247 207 InsO an-gewendet werden k366nne, bed374rfe deshalb keiner Entscheidung. Im Erinne-rungsverfahren k366nne auch nicht gepr374ft werden, ob dem Gl344ubiger nach 247 207 Abs. 3 InsO nur noch ein quotenm344337iger Verg374tungsanspruch zustehe. Hierbei handele es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden m374sse. 12 b) Diese Begr374ndung ist nicht tragf344hig. 13 aa) Nach der allerdings sp344ter als die angefochtenen Beschl374sse ergan-genen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 22/05, WM 2006, 970, 973, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt) ist das Vollstreckungsverbot aus 247 210 InsO auf das Rangverh344ltnis zwischen den im ersten Rang zu berichtigenden Kosten (247 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten (247 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) entsprechend anzuwenden, um die vom Gesetz nicht bedachte L374cke zu schlie337en, dass die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten nicht 14 - 8 - gedeckt w344ren, falls die Neumasseverbindlichkeiten ausgeglichen w374rden. Ist die Masse sogar arm im Sinne von 247 207 InsO und reichen die Barmittel nicht einmal aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens nach 247 209 Abs. 1 Nr. 1, 247 54 InsO zu decken, befindet sich der Insolvenzverwalter in einer 344hnlichen Lage. Da er - entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 22/05, aaO S. 923) - seine T344tigkeit nicht sofort beenden kann, weil 247 207 InsO die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nur in dem in der Vorschrift geregelten Verfahren erlaubt, m374sste er ohne eine entsprechende Anwendung des 247 210 InsO zusehen, wie andere Kostengl344ubi-ger im Wege der Vollstreckung bis zum vorl344ufigen Ausgleich ihrer Forderun-gen auf die vorhandenen Barmittel der Masse zugreifen. Dies liefe der in 247 207 Abs. 3 Satz 1 InsO festgelegten Rangfolge zuwider, die eine anteilige Befriedi-gung vorsieht. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber, der in den 247247 207 ff InsO die massearme Insolvenz nur bruchst374ckhaft geregelt hat (vgl. BGHZ 154, 358, 368 ff), mit der Vorschrift des 247 210 InsO die entspre-chende Anwendung 374ber den unmittelbar geregelten Fall hinaus ausschlie337en wollte (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 22/05, aaO S. 973; M374nch-Komm-InsO/Hefermehl, 247 207 Rn. 68; Pape, in K374bler/Pr374tting aaO 247 207 Rn. 32; a.A. Klopp/Kluth, in Gottwald aaO 247 74 Rn. 44). bb) Entgegen der Auffassung des Gl344ubigers kann der Insolvenzverwal-ter nicht auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage (247 767 ZPO) und die in diesem Klageverfahren m366glichen einstweiligen Anordnungen (247 769 ZPO) verwiesen werden (M374nchKomm-InsO/Hefermehl, 247 207 Rn. 69; Pape, in K374b-ler/Pr374tting aaO 247 207 Rn. 32 f; a.A. Klopp/Kluth, in Gottwald aaO 247 74 Rn. 44). Mit dem auf die Massearmut gest374tzten Vollstreckungsverbot wird ein Einwand gegen die Zul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung erhoben, nicht jedoch ein ma-terieller Einwand gegen den Anspruch an sich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn 15 - 9 - die Massearmut feststeht und der Insolvenzverwalter die Einstellung des Ver-fahrens mangels Masse angeregt hat. In einem solchen Fall f374hrte die Notwen-digkeit einer Vollstreckungsgegenklage zur Abwehr schon ausgebrachter Pf344n-dungen vor allem zu Kostennachteilen f374r die bereits v366llig unzureichende Mas-se (vgl. M374nchKomm-InsO/Hefermehl, 247 207 Rn. 69). Zwar wird eingewandt, im unmittelbaren Anwendungsbereich des 247 210 InsO bestehe im Erinnerungsverfahren nach 247 766 ZPO keine M366glichkeit, die Anzeige des 247 208 InsO auf ihre Richtigkeit hin 374berpr374fen zu lassen, weil das gesetzliche Vollstreckungsverbot des 247 210 InsO schlicht an die Anzeige selbst ankn374pfe (vgl. Roth, in Festschrift Friedhelm Gaul S. 573, 576). Die rechtsver-bindliche Wirkung der Anzeige gilt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nicht ausnahmslos (vgl. BGHZ 154, 358, 369; BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 22/05, aaO S. 973 f). Die Vorschrift des 247 207 InsO statuiert allerdings im Unterschied zu 247 208 InsO nicht ausdr374cklich eine Pflicht des Insolvenzver-walters zur Anzeige der Massearmut. Dies hat seinen Grund darin, dass die Wirkungen der Masselosigkeit - anders als die an die Masseunzul344nglichkeit nach 247 208 InsO ankn374pfenden Rechtsfolgen des 247 210 InsO - nicht von einer solchen vorherigen Anzeige gegen374ber dem Insolvenzgericht oder einer 366ffent-lichen Bekanntmachung abh344ngig sind. Vielmehr treten die sich aus der Masselosigkeit ergebenden Rechtsfolgen ein, sobald deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. M374nchKomm-InsO/Hefermehl, 247 207 Rn. 57; Pape, in K374bler/ Pr374tting aaO 247 207 Rn. 11). Obgleich die gerichtliche Verfahrenseinstellung mangels Masse von Amts wegen erfolgt, ist es jedoch nicht Aufgabe des Ge-richts, den jeweiligen Stand der Massekostendeckung zu kontrollieren. Vielmehr geh366rt es zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, die Kostendeckung zu be-obachten, bei Auftreten von Zweifeln eine 334berpr374fung vorzunehmen und ge-gebenenfalls dem Gericht hier374ber Mitteilung zu machen (vgl. M374nchKomm- 16 - 10 - InsO/Hefermehl, 247 207 Rn. 40; FK/Kie337ner, aaO 247 207 Rn. 17; Pape, in K374b-ler/Pr374tting aaO 247 207 Rn. 9; Uhlenbruck, aaO 247 207 Rn. 4). Es erscheint des-halb gerechtfertigt, jedenfalls die sachlich zutreffende Mitteilung des Insolvenz-verwalters an das Insolvenzgericht von der fehlenden Masse einer Anzeige der Masseunzul344nglichkeit gem344337 247 208 InsO insoweit gleichzustellen und sie wie diese als Ankn374pfungspunkt f374r das Vollstreckungsverbot ausreichen zu lassen. c) Das Beschwerdegericht durfte deshalb nicht offen lassen, ob Masse-losigkeit nach 247 207 InsO eingetreten war. Diese kann der Senat selbst feststel-len, weil der Sachverhalt insoweit hinreichend gekl344rt ist (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Insolvenzverwalter hat sich in den Tatsacheninstanzen darauf beru-fen, dass die Verwertung der Masse abgeschlossen sei, verwertbare Verm366-gensgegenst344nde nicht mehr vorhanden und weder Aktiv- noch Passivprozesse anh344ngig seien. Der Kontostand des Massekontos habe sich im Zeitraum zwi-schen Januar 2002 und Oktober 2003 auf Betr344ge zwischen rund 46.700 200 und 50.200 200 belaufen. Die Kontost344nde hat der Verwalter durch Vorlage entspre-chender Kontoausz374ge belegt. Die Kosten des Insolvenzverfahrens hat er auf 85.592,73 200 beziffert, wobei er neben den streitgegenst344ndlichen Kosten des Gl344ubigers Gerichtskosten allein in H366he von 12.912,78 200 in Ansatz gebracht hat. Der Gl344ubiger ist diesem Vortrag im Wesentlichen mit dem Hinweis entge-gengetreten, dass der insoweit belastete Insolvenzverwalter seinen Darle- 17 - 11 - gungspflichten nicht gen374gt habe. Dies trifft nicht zu. Es ist deshalb von der Sachverhaltsschilderung des Insolvenzverwalters auszugehen, nach der Mas-searmut im Sinne des 247 207 InsO gegeben ist. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Detmold, Entscheidung vom 08.10.2003 - 10c IN 38/01 - LG Detmold, Entscheidung vom 15.12.2003 - 3 T 355/03 -
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